12. Feb 2019 | Buchhaltung

Steuerliche Folgen von Brexit – alles Wissenswerte auf einem Blick!

Mehr als die Hälfte der Briten haben in einem Votum am 23. Juni 2016 gegen den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union gestimmt. In der Folge endet zum 29. März 2019 um 24:00 Uhr Großbritanniens Mitgliedschaft in der EU. Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – allgemein als Brexit bezeichnet – zieht weitreichende Konsequenzen sowohl für das Land als auch für die EU nach sich. Deshalb stellt sich für Unternehmer die Frage, was steuerliche Folgen von Brexit sind.

  1. Wie kam es zum Brexit? – Kurzübersicht
  2. Welche Möglichkeiten für den Brexit gibt es?
  3. Warum hat der Brexit steuerliche Auswirkungen?
  4. Wer ist besonders betroffen?
  5. In welcher Form sind steuerliche Folgen von Brexit zu erwarten?
  6. Folgen für die Umsatzsteuer
  7. Folgen für die Verbrauchssteuern
  8. Folgen für die Ertragsbesteuerung
  9. Folgen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
  10. Weitere steuerliche Folgen

Wie kam es zum Brexit? – Kurzübersicht

Referendum und die Folgen

Am 23. Juni 2016 entschieden sich 51,9 Prozent der Stimmberechtigten in einem Referendum, für einen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zu stimmen. Mit dem Brexit tritt Großbritannien sowohl aus der Zollunion als auch aus dem gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union aus. 

Austrittserklärung Großbritanniens

Am 29. März 2017 erklärte die britische Regierung gemäß offiziell den Austritt Großbritanniens aus der Union. Im Sommer 2017 begannen die so genannten Brexit-Verhandlungen. Die Europäische Union verhandelte seitdem mit Großbritannien über die Ausgestaltung der Trennung zwischen England und der EU. Im Ergebnis der Verhandlungen erlischt am 29. März 2019 die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union. 

Übergangsperiode

Danach soll eine Übergangsperiode beginnen, in der gezielte Verhandlungen über eine Ausgestaltung neuer Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien und den verbleibenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geplant sind. Die Zahlungspflicht Großbritanniens endet zum Jahresende 2020 und mit ihr auch die bis dahin gültigen EU Richtlinien für den Handel zwischen Großbritannien und Mitgliedsstaaten der EU. Ein so genannter „harter Brexit“ könnte aber auch dafür sorgen, dass keine Übergangsperiode angewendet wird, so dass sich steuerliche Folgen von Brexit schneller niederschlagen können. 

Steuerliche Folgen von Brexit
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zieht weitreichende Konsequenzen nach sich. Insbesondere die steuerlichen Folgen des Brexit sollten beachtet werden. (Bild © unsplash.com)

Welche Möglichkeiten für den Brexit gibt es?

Mit Jahresbeginn 2019 waren die Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien hinsichtlich der Ausgestaltung von Brexit und insbesondere der damit verbundenen zukünftigen Handelsbeziehungen noch nicht abgeschlossen. Im Grundsatz kommen für die Ausgestaltung von Brexit zwei Möglichkeiten in Frage, um die beide Seiten weiterhin ringen. Eine Möglichkeit für die Ausgestaltung der zukünftigen Handelsbeziehungen ist ein Beitritt Großbritanniens zum Europäischen Wirtschaftsraum. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass Großbritannien durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wie ein Drittstaat behandelt wird. 

Beitritt Großbritanniens zum Europäischen Wirtschaftsraum

Der Brexit kann so ausgestaltet werden, dass Großbritannien die Europäische Union verlässt und zugleich in eine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eintritt. In diesem Fall sind für alle Beteiligten erheblich geringere steuerliche Folgen von Brexit zu erwarten. Denn der Großteil der nationalen Regelungen innerhalb der EU gelten ebenso für die Staaten, die in der EWR Mitglied sind.

