27. Nov 2019 | Buchhaltung

Steuerklassen Übersicht – Das sind die Unterschiede

In welcher Höhe Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte Einkommenssteuern bezahlen müssen, ergibt sich aus der Steuerklassen Übersicht. Hier erfährst Du mehr zu den verschiedenen Steuerklassen!


  1. Die deutschen Steuerklassen I bis VI
  2. Übersicht zu den Steuerklassen
  3. Die Steuerklassen III, IV und V – Tipps für Verheiratete

Steuerklassen Übersicht - Das sind die Unterschiede
Ledige, Alleinerziehende, Eheleute – und hier hört die Unterscheidung der Steuerklassen noch gar nicht auf. (Bild © peshkova – Fotolia)

Einteilung in Sechs Stufen – die deutschen Steuerklassen I bis VI

Die Steuerklasse ist eine Einordnung durch den Staat, die der Belastbarkeit des Steuerzahlers Rechnung tragen soll. Das Finanzamt in Deutschland teilt seine Steuerzahler in sechs Steuerklassen ein. Die Steuerklassen Übersicht ordnet die Stufen nach dem Familienstand, nach Kombinationswahl und nach Arbeitsverhältnissen zu. Dabei berücksichtigt das Finanzamt unterschiedliche Lasten, die je nach den Familienverhältnissen und Versorgungspflichten vorliegen.

Die deutschen Steuerklassen eins bis sechs verteilen sich im Überblick der Reihe nach auf:

  • Steuerklasse I: Ledige
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende
  • Steuerklasse III: Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse V
  • Steuerklasse IV: Ehepaare, die beide Klasse IV wählen
  • Steuerklasse V: Eheleute in Kombination mit Steuerklasse III
  • Steuerklasse VI: Berufstätige mit mehreren Arbeitsverhältnissen

Warum sind Ledige erstklassige Steuerzahler? – Steuerklasse I

Ledige bezahlen ebenso wie dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer und Geschiedene nahezu die meisten Steuern an den Staat. Die Steuerklassen Übersicht stellt diese Gruppe an die erste Stelle der Belastbarkeit und teilt ihnen die Steuerklasse I zu. Auch Arbeitnehmer, deren Partner sich im Ausland befinden, gehören zur Steuerklasse I. Zur Steuerklasse I zählen auch Verwitwete nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners. Im Gegensatz zu Ehepaaren haben Alleinstehende keine Wahlmöglichkeiten der Steuerklassen, es gibt nur die Steuerklasse 1, die nicht unterschiedliche Konditionen anbietet.

Alleinerziehende – Steuerklasse II

Alleinerziehende stellen einen Anteil von zwanzig Prozent bei den Familien mit Kindern. Als Alleinstehende gehören sie eigentlich in die Kategorie I der Steuerklassen Übersicht. Der Staat billigt Alleinstehenden mit Kindern jedoch einen höheren Freibetrag zur Entlastung zu. Daher können alleinstehende Berufstätige mit Kindern in die Steuerklasse II wechseln und von einem Entlastungsbetrag in Höhe von knapp unter 2.000 Euro pro Jahr ab dem ersten Kind profitieren. Für jedes weitere Kind, das im gleichen Haushalt lebt, können weitere 240 Euro dazu gerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerklasse 2 ist neben dem Kindergeldbezug, dass mindestens ein Kind die meiste Zeit über im gleichen Haushalt wie der Alleinerziehende lebt.

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Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften – Kombi-Steuerklasse III

Aus der Steuerklassen Übersicht kommt die Klasse III nur in der Kombination mit der Steuerklasse V zur Anwendung. Die hohen Steuerabzüge aus der Klasse V gleichen die niedrigen Abzüge der Klasse III aus. Die Kombination bietet daher einen Steuervorteil für Paare mit einer großen Einkommensschere. Der Partner mit dem geringen Einkommen geht in die ungünstige Steuerklasse V, während das hohe Einkommen des anderen Partners in der Steuerklasse III nur gering besteuert wird. Unter dem Strich bleibt dem Paar ein höherer Nettobetrag für die gemeinsame Lebensführung. Man geht rechnerisch davon aus, dass sich diese Steuerklassen-Kombination lohnt und der besser verdienende Partner in Steuerklasse 3 gehen sollte, wenn er circa 60 Prozent und mehr des Familieneinkommens leistet.

Das Ehegattensplitting – Steuerklasse IV mit und ohne Faktor

Ehepaare können, neben der Kombination aus den Klassen III und V, auch für beide Partner die Lohnsteuerklasse IV aus der Steuerklassen Übersicht auswählen. Diese Steuerklasse bietet sich an für Partner, die in etwa das gleiche Einkommen erzielen. Somit werden beide Ehepartner in Steuerklasse 4 gleich besteuert. Die Steuerklasse IV mit Faktor ermöglicht darüber hinaus das Ehegattensplitting. Dabei wird das Gesamteinkommen der Partner zusammen gerechnet und danach in zwei Hälften geteilt. Aus der Hälfte berechnet das Finanzamt die Steuerhöhe, um diese wieder zu verdoppeln. Das Ergebnis aus der Rechnung ergibt in vielen Fällen einen Steuervorteil.

