04. Sep 2018 | Buchhaltung
Zahlreiche Unternehmen setzen für den Vertrieb ihrer Produkte auf Handelsvertreter. Denn oftmals reichen die eigenen Vertriebsmaßnahmen nicht aus, um das Kundenpotential ausreichend auszuschöpfen. Doch der Vertreter erweitert nicht nur den Kundenkreis und hält den Kundenkontakt aufrecht. Auch in vielen anderen Bereichen leisten Vermittler wertvolle Dienste. Für die Vermittlung von Aufträgen oder Geschäftsabschlüssen erhält der Vertreter eine Provision. Ob die Vermittlungsprovision steuerfrei ist oder ob Du Umsatzsteuer an einen Vertreter bezahlen musst, erklären wir Dir hier.
Die Vermittlungsleistung gehört zu den Dienstleistungen, in deren Rahmen ein Handelsvertreter neue Geschäftspartner oder Geschäftsabschlüsse für einen Auftraggeber erbringt. Laut dem Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt.3.7 Absatz 1 UStAE liegen Vermittlungsleistungen dann vor, wenn der Vertreter
handelt und dadurch Geschäfte vermittelt.
Für die Vermittlungsleistung erhält der Vertreter die so genannte Vermittlungsprovision. Zu den klassischen Vermittlungsbranchen und -leistungen gehören zum Beispiel:
Wenn ein Vermittler seine Vermittlungstätigkeit im Auftrag eines anderen Unternehmens ausübt und selbstständig ist, dann gehört er zu den Handelsvertretern. Handelsvertreter müssen sich nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches richten.
Laut § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz führt im § 3 UStG die Begriffe „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“ im Sinne des Steuerrechts aus. Beide Begriffe umfassen die allgemeinen Geschäftsaktivitäten von Unternehmern und Gewerbetreibenden. Im § 3 Absatz 9 UStG geht der Gesetzestext auf den Begriff der sonstigen Leistungen näher ein. Demnach fallen Dienstleistungen, die keine Lieferungen von Waren sind, unter den Begriff der sonstigen Leistungen. Diese sind in ihrer steuerrechtlichen Behandlung den Warenlieferungen gleich gestellt. Zu den sonstigen Leistungen gehören neben vielen weiteren auch die Vermittlungsleistungen.
Als so genannte sonstige Leistung unterliegen Dienstleistungen und damit auch die Vermittlungsleistung der Umsatzsteuerpflicht. Die Vermittlungsprovision als Entgelt der Vermittlungsleistung ist daher zum regulären Steuersatz zu versteuern. Hierfür ist zu überprüfen, wo sich der Ort der Leistung befindet. Denn nur eine Vermittlungsleistung, die im Inland ausgeführt wurde, ist auch hier zu versteuern. Der Ort der Leistungserbringung wiederum ist abhängig von zwei Kriterien:
Wird ein Vermittler für eine Privatperson tätig, dann gilt als Ort der Leistung, wo der Umsatz ausgeführt wird. Vermittelt zum Beispiel ein Immobilienmakler eine Immobilie, dann ist die Leistung am Ort des entsprechenden Grundstücks zu versteuern.
Als Ort der Vermittlungsleistung im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer gilt der Standort des Betriebs oder der Betriebsstätte, die die Leistung empfängt.
Wird ein Handelsvertreter in Deutschland zum Beispiel für einen Auftraggeber aus dem Ausland tätig, dann ist seine Leistung nicht in Deutschland zu versteuern. Ist der ausländische Unternehmer innerhalb der EU ansässig, dann greift das so genannte Reverse-Charge-Verfahren.
Das Umsatzsteuergesetz führt im § 4 Nr. 5 UStG Kriterien auf, in denen die Vermittlungsprovision steuerfrei ist. Dazu gehören die Vermittlung von:
Darüber hinaus sind auch im Geld- und Kapitalverkehr einige Vermittlungsprovisionen steuerfrei. Auch Umsätze von Versicherungsvertretern, Bausparkassenvertretern und Versicherungsmaklern sind von der Umsatzsteuer befreit.
Ergeben sich neben der reinen Vermittlungstätigkeit in diesen Fällen jedoch weitere Leistungen, wie zum Beispiel Beratungsleistungen oder Auswertungsarbeiten, dann müssen diese wiederum mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Es ist daher sehr wichtig, die Steuerbefreiung im Einzelfall zu prüfen und die Vermittlungstätigkeit von anderen Tätigkeiten genau abzugrenzen.
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