28. Mrz 2019 | Buchhaltung
Anders als Arbeiter, Angestellte und Beamte haben Unternehmer keinen Rechtsanspruch oder eine sonstige Garantie auf ein gesichertes Einkommen. Das unternehmerische Risiko bringt es mit sich, dass der Einsatz an Arbeit und Geldmitteln nicht immer sofort zu einem Gewinn führt. Viele Unternehmen schreiben gerade in den anfänglichen Jahren ihres Bestehens erst einmal rote Zahlen. Doch die Verluste sind nicht ganz verloren. Wie Du einen Verlustvortrag buchen kannst, erfährst Du hier.
Alle Ausgaben im Laufe eines Kalenderjahres können mit den Einnahmen verrechnet werden. Zu einem Gewinn kommt es, wenn die Einkünfte die Ausgaben übersteigen. Dahingegen kommt es zu einem Verlust, wenn die betrieblichen Ausgaben höher ausfallen als die betrieblichen Einkünfte. Nach dem Verlust werden die Buchhaltungskonten zum folgenden Jahr jedoch nicht auf Null gestellt. Der Verlust wird vielmehr auf das nächste Kalenderjahr übertragen.Das Einkommensteuergesetz behandelt den Verlustabzug und damit den Verlustvortrag im § 10d EStG. Dort heißt es unter anderem, dass nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte die negativen Einkünfte, die nicht ausgeglichen werden können, den so genannten „verbleibenden Verlustvortrag“ in der Einkommensteuererklärung stellen.
Für die steuerliche Behandlung von Verlusten gibt es mit der zeitgleichen Verrechnung und mit dem verbleibenden Verlustvortrag sowie mit dem Verlustrücktrag mehrere Möglichkeiten.
Du kannst einen Verlustvortrag innerhalb eines einzigen Kalenderjahres mit dem Gewinn aus einer anderen Einkunftsart verrechnen. Wenn Du Deine Verluste innerhalb des gleichen Jahres mit einer anderen Einkunftsart ausgleichst, dann kommt es zu einer zeitgleichen Verrechnung. Zum Beispiel kannst Du einen Verlust aus selbständiger Arbeit mit den Gewinnen aus einer Angestelltentätigkeit verrechnen. Übersteigt Dein Verlust das Einkommen aus Deiner Angestelltentätigkeit, dann kommt es zu einem verbleibenden Verlustvortrag.
Hast Du nur eine einzige Einkunftsart als Unternehmer, während Du am Ende des Kalenderjahres einen Verlust zu verzeichnen hast, dann kannst Du den Verlustvortrag mit dem Gewinn eines anderen Kalenderjahres verrechnen. Die Verrechnung geschieht über einen Verlustvortrag oder durch einen Verlustrücktrag. Die steuerliche Behandlung des Verlustvortrags ist im Einkommensteuergesetz genau geregelt. Demnach kannst Du den Verlustvortrag in Form des Verlustabzugs von den Gewinnen zukünftiger Kalenderjahre abziehen. Ein Abzug für vorangegangene Kalenderjahre – ein so genannter rückwirkender Verlustvortrag – ist für den Zeitraum von bis zu vier Jahren möglich. Die Höhe des Verlustvortrags ist auf bis zu 1 Million Euro und bei Ehepaaren auf bis zu 2 Millionen Euro begrenzt.
Hat Dein Unternehmen zum Beispiel in diesem Jahr einen Verlust in Höhe von 10.000 Euro gehabt, dann hast Du einen entsprechenden Verlustvortrag, den auch Dein Steuerbescheid ausweist. Erzielt Dein Betrieb im folgenden Jahr einen Gewinn von 100.000 Euro, dann mindert der Verlustvortrag den Gewinn entsprechend. Die zu versteuernden Betriebseinnahmen betragen in diesem Fall 90.000 Euro.
Der Verlustvortrag hat eine steuerrechtliche und handelsrechtliche Bedeutung. Daher ist es wichtig, dass die Mitarbeiter Deiner Buchhaltung genau darauf achten, wie sie den Verlustvortrag buchen. Wenn das Finanzamt zum Beispiel einen Verlustrücktrag abgelehnt hat, dann hat Dein Unternehmen den Verlustvortrag nicht verwendet. Aus diesem Grund setzt Du den Verlustvortrag in einem zukünftigen Jahr ein.
