25. Juli 2019 | Unternehmenssteuerung
Damit Unternehmen den Mutterschutz ihrer Mitarbeiterinnen nicht alleine stemmen müssen, gibt es die Umlage U2 für Minijobber, Angestellte und Arbeitnehmer. Der Beitrag, den die Firmen für die Umlage zahlen müssen, ist im Jahr 2018 abgesunken und verschafft Betrieben eine finanzielle Erleichterung.
Die Höhe der Umlage U2 betrug bislang 0,3 Prozent des Arbeitslohns. Zum ersten Januar 2018 fällt der Umlagesatz auf 0,24 Prozent des Entgelts ab. Die Lohnfortzahlung, für die die Umlage U2 bezahlt wird, beträgt wie bisher 100 Prozent. Die Berechnung der Umlagehöhe richtet sich nach dem laufenden Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin, das auch die gesetzliche Rentenversicherung zur Berechnung ihrer Beiträge heranzieht. Für die Berechnung werden Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht als Einkommen gewertet.
Für geringfügig Beschäftigte sinkt die Umlage 2 als Arbeitgeberaufwendung für die Mutterschaft ab dem 1. Juni 2019 von bisher 0,24 auf 0,19 Prozent weiter ab. Auch im Jahr 2019 bleibt der Erstattungssatz in Höhe von 100 Prozent unverändert beibehalten. Die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit von geringfügig Beschäftigten mit der Umlage 1 bleibt bei 0,90 Prozent. Ebenso bleibt der Satz der Erstattung bei 80 Prozent stehen.
Grundsätzlich bezeichnet das Umlageverfahren eine Methode, um finanzielle Mittel für einen bestimmten Zweck aufzubringen. Hierfür sammelt eine bestimmte Gruppe von Personen Geld ein, um dieses bei eintretendem Bedarf wieder an betroffene Einzahler auszugeben. In Deutschland setzt der Bund das Umlageverfahren bei der gesetzlichen Sozialversicherung ein. Somit werden die Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie die Altersvorsorge durch das Umlageverfahren finanziert. Versicherte bezahlen hierfür fest vorgegebenen Beiträge in die entsprechenden Kassen über die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen ein, um anfallende Ausgaben zu decken. Dabei sind die Beiträge stets so zu bemessen, dass alle anfallenden Ausgaben innerhalb von überschaubaren Zeitspannen, wie zum Beispiel innerhalb eines Kalenderjahres, aus den Kassen bezahlt werden können.
Der Gesetzgeber hat für die finanzielle Absicherung von Minijobbern genauso eine Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit und Mutterschaft festgesetzt, wie sie für Angestellte und Arbeitnehmer gilt. Die gesetzliche Regelung besagt, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern sämtlicher Vertragsformen den Lohn und das Gehalt auch im Falle einer Erkrankung und im Rahmen des Mutterschutzes weiter bezahlen müssen. Auch wenn die Mitarbeiter ausfallen und sie keine Arbeitsleistung mehr erbringen, müssen die Unternehmen die Lohnleistungen lückenlos fortsetzen. Neben der Umlage U1 bezahlen die Arbeitgeber daher auch die Umlage U2 für Minijobber genauso wie für Angestellte und Arbeitnehmer.
Die Umlage U2 für Minijobber ist genauso wie die Umlage für Angestellte und Arbeitnehmer neben der Umlage U1 eine Art Versicherungsprämie. Diese bezahlen Unternehmen für die sogenannte Entgeltfortzahlungsversicherung. Die Arbeitgeber führen neben den monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Mitarbeiter auch die Umlagen U1 und U2 an die Krankenkassen ab. Hierfür legt der Gesetzgeber die Beitragssätze für die verschiedenen Umlagen genau fest. Die Entgeltfortzahlungsversicherung sorgt dafür, dass die Unternehmen die Lasten für die soziale Absicherung von Minijobbern, Angestellten und Arbeitnehmern nicht alleine schultern müssen. Im Krankheitsfall oder im Rahmen des Mutterschutzes übernimmt die Versicherung die Fortzahlung des Arbeitsentgelts in einer Höhe von 80 bis 100 Prozent.
Die Umlage U1 sichert die Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall. Die Umlage U2 hingegen sichert die Arbeitsausfälle im Rahmen des gesetzlichen Mutterschutzes ab. Kleine und mittlere Betriebe haben dabei eine Verpflichtung, die Umlage U1 für ihre Mitarbeiter zu leisten. Diese Regelung betrifft Unternehmer, die weniger als dreißig Minijobber, Angestellte oder Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, dass es großen Unternehmen leichter fällt, den Lohn für ihre Mitarbeiter im Krankheitsfall zu leisten. Die Lohnfortzahlung sieht vor, dass das Unternehmen das Mitarbeitergehalt während einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen durchgehend weiter ausbezahlt. Im Falle einer längeren Erkrankung übernimmt nach dem Zeitraum von sechs Wochen die jeweilige Krankenkasse die Fortzahlung eines Teils des Gehaltes.
Die Umlage U2 für Minijobber, Arbeitnehmer und Angestellte hingegen müssen sämtliche Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Mitarbeiterzahl bezahlen. Mit der Umlage sorgt der Gesetzgeber nicht nur dafür, dass die Lohnfortzahlung während der gesetzlichen Fristen des Mutterschutzes gewährleistet ist. Unternehmen bekommen durch das sogenannte Ausgleichsverfahren ihre Kosten für die Lohnfortzahlung und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet. Dadurch erfahren auch sie eine Absicherung im Falle der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin. Das Ausgleichsverfahren, das Unternehmen durch ihre Leistung der Umlage U2 zusteht, entlastet sie bei der Lohnfortzahlung und schützt sie vor dem Arbeitsausfall.
