19. Jul 2018 | Buchhaltung
Unternehmen erwerben langfristige Wertpapiere vorrangig, um von einem Zinsgewinn zu profitieren. Daneben gilt der Kauf kurzfristiger Wertpapiere dem Ziel, die Wertanlage nach einem Kursgewinn wieder zu verkaufen, um so einen Gewinn zu erzielen. Da die beiden Anlageformen unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen, werden sie auch in der Buchhaltung unterschiedlich behandelt. Bei der Verbuchung von langfristigen Wertpapieren ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Ein Wertpapier stellt eine Urkunde dar, die ein Recht auf ein bestimmtes Vermögen verleiht. Der Besitzer der Urkunde kann das Recht des Wertpapiers in Anspruch nehmen und ausüben. Um alle Arten von Finanzinstrumenten hinsichtlich ihres Ansatzes und ihrer Bewertung einzuordnen, wurde 1998 Standard IAS 39 eingeführt.
Der Standard IAS 39 teilt Finanzanlagen in drei Kategorien ein. Dazu gehören Papiere, wie zum Beispiel Staatsanleihen, die bis zu ihrer endgültigen Fälligkeit durch den Besitzer der Urkunde gehalten werden.
Das langfristige Wertpapier stellt ein solches Finanzinstrument dar. Die Verbuchung von langfristigen Wertpapieren erfolgt im Anlagevermögen.
Daneben gibt es Wertpapiere mit kurzfristiger Anlagezeit, wie zum Beispiel Optionen. Die kurzfristigen Wertpapiere werden im Umlaufvermögen verbucht.
Die dritte Kategorie der Finanzinstrumente sind Papiere, die beide Kriterien erfüllen können, wie zum Beispiel Aktien. Aktien können sowohl zu den langfristigen als auch zu den kurzfristigen Wertpapieren gezählt werden. Die Zuordnung von Aktien zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen muss daher im Einzelfall entschieden werden.
Der Gesetzgeber hat im Handelsgesetzbuch durch § 266 HGB vorgegeben, wie langfristige Wertpapiere in der Bilanz aufgeführt werden müssen. Demnach gehören langfristige Wertpapiere zu den Finanzanlagen im Anlagevermögen eines Unternehmens und in der Bilanz auf die Aktivseite. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen keine Absicht hat, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen. Langfristige Wertpapiere dienen einem Unternehmen als langfristige Vermögensanlage, die entsprechend verbucht wird.
Unabhängig davon, ob Wertpapiere als langfristige Papiere dem Anlagevermögen oder als kurzfristige Papiere dem Umlaufvermögen zugeordnet werden, müssen sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten bilanziert werden.
In der Buchhaltung gibt es für die Verbuchung von langfristigen Wertpapieren in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 die Bereiche zwischen den Kontennummern 0530 bis 0535 (SKR 03) beziehungsweise 0900 bis 0920 (SKR 04). In diese Bereiche mit der Bezeichnung „Wertpapiere des Anlagevermögens“ werden festverzinsliche Wertpapiere und andere Wertpapiere mit Gewinnbeteiligung entsprechend eingetragen.
Entsteht bei langfristigen Wertpapieren ein dauerhafter Wertverlust, dann kannst Du diese abschreiben. Um eindeutig zu definieren, wann genau ein dauerhafter Wertverlust zu verzeichnen ist, hat der Bundesfinanzhof eine Formulierung gefunden: Bei börsennotierten Wertpapieren liegt demnach eine dauernde Wertminderung vor, wenn am Stichtag der Bilanz der Börsenwert des Papiers auf einen Wert abgesunken ist, der unterhalb des Einkaufswertes zum Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Dabei muss der Kursverlust eine so genannte Bagatellgrenze überschreiten, die 5% der Notierung beim Kauf des Wertpapiers beträgt.
Der am Ende des Geschäftsjahres vorhandene Bestand an langfristigen Wertpapieren ist im Rahmen der Inventur zu ermitteln und mit dem so genannten Niederstwert zu verbuchen. Der Niederstwert beziffert den niedrigsten Wert, wenn mehrere zulässige Wertansätze für ein Wertpapier vorliegen. Bei langfristigen Wertpapieren können sowohl die ursprünglichen Anschaffungskosten fortgesetzt oder der aktuelle Marktwert angesetzt werden. Für die Bilanz wird nach Abgleich der niedrigere Wert verwendet.
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