20. Jun 2018 | Buchhaltung
Beim Vorsteuerabzug wird gezahlte Umsatzsteuer mit der eingenommenen verrechnet. Entweder das Finanzamt bekommt von dir die Differenz gezahlt oder du bekommst Geld erstattet. Voraussetzung ist, dass du für die Umsatzsteuer Freiberufler, Selbstständiger oder Unternehmer bist und nicht nach Kleinunternehmerregelung abrechnest. Aber Achtung: Nicht jede Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug!
Unternehmen, die Umsatzsteuer absetzen, haben durch den Vorsteuerabzug einen Liquiditätsvorteil. Anders als Endverbraucher bekommen sie die gezahlte Mehrwert- oder Umsatzsteuer wieder bzw. können sie mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen. Meist geschieht das mehrmals im Jahr. Abhängig vom Umsatz musst du vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und kannst dabei den Vorsteuerabzug geltend machen.
Im Umsatzsteuergesetz regelt §15 den Vorsteuerabzug. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Abzugsumsätzen und Ausschlussumsätzen.
Abzugsumsätze sind die, auf die du die angefallene Umsatzsteuer angeben und verrechnen musst. Zu den zum Vorsteuerabzug zugelassenen Umsätzen gehören aber nicht nur Inlandsrechnungen. Es gilt auch Einfuhrumsatzsteuer und Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. In § 15 Abs. 3 UStG sind die Umsätzen genannt, aus denen die Vorsteuer gezogen werden kann.
Ausschlussumsätze sind in den meisten Fällen steuerfreie Umsätze. Aber es gibt noch viele andere Gründe, warum eine Dienstleistung, ein Wareneinkauf oder eine Rechnung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird. Hier 10 Beispiele.
Der Lieferzeitraum fehlt oder die Rechnungsnummer: Dein Subunternehmer hat Formfehler auf der Rechnung gemacht. Schade, wenn du noch nicht daran gedacht hast, eine korrigierte Rechnung anzufordern. Nun kannst du aus dieser Rechnung erstmal keine Vorsteuer ziehen.
Dein Zulieferer ist Kleinunternehmer. Das ist auf seiner Rechnung korrekt vermerkt. Bei Rechnungen von Kleinunternehmern gibt es keinen Vorsteuerabzug, denn was willst du auch abziehen? Es steht schließlich gar keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, weil keine berechnet werden musste.
Ohne Beleg geht gar nichts. Schließlich kannst du nur Beträge geltend machen, die du nachweislich auch gezahlt hast.
Es gibt Geschäfte, auf die keine Umsatzsteuer anfällt. Dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung.
Das betrifft nicht nur die Kleinunternehmer, die sowieso nirgends das Recht zum Vorsteuerabzug haben. Du willst eine Dienstleistung erbringen, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Dafür mietest du Maschinen oder kaufst Material. Rechnungen hast du auch dafür, dennoch ist die umsatzsteuerbefreite Leistung hier ansteckend: kein Vorsteuerabzug, dafür aber die Bruttobeträge als Betriebsausgaben.
Beispiel: Einige Freunde haben dir geholfen, dein Büro einzurichten. Sie haben Möbel aufgebaut, Lampen montiert, Kabelschächte an die Wände gedübelt. Dafür hättest du sonst z.B. den Aufbaudienst des Möbelhauses und einen Elektriker gebraucht. Das hätte Geld gekostet, inklusive abzugsfähiger Umsatzsteuer. Du versuchst nun, dem Finanzamt weiß zu machen, dass deshalb Vorsteuer… Nein! Versuchst du nicht. Du hast diesen Text gelesen und die Absurdität dieser Idee voll durchschaut.
Du hast Kleidung im Internet bestellt. Damit dich der Paketbote auch erreicht, hast du das unter deiner Firmenanschrift getan. Auf der Rechnung des Online-Händlers steht nun deine geschäftliche Adresse. Dennoch: Du kannst diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug nehmen. Das ist ja nichts, was du für dein Geschäft gekauft hättest. Sollte es sich allerdings um Berufskleidung handeln, ist auch noch nicht sicher, ob du etwas davon von der Steuer absetzen kannst.
Ein bisschen anders sieht es aus, wenn bei Anschaffungen nur ein Teil der Nutzung privat ist. Da ist prinzipiell schon ein Vorsteuerabzug möglich, aber es kommt auf den Nutzungsanteil an. Ist der gekaufte Gegenstand zu weniger als 10% beruflich in Gebrauch, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Schlecht sieht es zum Beispiel für einen Flachbildfernseher aus, den du als Freiberufler für dein Homeoffice kaufst, weil du vielleicht mal beruflich veranlasst ein Wirtschaftsmagazin gucken wollen könntest. Am Ende steht das Gerät ja doch im Wohnzimmer. Und was läuft? Nichts, was du beruflich bräuchtest.
Du schaffst dir ein Fahrzeug zur überwiegend beruflichen Nutzung an, allerdings gibt es definitiv einen Anteil privat veranlasster Fahrten. Dann kannst du zwar einen Teil der Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug verrechnen, aber eben nicht alles.
Reisekosten sind recht kompliziert in Sachen Vorsteuer. Wichtig ist, dass du für Übernachtungs-, Fahrtkosten und Reisenebenkosten Belege hast. Oft reichen Kleinbetragsrechnungen, zum Beispiel das U-Bahn-Ticket aus dem Automaten. Generell – und erst recht, wenn nicht du selbst sondern Mitarbeiter reisen – muss die Firmenanschrift als Rechnungsempfänger auf den Rechnungen stehen. Dann geht der Vorsteuerabzug klar. Anders sieht es zum Beispiel bei Verpflegungspauschalen und Kilometergeld aus: Das sind Ausschlussumsätze.
Es ist also durchaus kompliziert und gar nicht immer vollkommen klar, ob nun die gesamte Umsatzsteuer, ein Teil oder nichts davon zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kompliziert sind zum Beispiel manche Reise- und Bewirtungskosten aber auch bei Auslandsumsätzen oder wenn du dir in irgendeiner Steuer-Frage unsicher bist, lohnt es sich unbedingt, fachkundigen Rat bei deinem Steuerberater zu suchen. Nur mit korrekt ausgefüllten Formularen sparst du dir Zeit und Aufwand bei der Umsatz- und jeder anderen Steuererklärung.
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