11. Dez 2019 | Buchhaltung
Nach dem Jahresabschluss 2019 müssen sich Unternehmen bereits auf die Steuertermine im Jahr 2020 vorbereiten, die ihnen die Steuergesetzgebung vorgibt. Die Termine betreffen Anmeldungen, Erklärungen und Vorauszahlungen ebenso wie Zahlungen von Steuern oder Sozialabgaben. Sie sind regelmäßig wiederkehrend angesetzt und über das gesamte Kalenderjahr verteilt. Ein Steuerkalender für die Steuertermine 2020 ist eine effektive Hilfestellung, um keinen Termin zu übersehen und zusätzliche Zahlungen an das Finanzamt zu vermeiden.
Unternehmen müssen verschiedene Steuerarten behandeln, indem sie Steuererklärungen und Voranmeldungen abgeben, Meldepflichten einhalten und Zahlungen ausführen. Für jede Steuerart hat die Gesetzgebung genaue Fristen und Stichtage festgelegt, an denen die dazugehörenden Pflichten erfüllt sein müssen. Die durch den Fiskus vorgegebenen Steuertermine gelten für die folgenden Unternehmenssteuern:
Grundsätzlich können Unternehmen ihre Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) in drei Zeitintervallen innerhalb eines Kalenderjahres erstellen:
Umsatzsteuervoranmeldungen sind unterjährig, also monatlich oder vierteljährlich zu erstellen. Die Umsatzsteuererklärung hingegen ist nur einmal im Jahr fällig.
Termin für die Jahresumsatzsteuererklärung
Die jährliche Umsatzsteuererklärung umfasst einen Abrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr und ist bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zu erstellen.
Termine für Quartalsmeldungen
Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen sind regulär jeweils zum 10. Kalendertag des Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, einzureichen. Der Termin verschiebt sich entsprechend auf den nachfolgenden Werktag, wenn er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Termine bei monatlichen Meldungen
Ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Unternehmen zum 10. Kalendertag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats abgeben. Auch für sie verschiebt sich der Termin entsprechend, wenn der 10. Kalendertag kein Werktag ist.
Für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen können Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Gestattet das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, dann gilt sie fortlaufend, sodass der Antrag nur einmalig zu stellen ist. Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Abgabetermin für die monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen um genau einen Monat nach hinten, sodass für jeden Abrechnungszeitraum vier Wochen mehr Zeit zur Verfügung stehen, um die UStVA zu bearbeiten.
Die monatliche Abgabe der UStVA betrifft zwei Gruppen von Unternehmen:
Gilt diese Regelung auch für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine monatlichen Voranmeldungen für die Umsatzsteuer erstellen, da sie keine Umsatzsteuer einnehmen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits in den ersten beiden Gründungsjahren als Kleinunternehmer gemeldet sind. Kleinunternehmer müssen lediglich eine jährliche Umsatzsteuererklärung erstellen. Haben sie keine Umsatzsteuer im betreffeneden Kalenderjahr eingenommen, geben sie in der entsprechenden Zeile des Steuerformulars den Wert Null ein.
Unternehmen, deren Umsatzsteuerschuld im vorangehenden Jahr mehr als 1.000 Euro und bis zu 7.500 Euro betrug, müssen alle drei Monate eine UStVA erstellen und zugleich die ermittelte Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt überweisen.
Wer nur einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung einreichen muss, der hat keine Pflicht, unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Die Jahreserklärung für die Umsatzsteuer ist ausreichend. Waren die Umsätze im Vorjahr so niedrig ausgefallen, dass die Umsatzsteuerschuld des gesamten Kalenderjahres lediglich bis zu 1.000 Euro umfasste, verzichtet der Fiskus auf eine UStVA im nachfolgenden Jahr.
Jeder Steuerpflichtige muss nach Ablauf eines Kalenderjahres seine Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung offen legen. Übersteigen die Einnahmen den steuerlichen Grundfreibetrag, setzt das Finanzamt für das darauffolgende Jahr die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen fest. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung gilt ebenso ein fester Termin wie für die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen.
Der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung unterscheidet, ob der Steuerpflichtige die Erklärung selbst erstellt oder einen Steuerberater dafür beauftragt.
Abgabe durch den Steuerpflichtigen
Der Abrechnungszeitraum für die Einkommensteuererklärung umfasst genau ein Kalenderjahr. Wie jedes Jahr ist der Steuertermin 2020 auf den 31. Juli festgesetzt.
Abgabe durch den Steuerberater
Wer einen Steuerberater beauftragt, hat grundsätzlich länger Zeit für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung. Denn für Steuerberater gilt eine Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres nach dem Abrtechnungszeitraum. Somit fällt der Steuertermin 2020 für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 durch den Steuerberater auf den 2. März 2020.
Einkommensteuervorauszahlungen sind laut Einkommensteuergesetz vierteljährlich zu bezahlen. Die Zahlungstermine für die Einkommensteuervorauszahlungen fallen in jedem Jahr auf den 10. Kalendertag des März, Juni, September und Dezember.
Eine Verlängerung der Frist für die jährliche Einkommensteuererklärung ist mit dem zuständigen Finanzamt zu vereinbaren. Um eine Verlängerung zu erwirken, müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen, die das Finanzamt individuell abwägt.
Die Körperschaftsteuer ist nur von Kapitalgesellschaften zu entrichten. Sie gilt als Entsprechung zur Einkommensteuer. Daher gelten für die Abgabe der Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer dieselben Fristen und Termine, wie sie der Fiskus auch für die Einkommensteuer vorschreibt. Dabei richten sich auch die Termine für die Körperschaftsteuer entsprechend danach, ob das Unternehmen die Steuererklärung selbst anfertigt oder einen Steuerberater beauftragt.
