12. Dez 2017 | Gründung

Verkauf nur an Gewerbetreibende: Die Beschränkung des Erwerberkreises

Zahlreiche Hersteller und Händler, die im Internet oder vor Ort ihre Waren anbieten, bieten den Verkauf nur an Gewerbetreibende an. Sie schließen damit den Privatkunden davon aus, ein Produkt kaufen zu können. 

Unternehmer unter sich – Verkauf nur an Gewerbetreibende

Die Beschränkung des Erwerberkreises hat gute Gründe. Wer sein Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, muss dabei einige Vorgaben des Gesetzgebers beachten.

Verkauf nur an Gewerbetreibende: Die Beschränkung des Erwerberkreises
Der Verkauf nur an Gewerbetreibende muss klar kommuniziert werden. (© liderina – Fotolia)

Die guten Gründe für B2B – Handel zwischen Unternehmern

Das so genannte B2B-Geschäft bringt spürbare Vorteile sowohl für den Anbieter, als auch für den Käufer mit sich. Denn durch den Verkauf nur an Gewerbetreibende können Hersteller und Händler die zahlreichen Vorschriften des Verbraucherschutzes umgehen. Die Erleichterungen an Vorschriften, die der Verkauf nur an Gewerbetreibende mit sich bringt, beziehen sich neben anderen vor allem auf die folgenden Bereiche:

  • Informationspflichten
  • Preisangabe
  • Widerruf
  • AGB

Für den Verkauf von Waren an Unternehmen muss der Verkäufer nicht die erforderlichen umfangreichen Informationspflichten erfüllen. Darüber hinaus muss er sich auch nicht an die gesetzlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung halten.

Auch das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht, sowie die dazu gehörenden Belehrungspflichten entfallen bei einem Verkauf nur an Gewerbetreibende.

Und schließlich ist auch der Spielraum für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Geschäften zwischen Unternehmern erheblich größer. Zum Beispiel können Händler für den Verkauf nur an Gewerbetreibende die sonst üblichen Gewährleistungsansprüche ersatzlos ausschließen.

Möglichkeiten zur Beschränkung des Käuferkreises

Die Möglichkeiten für Unternehmen, sowohl vor Ort als auch im Internet den Verkauf nur an Gewerbetreibende zu gestalten, ergeben sich aus verschiedenen Gerichtsurteilen zum Thema.

  • Transparenz
  • Zugangsbeschränkung
  • Kontrolle

Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Eindeutig Klarheit schaffen

Unternehmen, die ihr Angebot ausschließlich an Gewerbekunden richten, müssen unbedingt für Klarheit sorgen. Der Verbraucher muss aus dem Angebot klar und deutlich ersehen, dass der Verkäufer sich ausschließlich an Gewerbetreibende richtet. Der Händler muss eindeutig darstellen, dass sein Verkaufsangebot den Erwerb durch Privatpersonen prinzipiell ausschließt. Dafür reicht laut eines Urteils des Oberlandesgerichtes München ein Hinweis mit Worten wie „nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe“ nicht aus. Vielmehr muss der Händler dafür Sorge tragen, dass sich bereits sein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet. Zum Beispiel darf sein Angebot nicht für Privatpersonen einfach zugänglich sein.

Eintritt verboten – Hier kommen nur Gewerbetreibende rein

Wer seine Ware für den Verkauf nur an Gewerbetreibende vorsieht, der muss darüber hinaus Vorkehrungen treffen, dass Privatpersonen nicht einkaufen können. So muss zum Beispiel ein Händler vor Ort dafür sorgen, dass Privatpersonen keinen Zutritt zu seinem Geschäft erhalten. Dafür kann er ein besonderes Ausweissystem einführen. Nur Gewerbetreibende erhalten einen Ausweis, der ihnen den Zutritt zum Geschäft ermöglicht. Zur Ausstellung eines Ausweises muss der Interessent im Vorfeld überzeugend belegen, dass ein ein Gewerbetreibender ist. Auch das Angebot des Händlers muss in der Prüfung mit dem Gewerbe des Interessenten in einem Zusammenhang stehen. Im Internet können Anbieter technische Sicherungssysteme in das Shopsystem einbauen. Diese verhindern zum Beispiel, dass Privatpersonen Bestellungen ausführen können. Diese virtuelle Bestellkontrolle stellt sicher, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende möglich ist.

Kontrolle durch Stichproben

Der dritte Schritt zur Sicherung des Käuferkreises ist die stichprobenartige Kontrolle von regelmäßigen Kunden. Dabei untersucht der Anbieter, ob die gekaufte Ware mit dem durch den Kunden angegebenen Gewerbe in Zusammenhang steht. Wenn der Händler die gekaufte Ware dem Gewerbe des Kunden zuordnen kann, dann schließt er damit aus, dass der Kunde seinen Privatbedarf durch gewerblich gekennzeichnete Einkäufe deckt.

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