15. Aug 2018 | Buchhaltung
Verzugszinsen werden häufig dann berechnet, wenn offene Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt werden. Die Höhe der Verzugszinsen ist dabei gesetzlich genau festgelegt. Wie Du Verzugszinsen verbuchen musst, erklären wir Dir in diesem Artikel.
Unternehmen, Banken und Behörden können Verzugszinsen erheben, wenn ausstehende Forderungen nicht rechtzeitig beglichen werden und dadurch ein Zahlungsverzug entsteht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch eine säumige Zahlung ein messbarer Schaden entsteht. Die Zinsen dürfen dabei nur auf ausstehende Geldzahlungen erhoben werden. Ausstehende Sach- oder Dienstleistungen hingegen können nicht mit Verzugszinsen belegt werden. Zugleich dienen Verzugszinsen dazu, auf säumige Zahler Druck auszuüben. Denn wenn die zu bezahlende Summe mit der Zeit immer höher wird, lohnt sich eine zügige Begleichung von Rechnungen und sonstigen offenen Forderungen.
Der Gesetzgeber behandelt den Umgang mit Verzugszinsen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der § 286 Absatz 1 BGB beschreibt, in welchem Fall ein Schuldner mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät. Demnach gerät ein Schuldner dann in Verzug, wenn er auch eine Mahnung nicht bezahlt, die er nach Fälligkeit der Rechnung erhält. Der Verzug entsteht aber auch ohne Mahnung bereits dann, wenn die Rechnung ein Kalenderdatum für die Fälligkeit bezeichnet, das überschritten ist. Enthält eine Rechnung kein Kalenderdatum für die Fälligkeit, dann gilt das Rechnungsdatum als Orientierungspunkt. Denn die Fälligkeit von Forderungen tritt ohne Nennung eines Fälligkeitsdatums grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Kraft. Da für die Zustellung einer Rechnung ein Zeitraum von drei Tagen eingeräumt wird, wird diese daher mit Ablauf von 33 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig.
Erst nachdem eine Forderung fällig geworden ist, kann ein Lieferant, eine Bank oder eine Behörde Verzugszinsen erheben. Die Zinsen können nur für den Zeitraum des Verzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Zinssatzes für den Zahlungsverzug von Verbrauchern darf laut § 288 BGB bis zu fünf Prozent des Basiszinssatzes pro Jahr betragen. Für den Zahlungsverzug von Unternehmen kann ein Zinssatz in Höhe von bis zu 9 Prozent angesetzt werden. Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,88 % (Stand 2018). Der aktuelle Stand des Basiszinssatzes wird regelmäßig durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Aus dem Basiszinssatz von derzeit -0,88 % ergibt sich ein Verzugszinssatz für Verbraucher von bis zu 4,12 % und für Unternehmen in Höhe von bis zu 8,12 %. Darüber hinaus kann ein Gläubiger von einem zahlungssäumigen Unternehmen bei Eintritt der Fälligkeit eine Verzugspauschale bis zu einer Höhe von 40 Euro einfordern.
Für die Buchung von Verzugszinsen ist entscheidend, ob Dein Unternehmen Verzugszinsen erhoben hat oder zu bezahlen hatte. Grundsätzlich sind die Zinserträge durch die Erhebung von Verzugszinsen ebenso wie Zinszahlungen und Mahngebühren umsatzsteuerfrei.
Hat Dein Kunde Deine Forderung mit den erhobenen Verzugszinsen bezahlt, dann buchst Du den Zinsbetrag auf das Buchhaltungskonto mit dem Namen „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“. Wenn Du Mahngebühren erhoben hast, kommen diese auf das gleiche Konto. Im Kontenrahmen SKR 03 hat das Konto die Nummer 2650 und im Kontenrahmen SKR 04 die Nummer 7100. Den Nettobetrag aus Deiner Rechnung verbuchst Du auf das Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ und die Umsatzsteuer entsprechend auf das Konto „Umsatzsteuer 19%“
Hat Dein Unternehmen Verzugszinsen bezahlt, dann buchst Du diese entsprechend auf die Konten mit der Bezeichnung „Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten“. Sie tragen die Nummern 2110 (SKR 03) beziehungsweise 7310 (SKR 04).
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