Die Kombiklasse V – für Ehepaare und Lebenspartnerschaften mit Klasse III

Die Klasse V aus der Steuerklassen Übersicht ist in der Klasse III bereits beschrieben. Man kann nur beide Steuerklassen zusammen belegen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen kann die Klasse V wählen, um den anderen Partner die Klasse III zu überlassen und ihn zu bevorzugen. Die Kombination erfordert eine Steuererklärung. Damit es sich lohnt, sollte der Partner, der die Steuerklasse 5 für sich wählt, 40 Prozent und weniger zum Familieneinkommen beitragen.

Die Vielarbeiter – Steuerklasse VI

Wer mehrere Arbeitsverhältnisse zur gleichen Zeit hat, versteuert die zusätzlichen Arbeitsverhältnisse in der Klasse VI aus der Steuerklassen Übersicht. Die Steuerklasse VI berechnet die höchste Steuerlast und bietet keine Freibeträge. Der Grundgedanke bei der Steuerklasse 6 ist, dass der Arbeitnehmer durch die mehreren Beschäftigungsverhältnisse besser verdient und nur die weiteren Beschäftigungsverhältnisse der Lohnsteuerklasse 6 zugeordnet werden (diese Arbeitnehmer hatten früher mehrere Lohnsteuerkarten).

Übersicht zu den Steuerklassen

SteuerklasseFamilienstandFreibetrag in EuroEntlastungsbetrag in EuroMerkmale
ILedige9.744hohe Steuerbelastung
IIAlleinerziehende9.7441.272Steuerbelastung wie Klasse I; höherer Freibetrag durch Entlastungsbetrag
IIIVerheiratete mit Ehepartner in der Steuerklasse V19.488niedrigste Besteuerung; nur in Kombination mit Steuerklasse V möglich
IVVerheiratete mit Einzelveranlagung oder mit Ehegattensplitting9.744Steuervorteil durch Ehegattensplitting möglich
VVerheiratete mit Ehepartner in der Steuerklasse III0Nur in Kombination mit Steuerklasse III möglich. Relativ hohe Besteuerung
VIFür zusätzliche Arbeitsverhältnisse, unabhängig vom Familienstand0höchste Steuerlast

Die Steuerklassen III, IV und V – Tipps für Verheiratete

Ehepaare genießen einen besonderen staatlichen Schutz, der sich im Sinne des Grundgesetzes auch in einer günstigeren steuerlichen Behandlung berufstätiger Eheleute niederschlagen soll. Wie Ehepaare die Vergünstigungen am besten nutzen können, lohnt einer genaueren Betrachtung. Grundsätzlich können Eheleute wählen, welche Steuerklassen sie nutzen möchten. Dabei haben sie die folgenden Wahlmöglichkeiten:

  • Beide Eheleute haben Steuerklasse IV: Jeder Ehepartner wird unabhängig vom anderen in der Steuerklasse IV besteuert
  • Kombination der Steuerklassen III und V: Einer der Ehepartner wählt Steuerklasse III, der andere wird mit Steuerklasse V besteuert.
  • Beide Eheleute haben Steuerklasse IV mit Faktor: Die Eheleute werden zusammenveranlagt, indem sie das Ehegattensplitting nutzen.

Tipp 1: Entscheidungshilfe für die Wahl zwischen Einzelveranlagung oder Splitting

Die Wahlfreiheit zwischen Einzelveranlagung und Ehegattensplitting fordert Ehepaare zu einer genauen Überprüfung heraus, damit sie Steuervorteile optimal nutzen können. Um zu überprüfen, ob die Einzelveranlagung oder das Ehegattensplitting für die Familie günstiger ausfällt, sollten daher Berechnungen über die Steuerlast des Ehepaares angestellt werden, die sich aus den unterschiedlichen Varianten ergibt.

Welcher Grundsatz zählt für die Wahl der günstigsten Steuerklassen?

Grundsätzlich gilt, dass Eheleute, die ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielen, günstiger besteuert werden, wenn sie eine Kombination aus den Steuerklassen III und V oder das Ehegattensplitting in der Steuerklasse IV wählen.

Wann fällt die Kombination der Steuerklassen III und V günstig aus?

Die Steuerbegünstigung bei der Kombination der Steuerklassen III und V greift bei einem Gehaltsunterschied der beiden Partner, der bei mindestens 60 Prozent zu 40 Prozent beträgt. Verdient einer der Ehepartner mehr als 60 Prozent des gesamten Familieneinkommens, während das Gehalt des anderen Partners weniger als 40 Prozent beiträgt, sollten Familien die Kombination der Steuerklassen III und V wählen. Der Ehepartner mit dem größeren Einkommen nimmt dabei die günstige Steuerklasse III und der Ehepartner mit dem niedrigen Einkommen die Steuerklasse V.

