19. Juli 2018 | Unternehmenssteuerung
Wer arbeitet, der braucht auch Pausen. Und wer Tag für Tag und Monat für Monat arbeitet, braucht auch einmal eine längere Erholung. In Deutschland haben Arbeiter und Angestellte ein Anrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub. Damit die Urlaubsplanung der Mitarbeiter für den Betrieb nicht zur Überlastung und für den Chef nicht zur Stressprobe wird, sollten beide Seiten die gesetzlichen Vorgaben kennen. Doch was sind Deine Rechte als Arbeitgeber?
In Deutschland gibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Richtlinien für die Urlaubsplanung von Arbeitern und Angestellten vor. Der Gesetzgeber führt in seinem Gesetzeswerk die Interessen, Anliegen und Bedürfnisse sowohl von Arbeitern und Angestellten, als auch von Unternehmen zusammen. Neben dem Bundesurlaubsgesetz beschäftigt sich auch das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Sozialgesetzbuch IX mit den Belangen von jugendlichen und Arbeitern und Angestellten mit Handicap.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in seinen Vorgaben neben dem grundlegenden Urlaubsanspruch auch die Dauer des Urlaubs, Wartezeiten und Teilurlaub sowie den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit von Urlaubstagen und das Urlaubsgeld. Auch die Betrachtung von Erwerbstätigkeit, Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahmen während des Urlaubs fällt unter gesetzliche Vorgaben des BUrlG.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch im § 1 BUrlG umfasst jeden Arbeitnehmer. Der Anspruch umfasst in jedem Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub und erstreckt sich auch auf Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Auszubildende. Arbeitgeber müssen bei der Einstellung ihrer Mitarbeiter den bezahlten Urlaubsanspruch berücksichtigen und in die Lohnkosten sowie den Arbeitsausfall mit einkalkulieren.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage beziehungsweise vier Wochen pro Kalenderjahr. Zu den 24 Tagen zählen die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Die Wochentage, an denen Deine Mitarbeiter gewöhnlich nicht arbeiten, werden dennoch dazu gezählt. Von der Zählung ausgenommen sind lediglich Sonn- und Feiertage. Das führt dazu, dass Mitarbeiter, die regelmäßig fünf Tage in der Woche arbeiten, genauso wie Teilzeitmitarbeiter vier Wochen Urlaub im Jahr erhalten. Jugendliche erhalten je nach Alter zwischen 25 bis 30 Tage Urlaub, während Schwerbehinderte einen gesetzlichen Zusatzurlaub in Höhe ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beanspruchen können.
Laut § 4 BUrlG erwirbt Dein Mitarbeiter seinen vollen Urlaubsanspruch erstmalig, wenn Euer Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat. Solange Dein Mitarbeiter weniger als ein Jahr in Deinem Unternehmen beschäftigt ist, greift die Regelung für Teilurlaub.
Zwar musst Du die zeitlichen Urlaubswünsche Deiner Mitarbeiter berücksichtigen. Wenn Du jedoch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer anmeldest, dann kannst Du einen Urlaubsantrag auch ablehnen.
Grundsätzlich musst Du jedem Mitarbeiter einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Tagen pro Jahr gewähren. Für die restlichen Urlaubstage kannst Du eine andere Aufteilung verlangen. Auch hierfür brauchst Du wichtige Gründe.
In dringenden Fällen kannst Du von Deinen Mitarbeitern auch verlangen, dass sie ihren Urlaubsanspruch ganz oder zum Teil auf das nachfolgende Jahr verlegen.
Du kannst in Deiner Firma auch Betriebsferien einführen, solange es dort keinen Betriebsrat gibt und Du hierfür dringende betriebliche Belange angeben kannst. Mit Betriebsferien legst Du fest, dass sämtliche Mitarbeiter Deiner Firma einen Teil ihres Jahresurlaubs zur gleichen vorgegebenen Zeit nehmen.
Neben den gesetzlichen Vorgaben kannst Du auch im Arbeitsvertrag Bedingungen für den Urlaubsanspruch vereinbaren. Zwar dürfen diese die gesetzlichen Vorgaben des BUrlG nicht beschneiden, können aber die Betriebsinteressen (z.B. Betriebsferien) festlegen.
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