Um den Verlustvortrag buchen zu können, verwendest Du daher das Konto Verlustvortrag vor Verwendung. Dieses trägt im Kontenrahmen SKR 03 die Nummer 0868 und im Kontenrahmen SKR 04 die Nummer 2978. Den Betrag Deines Verlustes trägst Du im Soll ein.
SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag des Verlusts |
0868 | Verlustvortrag vor Verwendung | individueller Betrag |
SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag des Verlusts |
2978 | Verlustvortrag vor Verwendung | individueller Betrag |
Um den Verlustvortrag buchen zu können, trägst Du auf der Gegenseite in das Konto Saldenvorträge, Sachkonten mit der Nummer 9000 in beiden Kontenrahmen den Verlustbetrag im Haben ein.
SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag des Verlusts |
9000 | Saldenvorträge, Sachkonten | individueller Betrag |
SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag des Verlusts |
9000 | Saldenvorträge, Sachkonten | individueller Betrag |
Einen Verlustvortrag können laut Handelsrecht nur Kapitalgesellschaften vornehmen. Denn für Personenhandelsgesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Verluste mit Kapitalanteilen zu verrechnen sind. Kapitalgesellschaften hingegen übertragen ihren Verlust auf neue Rechnung ins nächste Jahr.
Im Handelsgesetzbuch gibt der Gesetzgeber vor, wie der Verlustvortrag in der Bilanz darzustellen ist. Laut § 266 HGB ist der Verlustvortrag einer Bilanz auf der Passivseite unter dem Punkt A. Eigenkapital nach dem gezeichneten Kapital, der Kapitalrücklage sowie den Gewinnrücklagen und vor dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag anzuführen.
Die Gliederung der Bilanz gibt zugleich die Berechnung des Jahresfehlbetrags vor. Denn die positiven Beträge, wie gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinnvortrag, Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn werden dabei den negativen Beträgen Verlustvortrag, Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust gegenüber gestellt und voneinander abgezogen. Wenn aus der Differenz kein Eigenkapital, sondern ein Jahresfehlbetrag verbleibt, dann entsteht ein Verlustvortrag.
Die Buchführung führt den Verlustvortrag als passives Bestandskonto mit einem negativen Anfangsbetrag. Geldzuflüsse durch Einnahmen vermindern den Verlust.
Aus einem Jahresfehlbetrag, der in der Bilanz vorgetragen wird, entsteht für das darauf folgende Kalenderjahr der Verlustvortrag. Wenn zum Beispiel in einem Kalenderjahr ein Betrieb einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 50.000 Euro zu verzeichnen hat, dann wird dieser Betrag auf neue Rechnung in das nächste Jahr vorgetragen. Dort wird der Betrag unter dem Bilanzposten Verlustvortrag erfasst.
In der Steuererklärung musst Du im Mantelbogen auf der ersten Seite in der Kopfzeile die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. Danach füllst Du die Formulare Deiner Einkommensteuererklärung aus, in denen Du als Selbstständiger oder als Angestellter Deine Angaben zu Deinen Einkünften machst. Aus Deinen Angaben ergibt sich der Verlust des aktuellen Kalenderjahres. Diesen überprüft das Finanzamt, um Dir danach den so genannten „verbleibenden Verlustvortrag“ in der entsprechenden Höhe in einem gesonderten Bescheid mitzuteilen. Hast Du bereits Verlustvorträge aus vorangegangenen Jahren, die noch nicht mit Gewinnen verrechnet wurden, dann werden diese bereits bestehenden Verlustvorträge mit dem neuen Verlustvortrag zusammen gerechnet und ergeben Deinen aktuellen verbleibenden Verlustvortrag.
Du kannst Deinen Verlust auch in zwei Teile aufteilen. Dabei rechnest Du einen Teil als Verlustrücktrag auf den Gewinn des Vorjahres an, während der andere Teil als Verlustvortrag in das darauf folgende Kalenderjahr übertragen wird. Wenn zum Beispiel der Verlust des aktuellen Jahres den Gewinn aus dem Vorjahr oder aus dem Nachfolgejahr übersteigt, kann es sich lohnen, eine Aufteilung der Verluste anzuwenden.