Das Umlageverfahren U1 und U2 ist eine Versicherung, die die Entgeltfortzahlung von Beschäftigten absichert und die für Unternehmen verpflichtend ist. Die Umlage zum Minijob und die Umlage zum Mutterschutz im Minijob wurde im Aufwendungsausgleichsgesetz AAG festgelegt. Die gesetzlichen Neuerungen, die bis zum Jahr 2010 vorgenommen wurden zielten insbesondere auf eine Ausweitung der Umlageverfahren U1 und U2.
Einen entscheidenden Anlass für die Gesetzesänderungen der Umlageverfahren U1 und U2 gab ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im November 2003. Das Gericht bemängelte, dass die Erstattung des Arbeitgeberzuschusses zum Muttergeld für kleine Betriebe nicht verfassungsgemäß ist. Denn diese könnte laut des Verfassungsgerichts dazu führen, dass größere Unternehmen Frauen aufgrund der Mutterschaftsaufwendungen nur benachteiligt einstellen könnten.
Das Umlageverfahren für den Krankheitsfall ist wie eine Schadens-Versicherung mit Selbstbeteiligung angelegt. Dabei versichert sich der Arbeitgeber für den Fall, dass er Lohnfortzahlung während einer Erkrankung seines Mitarbeiters leisten muss. Der Arbeitgeber bezahlt im Umlageverfahren einen individuell durch den Versicherer festgelegten Beitragssatz. Im Gegenzug erhält er einen bestimmten Prozentsatz der Lohnfortzahlung, die er an den erkranktsteueren Arbeitnehmer ausbezahlt. Dabei erhält er nicht 100 Prozent der Lohnfortzahlung, sondern lediglich einen bestimmten Anteil hieraus.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstreckt sich nach der Gesetzesanpassung nunmehr auf alle Arbeitnehmer. Denn die Erstattung für die Arbeitnehmer umfasste bis dahin lediglich Arbeiter und Auszubildende. Für Angestellte mussten die Betriebe bis 2006 die Lohnfortzahlungen selbst aufwenden. Der Gesetzgeber erweiterte die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Neuerung des AAG nunmehr auf alle Arbeitnehmer. Die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2006.
Das Umlageverfahren U2 folgt hingegen dem Prinzip einer Schadens-Versicherung ohne Selbstbeteiligung. U2 versichert den Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Aufwendungen, die er im Rahmen der Mutterschaft einer Mitarbeiterin zu leisten hat. Hierfür bezahlt er einen individuell durch den Versicherer festgelegten Beitragssatz, während er 100 Prozent der zu leistenden Mutterschaftsaufwendungen ausbezahlt bekommt und diese an seine Mitarbeiterin weiter leitet.
Bislang beschränkte sich die Erstattung für die Aufwendungen bei Mutterschaft auf Unternehmen mit einer Größe von bis zu 30 Arbeitnehmern. Seit der Gesetzesänderung, die mit dem Jahreswechsel 2006 in Kraft getreten ist, erhalten alle Unternehmen unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter ihre Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet. Das bedeutet, dass alle Unternehmen der Umlagepflicht bzgl. U2 unterstehen.
Das Mutterschutzgesetz MuSchG regelt im Abschnitt 4 in den §§ 18 bis 20 das Arbeitsentgelt während des Mutterschutzes sowie die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen für berufstätige Mütter. Im § 21 MuSchG gibt der Gesetzgeber die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts vor.
Laut der gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes liegt der gesetzliche Mutterschutz zwischen sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Während dieser Zeit erhalten schwangere Minijobberinnen entweder Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt oder von ihrer Krankenkasse.
Wenn die Arbeitnehmerin nicht selbst, sondern über den Ehepartner oder die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder aber privat krankenversichert ist, dann greift für sie das Bundesversicherungsamt. Dort stellen betroffene Arbeitnehmerinnen einen Antrag auf Mutterschaftsgeld. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Auszahlungsbetrags ist der Nettolohn der letzten drei Arbeitsmonate vor Eintritt des Mutterschutzes. Der Höchstbetrag an Mutterschaftsgeld für Minijobberinnen beträgt 210 Euro.
Ist die Minijobberin selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann erhält sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Berechnungsgrundlage ist der Nettoverdienst der letzten drei Arbeitsmonate, während der Auszahlungsbetrag höchstens 390 Euro beträgt.
Lag der Nettoverdienst der Minijobberin in den vergangenen drei Monaten vor Eintritt des Mutterschutzes oberhalb von 13 Euro netto pro Tag beziehungsweise über 390 Euro pro Monat, dann muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an seine Mitarbeiterin ausbezahlen. Der Zuschuss ist auch an Minijobberinnen auszubezahlen, die ihr Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt erhalten. Über die Umlage U2 erhalten die betroffenen Arbeitgeber ihre Aufwendungen für die Mutterschaft zurück.
Da Mutterschaftsgeld anstatt des Lohns ausgezahlt wird, können nur Mütter, die auf Lohnzahlungen Anspruch haben, die Leistung erhalten. Zudem ist die Auszahlung von Mutterschaftsgeld abhängig von der Art der Krankenversicherung. Mütter, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und über ihren Ehemann familienversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Selbstständig arbeitende Mütter, die privat krankenversichert sind, haben ebenso keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Über die private Krankenversicherung können sie jedoch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen Auszahlungen aus ihrer Krankentagegeldversicherung erhalten.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit einem Anspruch auf Krankengeld erhalten während des Mutterschutzes Krankentagegeld.
Arbeitslose Mütter mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Mütter, die sich in einer beruflichen Weiterbildung befinden, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.