21. Jun 2018 | Buchhaltung
Ein gut eingearbeiteter Betrieb oder ein florierendes Handelsgeschäft stellt einen hohen Wert dar. Unternehmer, die ihren Betrieb verkaufen, können sich über die steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen freuen.
Unternehmer müssen nicht nur ihren Umsatz oder Ertrag aus einem laufenden Betrieb mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftssteuer versteuern. Auch für den Verkauf eines Gewerbebetriebs fallen Steuerabgaben an. Im § 16 EStG (Einkommensteuergesetz) hat der Gesetzgeber die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bei der Veräußerung eines Betriebs festgelegt. Beim Verkauf eines Unternehmens fällt laut § 1 Abs. 1a UStG (Umsatzsteuergesetz) hingegen keine Umsatzsteuer an.
Wenn der ganze Betrieb oder Teile davon in einem einzigen Vorgang auf einen Dritten übergehen, der dafür ein Entgelt bezahlt, dann liegt eine Betriebsveräußerung vor. Für diese bietet der Fiskus die steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen.
Wird der Betrieb hingegen an verschiedene Käufer aufgeteilt, die zugleich keine Unternehmensgemeinschaft bilden, dann spricht man von einer Abwicklung des Betriebs. Eine steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen greift nicht bei der Abwicklung eines Betriebs.
Wird beim Verkauf des Unternehmens ein Gewinn erzielt, dann entsteht für diesen laut § 16 EStG eine Pflicht zur Einkommensteuerzahlung. Unter die Regelung fallen unter anderem folgende betriebliche Veräußerungen:
Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen von Betriebsverkäufen hat der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen geschaffen.
Die Berechnung des Veräußerungsgewinns ergibt sich aus dem Preis für den Verkauf, von dem verschiedene Posten abgezogen und hinzugerechnet werden. Der Kaufpreis stellt die Basis für die Berechnung des Veräußerungsgewinns. Vom Kaufpreis wird sodann das Betriebsvermögen abgezogen, das sich aus der Buchführung ergibt. Auch die Kosten, die im Rahmen des Verkaufs angefallen sind, werden vom Kaufpreis abgezogen.
Sämtliche Wirtschaftsgüter, die aus dem Betrieb in das Privatvermögen überführt wurden, müssen in Höhe ihres allgemein gültigen Wertes zum Kaufpreis hinzu gerechnet werden. Der Kaufpreis verringert sich um sämtliche Schulden des Betriebes, die der Käufer beim Erwerb nicht übernimmt. Die um diese Posten erhöhte beziehungsweise bereinigte Summe ergibt den Veräußerungsgewinn.
Für die Bemessungsgrundlage seiner Einkommensteuer muss jeder Steuerpflichtige seine Einkünfte innerhalb des Veranlagungszeitraums ermitteln. Hierfür zählt er laufende Einkünfte und außerordentliche Gewinne zu einer Summe zusammen. Dabei kommt es zu einer ungünstigen Besteuerung, da die laufenden Einkünfte durch die außerordentliche Einnahme zu einer starken und einmaligen Erhöhung des Gewinnes führen. Die einmalig erhöhte Einnahme würde einen höheren Steuersatz ergeben. Daher gewährt der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz in den Paragraphen §§ 16 und 34 EStG eine steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen durch Freibeträge und Ermäßigungen.
Eine der steuerlichen Begünstigungen zielt auf den vollständigen Verkauf von kleinen Betrieben. Wenn der Verkäufer über 55 Jahre alt ist oder wenn er dauernd berufsunfähig ist, dann greift ein Freibetrag von 45.000 Euro, der vom Veräußerungsgewinn abgezogen wird und so nicht versteuert wird. Lag der Veräußerungsgewinn über 136.000 Euro, dann verringert sich der Freibetrag.
Die Nutzung des Freibetrags gilt nur einmalig im Leben des Verkäufers und muss beantragt werden.
Der um den Freibetrag verminderte Veräußerungsgewinn wird danach ermäßigt besteuert. Die Besteuerung regelt der § 34 EStG.
Im § 34 EStG regelt der Gesetzgeber eine weitere steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen. Wenn es durch den Verkauf eines Betriebes zu einer so genannten „Zusammenballung der Einkünfte“ kommt, wird die Fünftelregelung angewendet. Der Veräußerungsgewinn wird dabei zu 20% angesetzt. Die Einkommensteuer hierfür wird daher nur auf ein Fünftel des Veräußerungsgewinns erhoben. Danach multipliziert man die so ermittelte Steuerschuld mit dem Faktor fünf.
Die Fünftelregelung erfordert keinen Antrag, sondern findet bei der Berechnung der Einkommensteuer mit Veräußerungsgewinnen durch das Finanzamt seine Anwendung.
Alternativ zur Fünftelregelung kann der Verkäufer auch den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56% des normalen Steuersatzes beantragen. Um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen, muss das 55. Lebenjahr vollendet sein oder Berufsunfähigkeit vorliegen.
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