05. Dez. 2018 | Buchhaltung
Die Aufwendungen für Unterhaltszahlungen für einen geschiedenen Partner, für ein oder mehrere Kinder, aber auch für pflegebedürftige Angehörige stellen für die Betroffenen erhebliche finanzielle Belastungen dar. Denn wer zum Beispiel durch Unterhaltszahlung Ehefrau und Kind versorgen muss, dem steht erheblich weniger Geld für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung. Daher ist es von großer Bedeutung, ob und wenn ja, wie Betroffene Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen können.
Wer Unterhalt für minderjährige Kinder bezahlen muss, der muss seine Zahlungen nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle ausrichten. Die Tabelle gibt über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts Auskunft. Dabei berücksichtigt sie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter der Kinder, für die Unterhalt bezahlt wird. Die Unterhaltszahlung wird der Person ausbezahlt, die das Kind oder die Kinder betreut. Da die Beträge für den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen äußerst gering bemessen sind, ist die Frage, ob der Kindesunterhalt steuerlich absetzbar ist, äußerst wichtig. Für die Absetzbarkeit des Kindesunterhalts gilt es, zwei Kriterien zu unterscheiden:
Besteht für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld, dann wird in der Steuererklärung der Unterhalt für das Kind bereits durch zwei steuerlich begünstigende Instrumente berücksichtigt.
Entweder kann der Steuerpflichtige bei seiner Steuererklärung einen Kinderfreibetrag nutzen oder aber Kindergeldzahlungen erhalten. In beiden Fällen besteht eine steuerliche Begünstigung des Steuerpflichtigen, da der Staat berücksichtigt, dass er unterhaltspflichtige minderjährige Kinder zu versorgen hat. Daher kann er eine erneute steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen nicht in Anspruch nehmen und keine Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.
Erst sobald für ein Kind der Anspruch auf Kindergeld entfällt, ist für den Unterhalt Leistenden der Kindesunterhalt steuerlich absetzbar. Denn mit der Berechtigung, Kindergeld zu erhalten, entfallen auch die damit einher gehenden steuerlichen Begünstigungen. Um eine erhebliche Benachteiligung für den Unterhalt Leistenden zu vermeiden kann er mit dem Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld in Zukunft seine Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen. Dabei wird der Unterhalt für das Kind oder die Kinder in der Steuererklärung an entsprechender Stelle angegeben.
Kindergeldanspruch besteht dann, wenn das Kind in Deutschland wohnt und jünger ist als 18 Jahre. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, solange der Jugendliche noch in der Ausbildung oder im Studium ist. Das Höchstalter, bis zu dem Kindergeld bezahlt wird, beträgt 25 Jahre, unabhängig davon, ob die Ausbildung oder das Studium bereits abgeschlossen ist.
Wer nur über wenig Einkommen verfügt, der kann den so genannten Kinderzuschlag beantragen.
Der Kinderfreibetrag ist für viele Eltern ungünstiger als der Bezug von Kindergeld. Der Kinderfreibetrag liegt insgesamt bei 7.428 Euro (Stand 2018). Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob der Bezug von Kindergeld oder die Nutzung der Kinderfreibeträge günstiger für den Steuerpflichtigen ausfallen. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer setzt das Finanzamt die günstigere Variante an.
Über die außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar. Um Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen zu können, gilt eine Höchstgrenze von maximal 9.000 Euro. Der Unterhalt Leistende kann somit Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu 9.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das kann er jedoch nur, wenn weder er selbst noch die Person, die das Kind betreut, Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.
Die Höchstgrenze von 9.000 Euro für außergewöhnliche Belastungen kann jedoch unter bestimmten Umständen noch abgesenkt werden. Verdient das Kind nämlich mehr als 624 Euro im Jahr, dann zieht das Finanzamt den Betrag, der über den 624 Euro liegt, von den 9.000 Euro für außergewöhnliche Belastungen ab. Dabei ist es für das Finanzamt nicht erheblich, ob die Eltern das Kind gegebenenfalls noch darüber hinaus finanziell unterstützen. Denn eine solche freiwillige Unterstützung hat keine steuermindernde Wirkung.
