13. Sep. 2018 | Buchhaltung
Geschäftstermine auf dem Oktoberfest erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Die typische Biertischatmosphäre bayrischer Wirtshaustradition ist auf der Münchner Wiesn zu einem groß angelegten Ereignis angewachsen, das für Unternehmer einen jährlich wiederkehrenden Anlass für Geschäftstermine bietet. Neben der Pflege von Geschäftsbeziehungen und der Beflügelung von lukrativen Abschlüssen gilt es dabei, die steuerlichen Aspekte der Ausgaben zu berücksichtigen. Daher solltest Du bereits vor der ersten Maß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Abrechnung und Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest richtig auszuführen und in der Steuer richtig zu behandeln.
Wenn Dein Unternehmen Geschäftsfreunde und -partner auf die Münchner Wiesn einlädt, dann handelt es sich um eine Verköstigung, die betrieblich veranlasst ist. Grundsätzlich kannst Du die Aufwendungen für die Verköstigung in Form von Bewirtungskosten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Bei der Einordnung der Wiesneinladung als absetzbare Betriebsausgabe musst Du einige Kriterien berücksichtigen:
Deine Aufwendungen für einen Geschäftstermin auf der Wiesn kannst Du lediglich in Höhe von 70 Prozent als Betriebsausgabe geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Termin einen unmittelbaren Bezug zu den Geschäftstätigkeiten Deines Unternehmens hat. Zu 100 Prozent kannst Du Bewirtungskosten nur dann als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Dein Unternehmen ausschließlich die betrieblichen Mitarbeiter verköstigt.
Das Finanzamt erwartet, dass der Umfang von betrieblichen Verköstigungen einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet. Wo genau dieser anzusetzen ist, hat der Gesetzgeber zwar nicht formuliert. Doch gerade wenn aus der Abrechnung hervorgeht, dass die Verköstigung pro Person im Vergleich zu einem normalen Restaurantbesuch sehr hoch angesetzt ist, dann kann die Absetzbarkeit gefährdet sein. Zudem muss die Abrechnung einen betrieblichen Bezug erkennen lassen.
Auch die Trinkgelder, die auf der Wiesn großzügig zu verteilen sind, gehören nach Auffassung des Finanzamts mit zum betrieblichen Wiesntermin. Daher kannst Du bei der Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest auch Deine Aufwendungen für das Wiesnpersonal absetzen.
Zu den weiteren absetzbaren Posten gehören darüber hinaus zum Beispiel Parkgebühren, Anfahrtskosten mit dem Taxi, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel und weitere Kosten, die im Rahmen des Wiesnbesuchs anfallen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung gelten auch für die Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest. Da der betrieblich veranlasste Wiesnbesuch in Form von Betriebsausgaben abgesetzt werden soll, muss Dein Unternehmen die üblichen gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht beachten. Dazu gehört neben weiteren Regelungen, dass die Rechnung durch den Wirt maschinell erstellt sein muss. Sie muss außerdem:
enthalten.
Lediglich Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 250 Euro müssen die oben genannten Formalien nicht enthalten. Nach Erhalt trägst Du als Gastgeber auf der Rechnung die Namen Deiner Gäste und den Anlass für die Bewirtung ein. Der Begriff „Geschäftsessen“ ist für die Angabe des Anlasses bei der Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest meist nicht ausreichend.
Für die Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest muss Dein Betrieb die Summe sämtlicher Ausgaben in den Nettobetrag und die abziehbare Vorsteuer aufteilen. Von den Trinkgeldern kannst Du keine Vorsteuer abziehen.
Soll | Betrag | Haben | Betrag |
4650 „Bewirtungskosten“ | 79,38 | 1000 „Kasse“ | 140,00 |
1576 „Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten“ | 34,02 | ||
4654 „Abziehbare Vorsteuer 19%“ | 26,60 |
Soll | Betrag | Haben | Betrag |
6640 „Bewirtungskosten“ | 79,38 | 1600 „Kasse“ | 140,00 |
1406 „Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten“ | 34,02 | ||
6644 „Abziehbare Vorsteuer 19%“ | 26,60 |