Wann kommt das Ehegattensplitting in Betracht?

Das Ehegattensplitting bietet sich – ähnlich wie die Kombination der Steuerklassen III und V – bei unterschiedlich hohen Gehältern an. Jedoch fällt in der Regel das Ehegattensplitting günstiger aus als die Kombination der Steuerklassen, wenn die Gehaltsschere kleiner ist als 60 Prozent zu 40 Prozent. Um in Grenzfällen genau zu bestimmen, welche der beiden Besteuerungsmethoden sich für die Familie als günstiger erweist, sollten Ehepaare Berechnungen zu beiden Varianten ausführen und die Ergebnisse miteinander vergleichen.

Wie wird die Berechnung ausgeführt?

Das Einkommen von beiden Eheleuten wird zu einer Summe zusammengezählt und danach in zwei gleich große Hälften geteilt. Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens können die Eheleute die jeweils anfallende Steuerlast ermitteln. Danach werden die Steuern beider Partner zu einer Summe und das verbleibende Nettoeinkommen zu einer weiteren Summe zusammengezählt. So ermitteln Ehepaare ihr Familiennettoeinkommen und die Steuerschuld, die beim Ehegattensplitting insgesamt anfällt.

Das Ergebnis kann dann mit der Steuerlast verglichen werden, die für jeden der beiden Eheleute entstehen würde, wenn sie eine Kombination aus den Steuerklassen III und V wählen. Zählen sie die beiden ermittelten Nettoeinkommen und Steuerschulden erneut zu zwei Gesamtsummen zusammen, erhalten sie die Vergleichswerte, um die beiden Besteuerungsmethoden zu bewerten. So können Ehepaare die günstigste Variante wählen.

Tipp 2: Große Geschenke tun der Ehe gut

Eheleute können untereinander teure Geschenke austauschen, die steuerfrei sind. Bis zu einem Wert von 500.000 Euro können Ehepartner Schenkungen an den anderen geben, ohne dass Steuern anfallen. Denn als Eheleute genießen einen hohen Freibetrag, der nicht mit Schenkungssteuer belegt wird. Auch angehende Eheleute können bereits einen Freibetrag für Schenkungen nutzen. Wenn Verlobte einander teure Geschenke mit einem Wert von bis zu 20.000 Euro machen, handelt es sich um eine sogenannte „Schenkung mit aufschiebender Wirkung“. Kommt die Ehe trotz Verlobung nach der Schenkung nicht zustande, muss allerdings das Geschenk an den Geber zurückgegeben werden. Andernfalls fällt nach der Auflösung der Verlobung Schenkungssteuer an.

Tipp 3: Verluste mit Einkommen verrechnen

Wenn einer der beiden Ehepartner freiberuflich oder als Einzelunternehmer arbeitet, kann sich eine gemeinsame Veranlagung als Ehepaar lohnen. Denn gemeinsam veranlagte Ehepaare können auch Verluste aus selbstständiger Arbeit mit den positiven Einkünften des anderen Partners verrechnen. Da bei der gemeinsamen Veranlagung beide Einkommen zusammengezählt werden, senkt der Verlust das gemeinsame Familieneinkommen. So kann die Steuerlast der Familie spürbar vermindert werden.

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Tipp 4: Freistellungsauftrag erteilen

Da die steuerlichen Vorteile für Ehepaare für das gesamte Kalenderjahr gelten, in dem die Eheschließung stattfand, können zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden. Dabei kann insbesondere der Freibetrag für Kapitaleinkünfte zu Rückzahlungen führen. Hat zum Beispiel einer der Eheleute vor der Heirat seinen Freibetrag nicht ausgeschöpft, können die Eheleute nach der Hochzeit einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen. Damit genießen sie zusammen den doppelten Freistellungsbetrag. So kann bereits bezahlte Kapitalertragsteuer des anderen Partners an das Ehepaar zurückfließen.

Tipp 5: Elterngeld erhöhen

Derjenige Ehepartner, der sich nach der Geburt eines Kindes um die Betreuung kümmert und zu Hause bleibt, erhält Elterngeld vom Staat. Steuerzahler der Steuerklasse III erhalten die geringsten Abzüge und somit das höchste Elterngeld. Daher kann es sich lohnen, rechtzeitig in die Kombination der Steuerklassen III und V zu wechseln, um von einem hohen Elterngeld zu profitieren. Ein Wechsel der Steuerklasse sollte jedoch frühzeitig umgesetzt werden, denn die Berechnung des Elterngeldes basiert auf derjenigen Steuerklasse, die ein Jahr vor der Geburt vorwiegend gewählt war. Daher sollte ein Wechsel in die Steuerklasse III spätestens sieben Monate vor der Geburt umgesetzt werden.

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