21. Nov 2018 | Buchhaltung
Für die Abgabe der Steuererklärung hat der Gesetzgeber in Deutschland feste Fristen eingeführt. Dabei gelten für die verschiedenen Steuerarten unterschiedliche Fristen. Besonders die Fristen für die Umsatzsteuerjahresmeldung, aber auch für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung richten sich nach unterschiedlichen Kriterien. Zudem haben sich ab dem Wirtschaftsjahr 2018 die Fristen für die Abgabe der Jahressteuer geändert. Die Steuertermine 2019 für die wichtigsten Steuererabgaben findest Du hier.
Jährliche Steuererklärungen fassen die Gewinne und Umsätze für ein ganzes Wirtschaftsjahr zusammen, um diese gegenüber dem Finanzamt offen zu legen und die ermittelten Steuerabgaben zu leisten. Zu den Jahressteuern, die zumindest einmal im Jahr zu ermitteln sind, gehören die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer, sowie die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer. Für die entsprechenden jährlichen Steuererklärungen haben Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr 2018 nunmehr zwei Monate länger Zeit als bisher. Daneben unterscheiden sich die genauen Steuertermine für die Abgabe der Jahressteuerklärungen der verschiedenen Steuerarten danach, ob Du die Steuererklärung selbst anfertigst oder einen Steuerberater damit betraust.
Sowohl für die Einkommensteuer- als auch für die Umsatzsteuerjahresmeldung des Abrechnungszeitraums 2018 endet die Abgabefrist erstmals am 31. Juli 2019. Damit haben Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit für die Erstellung ihrer Jahressteuererklärung als vorher. Bisher galt der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen. In den darauf folgenden Jahren enden die Abgabefristen für die Einkommenssteuer und Umsatzsteuerjahresmeldung zum Abrechnungszeitraum des jeweils vorangehenden Wirtschaftsjahres weiterhin jeweils am 31. Juli.
Steuerpflichtige, die für die Erstellung ihrer Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragen, können sich an andere Termine halten. Denn grundsätzlich trägt die Steuergesetzgebung der Mehrbelastung des Steuerberaters Rechnung, indem sie ihm für die Erstellung der Steuererklärungen mehr Zeit einräumt. Für die Abgabe der Steuererklärung hat der Steuerberater ab dem Wirtschaftsjahr 2018 darüber hinaus noch einmal acht Wochen mehr an Zeit. In der Folge muss die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahresmeldung für das Wirtschaftsjahr 2018 durch den Steuerberater bis zum letzten Kalendertag im Februar des Folgejahres, also bis zum 28. Februar 2019 abgegeben werden.
Steuerberatern, die einen so genannten Fristenerlass in Anspruch nehmen, steht eine Fristverlängerung von weiteren 12 Monaten zur Verfügung. Demnach gilt für die Jahressteuererklärung, die ein Steuerberater mit Fristenerlass für das Wirtschaftsjahr 2018 erstellt, eine Abgabefrist bis zum 28. Februar 2020.
Die Umsatzsteuer muss nicht nur einmal pro Jahr durch die Jahressteuererklärung ermittelt und abgeführt werden. Umsatzsteuer ist zwar eine so genannte Jahressteuer, doch Unternehmer müssen auch unterjährig Vorauszahlungen für ihre vereinnahmte Umsatzsteuer leisten. Das bedeutet, dass Unternehmer und Selbstständige, die umsatzsteuerpflichtig sind, bereits während des laufenden Wirtschaftsjahres ihre Umsatzsteuerschuld in regelmäßigen Abständen ermitteln und im voraus bezahlen müssen. Für die Umsatzsteuervoranmeldung gibt es zwei Abrechnungsperioden:
Die Häufigkeit der Voranmeldung richtet sich danach, wieviel Umsatzsteuer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelt wurde.
Die regulären Termine für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entfallen jeweils auf den 10. Kalendertag nach dem monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungszeitraum. Fällt der 10. Kalendertag des Folgemonats nach dem Abrechnungszeitraum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann verschiebt sich der Termin für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf den ersten darauf folgenden Werktag. Der reguläre Abgabetermin zum Beispiel für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung des Monats April 2019 erfolgt daher zum 10. Mai 2019.
Wer für die Umsatzsteuervoranmeldung mehr Zeit braucht, der kann bei seinem zuständigen Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Für die Beantragung einer Dauerfristverlängerung müssen Steuerpflichtige keine Termine beachten. Sie kann jederzeit erfolgen.
Die Dauerfristverlängerung verschafft dem Steuerpflichtigen einen Monat mehr Zeit für die Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldungen. Wie der Begriff Dauerfristverlängerung andeutet, verlängert ihr Einsatz die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung dauerhaft. Die Fristverlängerung muss also nur einmal beantragt werden, um fortlaufend Gültigkeit zu haben. Mit Dauerfristverlängerung fällt zum Beispiel der Abgabetermin der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2019 auf den 10. Juni 2019.
Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld mit der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Aus diesem Grund muss die Zahlung der in der Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen Steuerschuld zusammen mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Die Abgabenordnung gewährt im § 240 AO Steuerpflichtigen eine Schonfrist von drei Tagen über die Abgabefristen hinaus, um die fällige Steuerschuld zu bezahlen. Zum Beispiel endet die Schonfrist für die Bezahlung der Steuerschuld aus der regulären Umsatzsteuervoranmeldung des Monats April 2019 am 13. Mai 2019. Mit Dauerfristverlängerung endet die Schonfrist der Steuerzahlung für den Monat April 2019 am 13. Juni 2019.
Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung richten sich danach, ob die Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich zu erfolgen hat. Daneben berücksichtigen die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auch, ob der Steuerpflichtige eine Dauerfristverlängerung hat. Die Schonfrist wiederum verschiebt das Datum für die Bezahlung der Steuer noch einmal um drei Tage nach dem Ende der Abgabefrist.
Für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gelten im Jahr 2019 regulär die folgenden Termine:
Mit Dauerfristverlängerung verschieben sich die Termine für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung um jeweils einen Monat.
Die Steuertermine 2019 für die vierteljährliche Abgabe ohne Dauerfristverlängerung fallen auf:
Mit Dauerfristverlängerung gelten die folgenden Steuertermine 2019 für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung:
Wer seine jährliche Umsatzsteuererklärung oder seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht beim Finanzamt einreicht, der muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Das Finanzamt entscheidet fallweise, ob es einen Verspätungszuschlag gegen einen Steuerpflichtigen erhebt, der seine Steuererklärung oder Voranmeldung zu spät abgibt. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10% der Umsatzsteuerschuld betragen. Auch bei der Festsetzung der Höhe hat das Finanzamt Spielräume. Zugleich ist dem Zuschlag mit 25.000 Euro eine Höchstgrenze gesetzt.
Ist die ermittelte Umsatzsteuerschuld auch nach Ablauf der Schonfrist nicht einbezahlt worden, dann erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1% der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat.
Zum Weiterlesen: Hier erfährst Du, was es sonst so für Steueränderungen 2019 gibt.