25. Okt. 2018 | Buchhaltung
Im Normalfall erheben Banken Zinsen für die Kreditvergabe. Aber auch ganz normale Unternehmen, die ihren Gewinn in Branchen weitab des Finanzsektors erwirtschaften, können Zinsen einnehmen. Wie die Verbuchung von Zinserträgen umzusetzen ist, erfährst Du hier.
Zinsen stellen einen Geldbetrag, der für die Überlassung von Kapital über einen festgelegten Zeitraum hinweg in regelmäßigen Abständen anfällt. Der Zinssatz wird in Form eines Prozentsatzes pro Jahr angegeben. Er errechnet sich aus dem überlassenen Betrag an Kapital. Man unterscheidet zwischen fest vereinbarten und variablen Zinssätzen. Das Recht, Zinsen zu erheben, erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Ein Zinsanspruch kann auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens festgeschrieben sein.
In der Buchhaltung werden Einnahmen, die aus Zinsen generiert werden, als Zinsertrag bezeichnet. Zinsen können aufgrund unterschiedlicher Vorgänge im unternehmerischen Handeln entstehen. Der unternehmerische Ertrag aus eingenommenen Zinsen muss bei der Verbuchung von Zinserträgen buchhalterisch korrekt erfasst werden. Das Handelsrecht gibt im § 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB vor, dass Zinserträge in der Buchhaltung unter dem Begriff „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ zu behandeln und gesondert auszuweisen sind.
Unternehmen können zum Beispiel auf ausstehende Forderungen Zinsen erheben. Aber auch Zinsen für Anzahlungen an Lieferanten oder Zinsen für kurzfristige Darlehen an Gesellschafter, Angestellte oder sonstige Personen können einem Unternehmen Zinserträge bescheren. Darüber hinaus können Unternehmen auch auf Einlagen oder Dividenden aus Wertpapieren Zinsen einnehmen, die die Verbuchung von Zinserträgen erforderlich machen.
Unabhängig davon, auf welche Ursache ein Zinsertrag zurück zu führen ist, stellt die Einnahme einen Gewinn für ein Unternehmen. Der Gewinn wird dem Eigenkapital zugewiesen. Zugleich steigt der Geldwert des Bankkontos, sobald der Zinsertrag im Unternehmen eingeht.
Im Buchungskonto Bank steigt auf der linken Seite im Soll das Umlaufvermögen. Auf der rechten Seite im Haben steigt auch das Eigenkapital auf dem Konto Zinserträge. Sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite des Buchungsvorgangs steigt der Wert. Damit erhöht sich die Bilanzsumme.
In der Gewinn und Verlustrechnung werden Zinserträge getrennt von den anderen Einnahmen wie Umsätze oder Bestände behandelt. Denn Zinserträge haben grundsätzlich nichts mit der sonstigen Geschäftstätigkeit in normalen Unternehmen gemein. Daher gelten Zinserträge als neutraler Ertrag. Dieser führt zu einer Verbesserung des Gewinnergebnisses.
Beispiel: Deine Zinserträge betragen 2000 Euro.
Die Verbuchung von Zinserträgen im Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 erfolgt über die Konten „Bank“ (Nr. 1200 in SKR 03 und Nr. 1800 in SKR 04) und „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ (Nr. 2650 in SKR 03 und Nr. 7100 in SKR 04). Im Buchungssatz wird der Zinsertrag auf der linken Seite im Soll im Konto „Bank“ und auf der rechten Seite im Haben im Konto „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ eingetragen.
So verbuchst Du die Zinserträge in SKR 03:
Konto (Soll) | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto (Haben) | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200 | Bank | 2000 | 2650 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 2000 |
So verbuchst Du die Zinserträge in SKR 04:
Konto (Soll) | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto (Haben) | Kontenbezeichnung | Betrag |
1800 | Bank | 2000 | 7100 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 2000 |
Das Skonto stellt einen Preisnachlass, den ein Unternehmen seinen Kunden gewährt. Um das Skonto zu nutzen, muss der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen. Das Skonto ist damit ein Kundenrabatt für eine schnelle Bezahlung.
Wenn der Kunde das Skonto hingegen nicht nutzt, dann nimmt er dadurch im finanztechnischen Sinn einen Kredit in Anspruch, den ihm der Lieferant bis zum Ablauf der Zahlungsfrist der Rechnung zur Verfügung stellt. Dabei bezahlt der Kunde erst nach Ablauf der Skontofrist und hält den Rechnungsbetrag bis zur tatsächlichen Fälligkeit der Rechnung für seine eigene Nutzung zurück. Dadurch bezahlt er im rechnerischen Sinne Zinsen in Höhe des Skontobetrages für den Lieferantenkredit. Laut § 277 Abs. 1 HGB ist das Skonto jedoch eine Erlösschmälerung und kein Zinsertrag. Damit gehört der nicht in Anspruch genommene Skontobetrag zu den reinen Erlösen und ist nicht als Zinsertrag zu erachten.
Verzugszinsen gelten im Umsatzsteuerrecht als Schadensersatz. Da sie keine Lieferung oder Leistung, sondern als Schadensersatz eine Wiedergutmachung stellen, die nicht auf einen zusätzlichen Leistungsaufwand zurück zu führen sind, fallen sie nicht unter die Umsatzsteuerpflicht. Daher können Unternehmen auf Verzugszinsen keine Umsatzsteuer erheben.