19. Juli 2018 | Unternehmenssteuerung
Wer tagein – tagaus arbeitet, dem sei auch die wohlverdiente Auszeit gegönnt. Die Erkenntnis, dass erholte Arbeitnehmer effizienter und konzentrierter arbeiten, hat sich inzwischen als allgemein anerkannt durchgesetzt. Wir erklären Dir, was deine Rechte als Arbeitnehmer sind. Bei der Urlaubsplanung gilt es jedoch natürlich im Vorfeld die Ansprüche, Interessen und Rechte von beiden Seiten zu kennen und zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat im Bundesurlaubsgesetz die Rahmenbedingungen für die Urlaubsplanung genau festgelegt. Dabei hat er die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengeführt.
Das Gesetz umfasst Vorgaben über den:
Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz auch die
Grundlegende Formel des Bundesurlaubsgesetzes ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr. In den Genuss dieses Anspruchs kommen sowohl Arbeiter und Angestellte als auch Auszubildende.
Der §3 BUrlG gibt vor, dass jeder Arbeitnehmer pro Jahr einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage an Urlaub hat. In den 24 Tagen sind Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mit einzuberechnen. Denn Werktage im Sinne des Gesetzes sind lediglich die normalen Kalendertage. Das Arbeitsrecht geht dabei allerdings von einer Sechstagewoche aus. Der Samstag zählt demnach als Urlaubstag. Jedem Arbeitgeber steht es frei, seinen Angestellten über die gesetzliche Mindestdauer hinaus Urlaub zu gewähren. Ein Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht, muss jedoch im Arbeitsvertrag unmissverständlich und ausdrücklich festgehalten sein, damit er Gültigkeit hat.
Tipp: Wenn Du Deinen Urlaub langfristig im Voraus planst, dann berücksichtige Feiertage und vor allem Brückentage. Damit kannst Du Deine Urlaubszeiten ausdehnen.
Der §4 BUrlG legt den Anspruch auf Deinen ersten Urlaub in Deiner Firma auf die Zeit nach dem ersten halben Jahr Deiner Tätigkeit. Erst nachdem Dein Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat, hast Du einen gesetzlichen Anspruch auf Deinen ersten Jahresurlaub. Bis dahin kannst Du lediglich einen Teilurlaub nehmen.
Deine Rechte als Arbeitnehmer garantieren Dir einen Anspruch auf einen Teilurlaub, wenn Du innerhalb des Kalenderjahres oder vor Beendigung der halbjährigen Probezeit aus dem Unternehmen ausscheidest. Der Anteil Deines Urlaubsanspruches beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Deiner Beschäftigung. Wenn sich aus der Rechnung nur ein halber Tag oder mehr ergibt, dann ist Dir ein voller Urlaubstag anzurechnen. Hast Du vor dem Ausscheiden aus der Firma bereits Urlaub genommen, der Dir rechnerisch im Nachhinein nicht zusteht, dann trägt Dein Arbeitgeber das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt.
Der Gesetzgeber gibt dies in seinem Bundesurlaubsgesetz genau vor:
Da Dein Urlaub von Deinem Arbeitgeber bezahlt wird, damit Du Dich erholst, darfst Du in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Solltest Du während Deines Urlaubs erkranken, dann solltest Du umgehend ein ärztliches Attest besorgen. Denn die Tage Deiner Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Urlaubstage. Die Anzahl der Tage im Krankenstand kannst Du nach Deiner Genesung erneut als Urlaub nehmen. Auch Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind nicht auf Deine Urlaubstage anzurechnen.
Der § 11 BUrlG behandelt das Urlaubsentgelt, das sich nach dem Arbeitsentgelt der vergangenen dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt richtet. Dabei fallen Verdienstkürzungen durch Arbeitsausfälle oder Kurzarbeit unter den Tisch. Dein Arbeitgeber muss Dein Urlaubsgeld noch vor dem Antritt Deines Urlaubs ausbezahlen.