Großbritannien als Drittstaat

Steuerliche Folgen vom Brexit sind insbesondere dann zu erwarten, wenn die Europäische Union das ehemalige Mitgliedsland wie einen so genannten Drittstaat behandelt. Denn dann gelten für Mitgliedsstaaten aus der EU im Handelsverkehr mit Großbritannien dieselben Regeln wie mit jedem anderen Drittstaat auch. Sämtliche Vorzüge, von denen EU Mitgliedsstaaten im innergemeinschaftlichen Handel profitieren, entfallen in diesem Fall für beide Seiten.

Warum hat der Brexit steuerliche Auswirkungen?

Nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen zwischen Großbritannien und der EU muss davon ausgegangen werden, dass es zu einem so genannten ungeregelten Austritt kommt und daher vom Brexit steuerliche Folgen zu erwarten sind.

Denn sobald Großbritannien aus der Europäischen Union in einem ungeregelten Brexit austritt, finden die Gesetzgebung der EU sowie die Richtlinien der Gemeinschaft keine Anwendung mehr. Das hat zum Beispiel Folgen für grenzüberschreitenden Transport von Waren oder Dienstleistungen, aber auch für Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen.

Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die steuerlichen Folgen, die sich ergeben, wenn Großbritannien nach dem Brexit die Stellung eines Drittstaates einnimmt. 

Steuerliche Folgen von Brexit – Wer ist besonders betroffen?

Sofern es nicht gelingt, dass Großbritannien aus der EU austritt und gleichzeitig in den Europäischen Wirtschaftsraum eintritt, dann sollten sich vor allem Unternehmer über steuerliche Folgen von Brexit sehr genau informieren. Denn für sie stellt sich nach dem Brexit nicht nur die Frage, welche Verpflichtungen sie gegenüber Großbritannien und der EU erfüllen müssen, sondern wie die wirtschaftlichen Beziehungen und Handelsvereinbarungen für die Zukunft ausgestaltet werden. Entsprechend werden sich in der Folge auch die steuerrechtlichen Regelungen für wirtschaftliche Vorgänge zwischen Unternehmen der EU Mitgliedsstaaten und Großbritannien verändern. 

In welcher Form sind steuerliche Folgen von Brexit zu erwarten?

Nachdem beide Seiten einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen Großbritannien und einem Mitgliedsstaat der EU nicht mehr den gleichen steuerlichen Regelungen unterliegen, sind voraussichtlich vor allem die folgenden Steuern von tiefgreifenden Veränderungen betroffen:

  • Umsatzsteuer
  • Verbrauchsteuern
  • Ertragsbesteuerung
  • Erbschafts- und Schenkungsteuer

Steuerliche Folgen von Brexit für die Umsatzsteuer

Ende der Harmonisierung von EU Umsatzsteuer
Innerhalb der EU ist unter den Mitgliedsstaaten die Umsatzsteuer harmonisiert. Die Erhebung, Abführung und Leistung von Umsatzsteuer für wirtschaftliche Lieferungen und Leistungen ist genau geregelt.

Eigene Umsatzsteuerregeln für Großbritannien
Nach dem Brexit kann Großbritannien die Regelungen für die Umsatzsteuer nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Weder die Richtlinie für das Mehrwertsteuersystem hat Gültigkeit, noch ist Großbritannien an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, wodurch für Handelspartner die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist. Auch gibt es für wirtschaftliche Beziehungen mit dem Land keine Höchst- oder Mindestumsatzsteuersätze mehr einzuhalten. 

Großbritannien als Drittland
Mit Blick auf das Umsatzsteuerrecht gilt Großbritannien nach dem Brexit als Drittland. Daher müssen Unternehmen rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um ihre Handelsbeziehungen mit Geschäftspartnern in Großbritannien entsprechend neu zu gestalten.

Umsatzsteuererklärung
In ihrer Umsatzsteuererklärung müssen Unternehmen ihre wirtschaftlichen Lieferungen und Leistungen nach Großbritannien entsprechend korrekt angeben. Dasselbe gilt für den Erwerb aus Großbritannien. Umsätze müssen in der Folge nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen oder als innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern als wirtschaftlicher Transfer mit einem Drittstaat angegeben werden. 