Nach einer Scheidung hat einer der Ehepartner die Pflicht, Ehegattenunterhalt zu leisten. Zu den Unterhaltszahlungen ist der Partner verpflichtet, der mehr verdient. Da vor allem die Ehefrauen die Kinder versorgen, erzielen sie meist weniger Einkommen. Daher ist es meist der Ehemann, der seiner ehemaligen Ehefrau Unterhalt bereit stellen muss.
Unterhalt Leistende haben zwei Möglichkeiten, um in der Erklärung ihrer Steuer Unterhalt geltend zu machen.
Beide Möglichkeiten, um Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen zu können, setzen auf ein Einvernehmen zwischen den ehemaligen Partnern. Besteht dieses nicht, dann hat der Unterhalt Leistende das Nachsehen.
Der Unterhaltspflichtige kann Zahlungen in Höhe von bis zu 13.805 Euro pro Jahr (Stand 2018) in Form von so genannten Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Bei der Absetzung von Unterhalt als Sonderausgabe spricht man auch vom so genannten Realsplitting. Der Unterhalt Leistende trägt seinen im Jahr geleisteten Zahlungsbetrag in der Einkommensteuererklärung auf der zweiten Seite im Mantelbogen ein. Zusätzlich gibt er den Zahlungsbetrag seiner Unterhaltsleistungen in der Anlage U an.
Für den Empfänger der Zahlungen ist der erhaltene Unterhalt steuerpflichtig. Daher muss der Empfänger den Unterhaltsbetrag in seiner Steuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage SO angeben und versteuern. Das Realsplitting setzt ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen dem Unterhalt Leistenden und dem Empfänger voraus. Denn der Empfänger muss durch seine Unterschrift der steuerlichen Behandlung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ausdrücklich zustimmen. Nur so kann der Zahler seine Unterhaltszahlung als Sonderausgabe absetzen.
Unterhaltszahlungen können bis zu einem Betrag in Höhe von 9.000 Euro jährlich (Stand 2018) als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Um die Zahlungen auf diese Weise geltend zu machen, füllt der Leistende die Anlage Unterhalt aus. Hierfür ist keine Zustimmung durch den Empfänger des Unterhalts notwendig.
Die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung kann jedoch einen erheblichen Nachteil mit sich bringen. Denn das Arbeitseinkommen des Empfängers senkt den absetzbaren Höchstbetrag für den Unterhaltzahler. Der Betrag aus dem Einkommen des Empfängers, der oberhalb der Grenze von 624 Euro liegt, wird dabei vom steuerfreien Unterhaltshöchstbetrag abgezogen.
Damit das Finanzamt die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen über außergewöhnliche Belastung überprüfen kann, muss der Empfänger daher Auskunft über sein Einkommen erteilen. Verweigert dieser jedoch die Zusammenarbeit, dann kann der Zahler die außergewöhnliche Belastung nicht in Anspruch nehmen.
Unterhaltszahler, die für ihren ehemaligen Ehepartner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, können diese steuerlich absetzen. Seine Ausgaben kann der Unterhalt Leistende als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Ehemalige Eheleute sind daher gut beraten, wenn sie ihre Trennung einvernehmlich gestalten und auf diese Weise Steuern sparen.
Für Kinder, die für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen, ist der gezahlte Unterhalt steuerlich absetzbar. Auch wenn keine Pflegebedürftigkeit besteht, können sie die Kosten für eine gesundheitlich bedingte Unterbringung im Seniorenheim steuerlich geltend gemacht werden. So können Unterhalt leistende Kinder die Kosten für den Unterhalt ihrer Eltern als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Auch hierfür gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von bis zu 9.000 Euro pro Jahr.
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