Grundsätzlich ist der Verlustvortrag ein Ergebnis aus der Gewinnermittlung, die im Rahmen einer Steuererklärung erstellt wird. Der Verlust kommt dann zustande, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Der Verlustvortrag oder Verlustrücktrag kommt jedoch erst bei der Steuererklärung zum Tragen, da er eine Möglichkeit stellt, die Steuerlast entweder aus dem vorangegangenen oder dem nachfolgenden Kalenderjahr zu senken. Auch Privatpersonen können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlustvortrag erklären. Denn auch wenn sie keinen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben, können sie jederzeit Einkünfte erzielen. Da diese zu versteuern sind, müssen auch Privatpersonen ihre Einkünfte ermitteln, die auch zu einem Verlust führen können.
Privatleute können zum Beispiel Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien erwirtschaften, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern sind. Hatte die steuerpflichtige Privatperson als Vermieter Aufwendungen für den Erhalt der Wohnungen, die höher ausfallen als ihre Mieteinnahmen, dann erzielt sie im betreffenden Kalenderjahr einen Verlust. In einem solchen Fall kann auch ein Steuerpflichtiger als Privatperson einen Verlustvortrag erklären, um seinen Verlust in das darauf folgende Kalenderjahr zu übertragen. Der Verlustvortrag richtet sich demnach nicht nach dem beruflichen Stand, sondern nach der Steuerpflicht.
Grundsätzlich ist der Verlustvortrag sowie der Verlustrücktrag immer sinnvoll. Denn der Verlustvortrag führt genauso wie der Verlustrücktrag zu einer steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten. Auch wenn wirtschaftlich starke Jahre hohe Erträge einbringen, müssen gerade bei Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern auch die Jahre der Vorarbeit und der Investition mit ihren Verlusten Berücksichtigung finden. Bei der Verwendung des Verlustvortrags ist zugleich die Möglichkeit des Verlustrücktrags zu berücksichtigen, damit die beiden Instrumente in sinnvoller Weise aufeinander abgestimmt und eingesetzt werden.
Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht vollständig mit den Einnahmen verrechnet werden können und somit am Ende des Jahres als Geschäftsverlust stehen bleiben, werden entweder in das vorausgehende Jahr zurück getragen oder in das nachfolgende Jahr vorgetragen.
In der Regel trägt das Finanzamt den Verlust in das vorausgegangene Jahr zurück. Dabei setzen die Sachbearbeiter den maximalen Verlustrücktrag an. Wenn jedoch der Verlust zum Beispiel im aktuellen Jahr sehr hoch ausfällt, dann kann der maximale Rücktrag Nachteile mit sich bringen. Denn der maximale Verlustrücktrag deckt die positiven Einkünfte des Vorjahres genau ab. Wenn zum Beispiel im Jahr 2018 Einkünfte von 30.000 Euro vorlagen und der Verlust im Jahr 2019 50.000 Euro betrug, dann trägt das Finanzamt 30.000 Euro an Verlust zurück. In der Folge erhält der Steuerzahler die bereits bezahlte Einkommensteuer zurück. Doch diese Form des Verlustrücktrags bringt Nachteile mit sich. Denn als Einnahmen des Jahres 2018 bleiben genau Null Euro übrig.
Da der volle Betrag des Einkommens aus dem Vorjahr für den Rücktrag angesetzt wird, gehen dem Steuerzahler Steuervorteile verloren. Zwar muss er für die 30.000 Euro keine Steuern bezahlen, doch sowohl der Grundfreibetrag als auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen finden durch die Anwendung des vollen Verlustrücktrags keine Berücksichtigung.
Die Höhe des Verlustvortrags kannst Du nicht bestimmen. Der Verlust wird beim Verlustvortrag in den nachfolgenden Jahren so lange mit dem gesamten Einkommen verrechnet, bis er aufgebraucht ist. Dahingegen kannst Du den Verlustrücktrag in seiner Höhe begrenzen. Dadurch kannst Du auch den Verlustvortrag steuern. Im Mantelbogen der Steuererklärung kannst Du eintragen, in welcher Höhe der Verlustrücktrag ausgeführt werden soll. Wenn Du den Verlustrücktrag so weit beschränkst, dass das nach dem Abzug verbleibende Einkommen des Vorjahres so noch hoch ist, sodass Du den Grundfreibetrag und die absetzbaren weiteren Steuervorteile nutzen kannst, dann bleibt ein höherer Verlustbetrag übrig. Diesen kannst Du dann als Verlustvortrag für das nächste Jahr erneut nutzen.