19. Dez 2017 | Buchhaltung
Die Steuergesetzgebung hat einen Teil der Abgabefristen für die jährlichen Steuererklärungen ab dem Wirtschaftsjahr 2018 im Vergleich zu den Vorjahren verändert. Die Abgabetermine sind jeweils abhängig von der Steuerart. Auch die Höhe des Einkommens, beziehungsweise von Gewinn und Umsatz tragen zur Festlegung der Abgabetermine durch das Finanzamt bei. Für die Steuertermine 2018 gelten jedoch noch die alten Fristen.
Der Gesetzgeber hat die Abgabefrist für die jährlichen Steuererklärungen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2018 verlängert. Bis dahin müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, diese bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen. Als Steuertermin 2018 gilt daher nach wie vor der 31. Mai für die Abgabe der Jahressteuer aus dem Wirtschaftsjahr 2017. Erst ab dem Wirtschaftsjahr 2018 hast Du zwei Monate länger Zeit. Demzufolge läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung, die Du im Jahr 2019 anfertigst bis zum 31. Juli. Danach gilt die Abgabefrist für die jährlichen Steuererklärungen regulär jeweils zum 31. Juli im nachfolgenden Jahr des Berechnungszeitraums.
Für steuerpflichtige Bürger, die für ihre Steuererklärungen einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen, gelten andere Termine. Bis zur Steuererklärung des Wirtschaftsjahres 2017 kann der Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärung einen so genannten Fristenerlass in Anspruch nehmen. Dieser bezeichnet eine Fristverlängerung über einen Ablauf von 12 Monaten hinaus. Für die Steuererklärung des Wirtschaftsjahres 2018 hat auch der Steuerberater und der Lohnsteuerhilfeverein acht Wochen mehr Zeit. Daher endet die Frist für diesen Personenkreis am letzten Februartag des zweiten Folgejahres. Der Steuerberater oder Verein muss die Steuererklärung für das Jahr 2018 demzufolge spätestens bis zum 28.2.2020 abgeben.
Als Arbeitnehmer und Angestellter führt Dein Arbeitgeber Deine Steuern und Sozialabgaben direkt an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger ab. Du hast keine weiteren Pflichten – aber Du hast sehr wohl Rechte. Denn Du kannst eine freiwillige Steuererklärung abgeben, um dafür zu sorgen, dass absetzbare Posten auch rückwirkend berücksichtigt werden. Immerhin ist die Buchhaltung Deines Arbeitgebers in der Praxis nicht immer über Änderungen in Deinen privaten Verhältnissen informiert.
Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich zum Beispiel, wenn Du im Abrechnungszeitraum Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hattest. Auch Deine Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, für Handwerkerleistungen oder für die Haushaltshilfe kannst Du von der Steuer absetzen. Eine Rückerstattung von Steuerzahlungen kann sich auch ergeben, wenn Dein Arbeitslohn innerhalb eines Jahres variiert oder wenn Du in eine andere Steuerklasse fällst. Für Deine freiwillige Steuererklärung hast Du vier Jahre Zeit. Nach Ablauf von vier Jahren tritt die so genannte Festsetzungsverjährung in Kraft, nach der die Finanzämter auch Deine freiwillige Steuererklärung nicht mehr bearbeiten.
Zwar gilt für die Abgabe der selbst angefertigten Steuererklärungen für die Einkommenssteuer und auch für die Jahres-Umsatzsteuer des Wirtschaftsjahres 2017 grundsätzlich noch der 31. Mai 2018. Wenn jedoch schon absehbar ist, dass Du den Termin nicht schaffst, dann solltest Du rechtzeitig eine Fristverlängerung bei Deinem zuständigen Finanzamt beantragen. Die Beamten können die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen bis maximal Ende September verlängern. Deine Fristverlängerung kannst Du problemlos auch telefonisch erledigen. Diese Kulanz räumen die Finanzbehörden bevorzugt Unternehmen ein, bei denen das Ausfallrisiko gering ist. Daher können vor allem Unternehmen mit einer kulanten Fristverlängerung rechnen, die eine geringe Steuerlast oder eine Rückerstattung zu erwarten haben.
Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuer einmal pro Jahr abschließend ermitteln. Darüber hinaus muss der Unternehmer im Laufe des Jahres auch Vorauszahlungen leisten. Das Finanzamt legt die Fristen für die so genannte Umsatzsteuervoranmeldung je nach Umsatz fest. Hierfür wendet der Fiskus eine Staffelung an:
Grundsätzlich müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung alle drei Monate erstellen. Die Fristen für die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen enden am 10. des Folgemonats nach Ablauf des Kalenderquartals. Demzufolge fallen die Steuertermine 2018 für das erste Quartal auf den 10. April 2018 und entsprechend jeweils drei Monate später für die anderen Quartale.
Wenn die Umsatzsteuer aus dem Vorjahr höher ausgefallen ist als 7.500 Euro, dann muss das Unternehmen jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Die Steuertermine 2018 für die Umsatzsteuer sind für den abgeschlossenen Wirtschaftsmonat demzufolge auf den jeweils 10. des Folgemonats befristet. Das heißt, dass das Unternehmen seine Umsatzsteuererklärung für den Januar 2018 am 10. Februar 2018 abgeben muss.
Das örtliche Finanzamt kann Unternehmer, die im Vorjahr eine Umsatzsteuer von unter 1.000 Euro bezahlen mussten, von der Pflicht zur Vorauszahlung befreien. Sie müssen dann lediglich eine Jahresmeldung für die Umsatzsteuer abgeben.
Junge Unternehmer müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten beiden Kalenderjahren jeweils monatlich abgeben. Die oben genannten Staffelungen gelten für sie erst danach.
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Wer für seine Steuererklärung mehr Zeit braucht, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. Diese lässt dem Unternehmen dauerhaft einen Monat länger Zeit für seine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Steuertermine 2018 mit Dauerfristverlängerung für den Wirtschaftsmonat oder das Wirtschaftsquartal verschieben sich entsprechend jeweils um einen Monat. Mit Dauerfristverlängerung endet die Frist für den Januar daher erst am 10. März 2018.
Die so genannte Schonfrist lässt dem Steuerzahler drei Tage länger Zeit als die reguläre Frist. Für den Januar 2018 endet diese mit dem 13. Februar 2018.
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung endet bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2017 am 31. Mai des Folgejahres. Für das Wirtschaftsjahr 2018 endet zum ersten Mal die Frist am 31. Juli 2019. Den Umsatz aus dem Jahr 2017 müssen Unternehmen noch wie gehabt bis zum 31. Mai 2018 in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen.
Das Steuermodernisierungsgesetz ist seit Anfang 2017 in Kraft. Das Gesetz sorgt dafür, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2018 die Fristen für die jährlichen Steuererklärungen verlängert sind. Der Unterschied zwischen den Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen und denen, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen, bleibt auch nach der Gesetzesnovelle bestehen. Das Gesetz ermöglicht es den Finanzbehörden darüber hinaus, individuelle Fristen zur Abgabe der Steuererklärung festzulegen.
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