04. Jul 2017 | Buchhaltung

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – Geschenke statt Gehaltserhöhung

Als Arbeitgeber hast Du die Möglichkeit, Dir das Wohlwollen Deiner Angestellten auch mit Alternativen zur Gehaltserhöhung zu erhalten. Es gibt einen breiten Strauß an Möglichkeiten für steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die für Dich als Unternehmer finanziell manchmal die bessere Alternative zu „mehr Geld“ sind – und die auch Deine Angestellten zufriedener machen dürfte.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – oft für beide Seiten ein Gewinn

Natürlich muss man seinen Angestellten für mehr Leistung, hinzugewonnene Erfahrung und/oder für langjährige Loyalität zum Unternehmen hin und wieder neue Anreize bieten – denn unzufriedene Mitarbeiter schöpfen oft ihr Potenzial nicht mehr aus. Schlimmer noch: Plötzlich hast Du ihre Kündigung auf dem Tisch liegen und sie suchen sich ein neues Betätigungsfeld. Gute Mitarbeiter ans Unternehmen zu binden, liegt definitiv im Interesse des Arbeitgebers. Aber von Gehaltserhöhungen haben Angestellte nicht unbedingt viel – nach Abzug von Steuern und Sozialleistungen bleibt von einer Erhöhung meist nicht mehr viel übrig.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Geschenke an Arbeitnehmer
Von einer Gehaltserhöhung hat man als Arbeitnehmer nach Abzügen und Abgaben herzlich wenig. Da können Sachgeschenke schon von Vorteil sein.

Sachwerte bieten manche Vorteile, die eine simple Erhöhung des Gehalts nicht unbedingt mit sich bringt.

Aber Vorsicht: Oft müssen bei solchen Geschenken bestimmte Wertgrenzen beachtet werden, damit nicht am Ende der beschenkte Angestellte draufzahlen muss!

Ausflüge, Reisen und Feste

Teambildende Maßnahmen wie ein gemeinsamer Ausflug können die Laune heben und das Betriebsklima verbessern. Pro Mitarbeiter darf der Wert einer Reise, eines Betriebsausflugs oder einer Feier aber maximal 110 Euro betragen – sonst gilt das das Event als „geldwerter Vorteil“ und der Beschenkte muss es genauso besteuern, als hätte er statt der Veranstaltung den Geldbetrag (wie ein zusätzliches Gehalt) erhalten.

Bei Betriebsfeiern gilt: Du darfst Deine Angestellten zweimal im Jahr bewirten, beide Male dürfen die Kosten pro Kopf bis 110 Euro betragen.

Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Fitnessstudios sind nicht billig, haben aber den Vorteil, dass die Gesundheit gefördert wird. Und die Gesundheit Deiner Mitarbeiter liegt Dir als Unternehmer natürlich am Herzen. Bis 44 Euro im Monat darfst Du Deinem Mitarbeiter für seine Mitgliedschaft dazugeben, ohne dass er einen „geldwerten Vorteil“ versteuern müsste. Übrigens könntest Du problemlos auch gleich einen Fitnessraum in Deinem Unternehmen einrichten und Deinen Mitarbeiter dessen Nutzung erlauben.

Elektronische Geräte wie Laptop, Smartphone oder Tablet

Kein Wunder, dass diese Arbeitgeberleistung sehr beliebt ist – auf Arbeitgeber- genauso wie auf Arbeitnehmerseite. Du musst nämlich keinen Höchstwert beachten, um Deinem Mitarbeiter ein solches elektronisches Gerät zur Verfügung zu stellen. Offiziell bleibst Du als Arbeitgeber im Besitz des Geräts und erlaubst es Deinen Angestellten einfach auch für die private Nutzung. Das Finanzamt möchte zwar, dass Du einen Grund für dieses Goodie nennen kannst – aber eine Begründung ist ja leicht gefunden: Deine Angestellten sollen problemlos erreichbar sein!

Die magische Grenze von 44 Euro/Monat

Schon weiter oben haben wir es angesprochen: Mehr als 44 Euro pro Monat darf der Arbeitgeber dem Angestellten nicht fürs Fitnessstudio dazugeben, weil der Angestellte sonst einen „geldwerten Vorteil“ versteuern müsste. Diese magische 44-Euro-Grenze gilt auch in anderen Fällen: für Gutscheine aller Art, auch Tankgutscheine, oder Zuschüsse fürs Jobticket. Denkst Du Dir mehrere Zuwendungen im Monat für Deine Angestellten aus, werden alle Werte zusammengerechnet und dürfen 44 Euro pro Monat nicht übersteigen.

Geldgeschenke gelten übrigens immer wie ein zusätzliches Gehalt, unabhängig von der Höhe – zusätzliches Geld muss immer zusätzlich versteuert werden.

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