Umsätze von Lieferungen und Leistungen – steuerliche Folgen von Brexit

Auf Unternehmen in der EU mit wirtschaftlichen Beziehungen nach Großbritannien kommen nach dem Brexit Änderungen in der steuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer bei der Warenausfuhr und beim Bezug von Waren zu:

Steuerliche Folgen von Brexit für Ausgangsumsätze

  • B2B Lieferungen
    Nach dem Austritt Großbritanniens sind B2B Lieferungen, also Lieferungen zwischen Unternehmen eines EU Landes und Unternehmen Großbritanniens nicht mehr umsatzsteuerfrei. Lieferungen können nur noch umsatzsteuerfrei sein, wenn sie als Ausfuhrlieferungen mit entsprechenden Nachweispflichten deklariert sind. 
  • Dienstleistungen
    Dienstleistungen zwischen Unternehmen von EU Mitgliedsstaaten und Unternehmen in Großbritannien werden nach dem Prinzip des Empfängerorts behandelt. Doch die hierfür erforderliche britische Umsatzsteuer Identitätsnummer hat nach dem Brexit keine Gültigkeit mehr, da diese durch die EU vergeben werden. In der Folge muss das britische Unternehmen auf anderem Wege seine Unternehmerschaft nachweisen. Ein Nachweis kann zum Beispiel durch eine Bestätigung britischer Behörden erfolgen. 
  • Reverse Charge Verfahren
    Das Reverse Charge Verfahren, das auf der EU Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aufbaut, gilt im wirtschaftlichen Austausch mit Großbritannien nicht mehr automatisch. 
  • B2C Lieferungen
    Auch für Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privatleuten aus einem Mitgliedsstaat und Großbritannien gelten nicht mehr die EU Reglungen zur Versandhandelslieferung. Nach dem Brexit müssen diese Lieferungen als Ausfuhrlieferung behandelt werden. 
  • Katalogleistungen
    Bei Leistungen an Privatleute gelten die Sonderregelungen für so genannte Katalogleistungen. Demnach wird eine Leistung am Wohnort des Leistungsempfängers in Großbritannien besteuert, da sich dieser nach dem Brexit in einem Drittstaat befindet. Nach dem Brexit gelten die Vorschriften für die Umsatzsteuer, die Großbritannien bestimmt. Diese können unter bestimmten Umständen mit einer Pflicht zur steuerlichen Registrierung in Großbritannien einher gehen. 
  • Zusammenfassende Meldung
    Die Zusammenfassende Meldung für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Großbritannien entfallen in Zukunft für das liefernde Unternehmen aus einem EU Mitgliedsstaat.

Steuerliche Folgen von Brexit für Eingangsumsätze

Bezieht ein Unternehmen in einem EU Mitgliedsstaat Waren aus Großbritannien, dann fällt der Vorgang nicht mehr unter den so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb. Die bezogenen Waren unterliegen vielmehr nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Auch zollrechtlich wird die Einfuhr nach dem Brexit anders behandelt als innerhalb der EU. 

Änderungen bei den Verbrauchssteuern nach dem Brexit

Zu den Verbrauchssteuern, die auf bestimmte Güter erhoben werden, gehören zum Beispiel Energiesteuer, Stromsteuer oder Tabaksteuer. Da der Brexit zur Folge haben kann, dass Großbritannien auch nicht Teil der Zollunion bleibt, findet auch die Harmonisierung der Verbrauchssteuern innerhalb der EU keine Anwendung mehr. Das Land ist danach nicht mehr an die gleichen Vorgaben gebunden wie EU Mitgliedsstaaten. Das hat zur Folge, dass betroffene Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. 