Die Gemeinde, in der sich der Betriebssitz eines Unternehmens befindet, erhebt die Gewerbesteuer und bestimmt somit über den Steuerbetrag, der zu entrichten ist. Ebenso wie die jährlichen Erklärungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer ist die Gewerbesteuererklärung einmal im Jahr bis zum 31. Juli beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Aus dem ermittelten Steuerbetrag eines Abrechnungsjahres ergibt sich für das darauffolgende Kalenderjahr ein Vorauszahlungsbetrag in derselben Höhe. Dabei wird der Vorauszahlungsbetrag in vier gleich große Beträge aufgeteilt. Die Teilbeträge sind als Gewerbesteuervorauszahlungen zu festgesetzten Stichtagen zu bezahlen, die sich über das gesamte Kalenderjahr verteilen. Die Stichtage fallen jeweils auf den 15. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November. Fallen die Stichtage auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.
Sobald Betriebe Mitarbeiter einstellen, müssen sie neben den Gehaltszahungen an ihre Angestellten auch Lohnsteuer beim zuständigen Finanzamt anmelden und bezahlen. Hierfür behält der Arbeitgeber den Steuerbetrag, den er dem Finanzamt meldet, vom Gehalt seines Mitarbeiters ein, um ihn an das Finanzamt zu leiten. Der Termin für die Anmeldung und Bezahlung der Lohnsteuer fällt monatlich auf den 10. Kalendertag des Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Monat, in dem der Betrieb den Lohn ausbezahlt. Auch für die Lohnsteueranmeldung und -zahlung verschiebt sich der Termin entsprechend, wenn er nicht auf einen Werktag fällt.
Liegt der abgeführte Betrag an Lohnsteuer innerhalb eines Kalenderjahres zwischen 1.080 und 5.000 Euro, können Unternehmen die Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer auf vier Termine im Jahr reduzieren. Betriebe, deren Lohnsteuerzahlungen im Jahr unterhalb von 1.080 Euro liegen, können auch eine einjährige Anmeldung und Zahlung vornehmen. Für sie gilt der Stichtag am 31. Juli.
Auch Sozialversicherungsbeiträge sind durch den Arbeitgeber zu tragen. Daher müssen sie auch Beiträge an die Kranken- und Rentenkassen sowie in die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Dabei müssen Betriebe an die Sozialversicherungsträger auch Beitragsnachweise übermitteln. Sowohl die Bezahlung, als auch die Beitragsnachweise für die Sozialversicherungen sind an festen Terminen zu übermitteln. Die Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Werktag im Monat bei den zuständigen Stellen vorliegen. Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist jeweils auf den drittletzten Tag im Monat datiert.
Die Erklärung und Bezahlung von Steuern hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Steuergesetzgebung zu richten. Zwar gewährt die Abgabenordnung eine Schonfrist von drei Tagen nach dem jeweiligen Stichtag für die Begleichung von Steuerschulden. Doch wer die Schonfrist versäumt, wird mit Säumniszuschlägen belegt. Da diese nach der gesetzlichen Regelung 1 Prozent des zu bezahlenden Steuerbetrags umfasst, können Säumniszuschläge zu hohen zusätzlichen Kosten führen. Aus diesem Grund lohnt es sich, eine sorgfältige Einhaltung der vorgegebenen Steuertermine auch im Jahr 2020 zu beachten.
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Stichtag | Steuerarten |
Januar 2020 | |
10. Januar | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
26. Januar | Sozialversicherungsnachweis |
29. Januar | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Februar 2020 | |
10. Februar | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
17. Februar | Gewerbesteuer |
23. Februar | Sozialversicherungsnachweis |
26. Februar | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
März 2020 | |
10. März | Einkommensteuervorauszahlung |
Körperschaftsteuervorauszahlung | |
Lohnsteueranmeldung | |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
24. März | Sozialversicherungsnachweis |
27. März | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
April 2020 | |
14. April | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
23. April | Sozialversicherungsnachweis |
28. April | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Mai 2020 | |
11. Mai | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
15. Mai | Gewerbesteuervorauszahlung |
24. Mai | Sozialversicherungsnachweis |
27. Mai | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Juni 2020 | |
10. Juni | Einkommensteuervorauszahlung |
Körperschaftsteuervorauszahlung | |
Lohnsteueranmeldung | |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
23. Juni | Sozialversicherungsnachweis |
26. Juni | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Juli 2020 | |
10. Juli | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
26. Juli | Sozialversicherungsnachweis |
29. Juli | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
31. Juli | Jahressteuererklärungen |
Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Lohnsteuer | |
August 2020 | |
10. August | Lohnsteueranmeldung |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
17. August | Gewerbesteuervorauszahlung |
24. August | Sozialversicherungsnachweis |
27. August | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
September 2020 | |
10. September | Einkommensteuervorauszahlung |
Körperschaftsteuervorauszahlung | |
Lohnsteueranmeldung | |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
23. September | Sozialversicherungsnachweis |
28. September | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Oktober 2020 | |
12. Oktober | Lohnsteuer |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
25. Oktober | Sozialversicherungsnachweis |
28. Oktober | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
November 2020 | |
10. November | Lohnsteuer |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
16. November | Gewerbesteuervorauszahlung |
23. Nobember | Sozialversicherungsnachweis |
26. November | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |
Dezember 2020 | |
10. Dezember | Einkommensteuervorauszahlung |
Körperschaftsteuervorauszahlung | |
Lohnsteuer | |
Umsatzsteuervoranmeldung | |
21. Dezember | Sozialversicherungsnachweis |
28. Dezember | Bezahlung Sozialversicherungsbeiträge |