01. Jan 2021 | Buchhaltung
Die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn des Betriebs erfreut sich steigender Beliebtheit. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern diese besondere Form des Arbeitsentgeltes an. Die seit 2009 geänderte Versteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen hat an der Verbreitung dieses Entgeltmodells einen entscheidenden Anteil.
In diesem Beitrag:
Die betrieblichen Beteiligungsmodelle richten sich grundsätzlich nach der Art des Unternehmens. Konzerne setzen auf die Aktie für die Belegschaft, während GmbHs und Personengesellschaften aus dem Mittelstand Stille Beteiligungen anbieten. Danach folgen Anteile an der GmbH, Genuss-Scheine und Mitarbeiterdarlehen. Freiberufler bieten meist dann Mitarbeiterbeteiligungen an, wenn sie als Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte innerhalb einer Gesellschaftsform firmieren. In der Praxis haben sich folgende Beteiligungsformen durchgesetzt:
Die Stille Beteiligung ist die am weitesten verbreitete Mitarbeiterbeteiligung. Der Mitarbeiter nimmt bei der Stillen Beteiligung eine Funktion als Gesellschafter ein. Als Mitgesellschafter hat er einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil bei der Gewinnausschüttung. Der Stille Teilhaber hat jedoch kein Recht auf Mitsprache in Firmenentscheidungen oder in der Leitung der Firma.
Die GmbH Beteiligung bietet Mitarbeitern an, über eine Einlage einen Anteil am Unternehmen zu erwerben. Auf der einen Seite erhält das Unternehmen durch Mitarbeitereinlagen frisches Kapital. Auf der anderen Seite erwerben die Mitarbeiter einen Anspruch auf anteilige Gewinnausschüttung. Darüber hinaus profitieren beteiligte Mitarbeiter von einer Wertsteigerung des Unternehmens. Mitarbeiter, die an einer GmbH beteiligt sind, haben ein Stimmrecht bei Entscheidungen und ein Kontrollrecht über die Geschäftsführung.
Die Mitarbeiterbeteiligung durch ein Guthaben ist ein firmeninternes Modell zur Vermögensbildung. Das Unternehmen legt für seine Mitarbeiter ein Konto an, auf das es Erfolgsbeteiligungen einzahlt. Auf die Einlagen erhält der Mitarbeiter feste oder variable Zinsen. Die Versteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Sparguthaben erfolgt erst mit der Auszahlung.
Aktiengesellschaften steht eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien offen. Durch die Aktie hat der Mitarbeiter einen Anteil am Gewinn des Unternehmens. Er erhält eine Dividende und hält einen Anteil an der Wertsteigerung der Firma.
Kleine und mittlere Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Genussrechte. Diese beteiligen Mitarbeiter am Erfolg des Betriebs. Der Mitarbeiter erwirbt die so genannten Genussscheine in Form von Wertpapieren. Der Schein berechtigt zu einer Teilhabe an der jährlichen Gewinnausschüttung. Bei Verlassen der Firma erhält der Mitarbeiter den Gegenwert des Genussscheins in Form einer Auszahlung. Das Genussrecht bewirkt jedoch kein Stimmrecht.
Der Arbeitnehmer gewährt seinem Arbeitgeber ein Darlehen. Auf seine Vermögenseinlage in den Betrieb erhält der Mitarbeiter Zinsen.
Die Versteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist im Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz geregelt. Seit 2009 können Mitarbeiter demnach von ihrem Unternehmen
steuerbegünstigt erhalten. Vom so genannten geldwerten Vorteil bleiben jährlich bis zu 360 Euro frei von Steuern und Sozialabgaben.
Die Gesetzgebung hat im § 3, Nummer 39 Einkommenssteuergesetz (EStG) unter anderem folgende Eckpunkte für die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen geregelt:
Die Mitarbeiterbeteiligung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Auch Minijobber, Teilzeitangestellte, Auszubildende oder ruhende Arbeitsverhältnisse, sowie weiterbeschäftigte Rentner müssen einbezogen werden.
Der Freibetrag in Höhe von 360 Euro kann bei Firmenwechsel auch mehrfach angesetzt werden.
Der Freibetrag gilt nicht für herkömmliche Aktienfonds.
Das Unternehmen darf Vermögensbeteiligungen nicht über die Pauschalbesteuerung für betriebliche Sachzuwendungen geltend machen.
Geringverdiener, die jährlich 400 Euro als vermögenswirksame Leistungen sparen, erhalten eine steuerfreie Arbeitnehmersparzulage von 80 Euro jährlich. Der Steuerfreibetrag von 360 Euro und die vermögenswirksamen Leistungen können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Diese Eckpunkte sollten für eine korrekte steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen nach §3 EStG 39 beachtet werden.