20. Mrz 2020 | Buchhaltung
Wer an Privatkunden im europäischen Ausland liefert, kann nicht unbegrenzt deutsche Umsatzsteuer berechnen. Für jedes Land gibt es individuelle steuerliche Lieferschwellen bei der es nötig wird, die Umsatzsteuer im Empfängerland abzuführen. Mehr erfährst Du in diesem Artikel.
Du lieferst Waren oder erbringst Dienstleistungen für Kunden, die in einem anderen Staat der Europäischen Union ansässig sind. Wie es dabei mit der Umsatzsteuer aussieht, hängt erstmal davon ab, ob die Abnehmer Firmen- oder Privatkunden sind.
Bei Firmenkunden wendest du das Reverse-Charge-Verfahren an. Dazu brauchst du die Umsatzsteuer-ID des Auftraggebers und musst auf der Rechnung vermerken, dass die Steuerschuldumkehr gilt. Dann führt dein Kunde in seinem Land die anfallende Umsatzsteuer ab. Du musst über diese im Inland nicht steuerbaren Umsätze eine zusammenfassende Meldung abgeben.
Bei Rechnungen an Privatkunden wird es folgendermaßen gehandhabt:
Wer für Privatpersonen im Ausland eine Dienstleistung erbringt, muss Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Von Privatpersonen verlangt der Staat nicht, dass sie sich um die Abführung von Umsatzsteuer kümmern, wenn sie Waren oder Leistungen aus dem Ausland beziehen. Daher dürfen Firmen in diesem Fall die Umsatzsteuer in ihrem Land abführen.
Beispiel 1:
Lena ist Geigenbauerin in Deutschland. Sie liefert eine Geige an eine Privatkundin in Italien. Die Rechnung über 1.800 Euro stellt sie mit den in Deutschland aktuell üblichen 19% Mehrwertsteuer aus. Die Privatkundin in Italien muss sich um nichts weiter kümmern – außer ums Bezahlen. Auch Lena muss nichts weiter tun, als die Umsatzsteuer wie gewohnt abzuführen, da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.
Anders sieht es aus, wenn jemand regelmäßig an Privatkunden in einem Drittland liefert. Überschreitet der Lieferant die Lieferschwelle, dann wird die Steuerschuld ins Zielland verlagert. Der Dienstleister muss dann selbst dafür sorgen, dass die Steuer des Drittlandes dort abgeführt wird. Das bedeutet: Überschreitest du mit Lieferungen in ein EU-Land eine Lieferschwelle, musst du dich dort steuerlich anmelden, die dort geltende Umsatzsteuer abführen und auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Beispiel 2:
Geigenbauerin Lena hat zwar in Italien nur die eine Kundin, liefert aber regelmäßig Instrumente nach Belgien. Sie bekommt von dort Instrumente zur Instandsetzung und verkauft an Privatpersonen innerhalb eines Jahres mehrere Celli und besondere Manufakturgeigen. Die Instrumente liefert sie persönlich aus, da ihre Werkstatt grenznah liegt. Mit belgischen Kunden macht sie einen Umsatz von 37.000 Euro. Die für Belgien geltende Lieferschwelle liegt aber bei 35.000 Euro. Lena muss sich nun in Belgien bei der Finanzverwaltung melden und ab der Rechnung, mit der sie die Lieferschwelle überschreitet, belgische Umsatzsteuer berechnen und in Belgien abführen.
Es wäre schön und einfach, wenn bei allen EU-Ländern die gleichen Lieferschwellen gelten würden. Tun sie aber nicht. Bei vielen Ländern, die den Euro als Währung haben, liegt die Lieferschwelle bei 35.000 Euro. Allerdings gilt das nicht für alle Länder der Euro-Zone zum Beispiel Luxemburg, die Niederlande und Deutschland haben die Lieferschwelle auf 100.000 Euro festgesetzt. EU-Länder, die eine andere Währung nutzen, haben ebenfalls eigene Lieferschwellen bestimmt.
Geigenbauerin Lena könnte auf Antrag bei der belgischen Finanzverwaltung auf die Lieferschwelle verzichten. Daran wäre sie mindestens für zwei Jahre gebunden. Wer auf die Lieferschwelle verzichtet, kann ab dem ersten Euro, den er mit dem Zielland umsetzt, die dort geltende Umsatzsteuer abführen. Lena nutzt aber lieber die Lieferschwelle, denn die Umsatzsteuer in Belgien ist ein wenig höher als in Deutschland.
Lieferschwellen betreffen nur Lieferungen an Privatkunden. Wer nur mit Firmenkunden im Ausland zu tun hat, arbeitet mit dem Reverse-Charge-Verfahren. Andere Regelungen gelten für die Lieferung von Neuwagen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Dazu gehören zum Beispiel Tabak, alkoholhaltige Getränke, Erdöl, Gas, Kohle und Strom.
Eine ausführliche Erläuterung sowie eine Tabelle mit den aktuellen Lieferschwellen für die EU-Mitgliedsstaaten findest du zum Beispiel auf der Seite der Handelskammer Hamburg.