Steuerliche Folgen von Brexit für die Ertragsbesteuerung

Auch bei der Ertragsbesteuerung gelten zahlreiche steuerrechtliche Regelungen innerhalb der EU. Von steuerrechtlichen Änderungen durch den Brexit sind betroffen:

Direkte Steuern

Innerhalb der EU gibt es Richtlinien, die vor direkten Steuern schützen. Diese verlieren nach dem Brexit ihre Gültigkeit. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Mutter-Tochter-Richtlinie
    Sitzt eine Muttergesellschaft in einem EU Land und eine Tochtergesellschaft in Großbritannien oder umgekehrt, dann bestimmt die Mutter-Tochter-Richtlinie, dass Gewinnausschüttungen der Tochter an die Muttergesellschaft quellensteuerfrei zu stellen sind. Nach dem Brexit werden grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen nicht mehr steuerfrei sein. Daher kann es zu zusätzlichen Steuerbelastungen durch Kapitalertragsteuer kommen. 
  • Zins- und Lizenzrichtlinie
    Innerhalb der EU regelt die Zins- und Lizenzrichtlinie, dass auf gezahlte Zinsen und Lizenzgebühren von Unternehmen verschiedener EU Länder keine Quellensteuern anfallen. Nach dem Brexit können die entsprechenden Quellensteuern für Zins- und Lizenzzahlungen fällig werden. 
  • Fusionsrichtlinie
    Die Fusionsrichtlinie sorgt bei grenzüberschreitenden Fusionen dafür, dass keine Besteuerung anfällt. Nach dem Brexit findet auch diese EU Richtlinie keine Anwendung mehr. Fusionen zwischen Unternehmen aus der EU und Großbritannien unterliegen nach dem Brexit der entsprechenden Besteuerung.

Entstrickungsbesteuerung

Laut dem Einkommensteuergesetz können Unternehmen Wirtschaftsgüter, die mit stillen Reserven behaftet sind, in ein EU Land ausführen und diese über einen Ausgleichsposten über einen Zeitraum von fünf Jahren versteuern. Wird ein entsprechendes Wirtschaftsgut hingegen in einen Drittstaat überführt, dann müssen die stillen Reserven sofort versteuert werden. Nach dem Brexit fallen für betroffene Ausgleichsposten deutscher Unternehmen umgehend Steuern an.

Übertragung von Veräußerungsgewinnen

Der Verkaufserlös für bestimmte Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel für Immobilien, kann laut den Regelungen des Einkommensteuergesetzes auf Ersatzinvestitionen übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ersatzinvestitionen innerhalb der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen müssen. Für Investitionen in Großbritannien ist nach dem Brexit keine Übertragung von Veräußerungsgewinnen mehr möglich.

Gewerbesteuer

Das so genannte Schachtelprivileg befreit Dividenden aus Beteiligungen innerhalb der EU von der Gewerbesteuerpflicht. Nach dem Brexit unterliegen entsprechende Dividenden aus Beteiligungen in Großbritannien der Gewerbesteuer. 

Steuerliche Folgen von Brexit für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Nach dem Brexit können auch steuerliche Vergünstigungen im Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht mehr genutzt werden. Innerhalb der EU kann zum Beispiel Betriebsvermögen, das einem Unternehmen in einem anderen EU Land unentgeltlich zu dessen Nutzung übertragen wurde, steuerfrei gestellt werden. Für Drittstaaten gilt diese Begünstigung nicht.

Auch die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen innerhalb der EU ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Auch diese Begünstigungen gelten nicht für Drittstaaten und somit nach dem Brexit auch nicht mehr für Großbritannien. 

Weitere steuerliche Folgen von Brexit

Darüber hinaus sind steuerliche Folgen vom Brexit auch für zahlreiche weitere Wirtschaftsvorgänge zwischen EU Ländern und Großbritannien zu erwarten. Dazu gehören zum Beispiel die Wegzugsbesteuerung, die grenzüberschreitende Betriebsverlegung oder Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft sowie die Hinzurechnungsbesteuerung oder der Entlastungsbeweis bei ausländischen Familienstiftungen und viele weitere. 

Unternehmer sollten daher die Verhandlungen über den Brexit genau so im Auge behalten wie die Entwicklungen in Großbritannien nach dem erfolgten Austritt. 

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