01. Jan 2020 | Buchhaltung

Umsatzsteuerbefreiung: Für wen gilt das?

Der Gesetzgeber macht Ausnahmen, so auch bei der Umsatzsteuer. Einige Selbstständige und vor allem viele Kleinunternehmer arbeiten zeitweise oder dauerhaft mit einer Umsatzsteuerbefreiung. Damit brauchen sie keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen aufzuschlagen. Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen und die Steuer nicht an das Finanzamt weiterleiten.

Eigentlich sind alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist eine direkte Steuer, die die Unternehmen auf gemachte Umsätze vereinnahmen und an das Finanzamt weitergeben.

Umsatzsteuerbefreiung
Umsatzsteuerbefreiung – für wen gilt sie?

Wie funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung?

Wer als Kleinunternehmer tätig ist, ist zwar nicht tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit, darf aber darauf verzichten. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung, die Gründern und winzigen Unternehmen die Arbeit mit Steuer und Buchhaltung erleichtern soll. Keine Umsatzsteuer einnehmen, bedeutet allerdings auch, keine Vorsteuer geltend machen zu können.

Außerdem ist die Kleinunternehmerregelung an Umsatzgrenzen gebunden: Mehr als 22.000 Euro darf ein Kleinunternehmer im Vorjahr nicht umgesetzt haben. Die Umsatzgrenze ist allerdings ein Bruttobetrag: Hier wird die Umsatzsteuer mitgezählt, obwohl sie gar nicht angefallen ist. Für einen Kleinunternehmer, dessen Leistungen theoretisch mit einem Steuersatz von 19% berechnet würden, bedeutet das: bei ca. 14.700 Euro ist Schluss. Denn dieser Betrag zuzüglich der Umsatzsteuer bleibt gerade eben noch knapp unter der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung. Nun musst du aber ja nicht Kleinunternehmer bleiben. Das Überschreiten der Umsatzgrenze wirkt sich ab dem Folgejahr aus: Du wechselst in die Regelbesteuerung und musst dann die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer auf deine Rechnungen aufschlagen.

Doch es gibt auch andere Formen der Umsatzsteuerbefreiung. Und die sind nicht an den Umsatz gekoppelt.

Mehrwertsteuer Befreiung: Für wen oder was gilt das?

Selbstständige Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen gehören zu der klitzekleinen Gruppe derer, die sich generell von der Umsatzsteuer befreien lassen können. Entweder die Bildungseinrichtung als Auftraggeber oder die Lehrkraft selbst, muss sich entsprechend befreien lassen. Für welche Bildungseinrichtungen das gilt, regelt der . Das ist ein viele Absätze langer Paragraph. Er listet auf, auf welche Vorgänge und Geschäfte keine Mehrwertsteuer anfällt.

Bildung ist nicht das einzige Gut, das durch die Mehrwertsteuer Befreiung gefördert werden soll. Eine Befreiung greift auch da, wo sie Verwaltungsvorgänge vereinfacht, also bei staatlichen Einrichtungen. Zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen zählen z.B. Heilbehandlungen durch Ärzte und Zahnärzte oder Zahlungen aus Vermietung und Verpachtung. Auch der Kauf oder Verkauf von Grundstücken gehört dazu, denn der fällt unter das Grunderwerbssteuergesetz, die erhobene Steuer ist in dem Fall also eine andere. Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Teil Lieferungen und Leistungen, die sonst doppelt besteuert würden und Dinge, die für das Allgemeinwohl wichtig sind, wie Gesundheitswesen, Kunst, Kultur und Bildung.

Kultur und Bildung – Umsatzsteuerbefreit

Zu den Arten von Institutionen, die durch eine Umsatzsteuerbefreiung profitieren können, gehören damit zum Beispiel Museen oder Kammerorchester.

Als Bildungseinrichtungen gelten allgemeinbildende Schulen und Ersatzschulen, die zum Beispiel in Abendkursen zu Schulabschlüssen geleiten. Auch für Volkshochschulen und Bildungsträger, die auf berufsqualifizierende Prüfungen vorbereiten, kann das Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung gewähren. Bildungsträger können sich jedes Jahr wieder eine Bescheinigung dafür beim zuständigen Finanzamt ausstellen lassen und Kopien davon an die Honorarkräfte austeilen, die sie mit Lehrangeboten beauftragt haben. Auch die Lehrkraft selbst kann für ihr Bildungsangebot eine Befreiung beantragen.

Auftraggeber mit Umsatzsteuerbefreiung: Was musst du als Auftragnehmer tun?

Wichtig ist, auf der Rechnung an einen umsatzsteuerbefreiten Bildungsträger den Grund dafür zu vermerken, warum keine Umsatzsteuer erhoben wird. Außerdem sollte die Bescheinigung über die Befreiung gut aufbewahrt werden, falls das Finanzamt fragt. Gerade, für diejenigen, die nur gelegentlich für Bildungsträger arbeiten, ist das ungewohnt. Doch fehlt am Ende der Beleg, dann kann ein Steuerpflichtiger nicht nachweisen, warum dieser eine Auftrag bei einem Bildungsträger für eine Vortragsreihe ohne Umsatzsteuer abgerechnet wurde, falls jemand vom Finanzamt das wissen möchte. Läuft es blöd, kann es sein, dass Umsatzsteuer vom Finanzamt nachgefordert wird – das würde dann das Honorar gewaltig schmälern.

Tipp: Immer versichern, dass die Bildungseinrichtung wirklich eine aktuell gültige Umsatzsteuerbefreiung vorweisen kann und den Beleg zur Umsatzsteuerbefreiung als Kopie mit der Rechnung ablegen. Wer ausschließlich als freie Lehrkraft tätig ist, sollte die Bescheinigungen ebenfalls grundsätzlich zu den Unterlagen nehmen und gut aufbewahren.

Vorsicht: Auch wenn Du umsatzsteuerbefreit bist, solltest Du Dich über weitere Unternehmenssteuern informieren, die für Dich relevant sind.

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