01. Juni 2020 | Buchhaltung
„Stimmt so“, sagt die Kundin und überlässt dem Kellner das Wechselgeld als Trinkgeld. Eine Szene, wie sie millionenfach jeden Tag in Deutschland abläuft. Ein paar Cent hier, ein paar Euro da: In manchen Branchen erhalten Angestellte zusätzlich zu ihrem Gehalt auch Trinkgelder, weil das üblich ist. Doch ist dieses Trinkgeld steuerfrei?
Tatsächlich gibt es ein Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (TrGStBefrG), mit dem 2002 eine Änderung im Einkommenssteuergesetz zustande kam. Dort steht heute in § 3 Nr. 51 EStG kurz und klar, dass „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“, steuerfrei sind.
Steuerfrei ist Trinkgeld also dann, wenn Kunden den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Dienstleisters freiwillig ein kleines Geldgeschenk machen. Dieses Trinkgeld zahlen sie zusätzlich zum Rechnungsbetrag. Es bezieht sich auf getane Arbeit und ist ein Zeichen von Anerkennung und Dank des Kunden. Es gibt keinen vertraglichen Anspruch auf ein solches Trinkgeld und es wird persönlich übergeben.
Damit Trinkgeld ein steuerfreier Einkommensanteil für Angestellte sein kann, muss es aus einer persönlichen Beziehung heraus zustande kommen. Der Kellner, der den Tisch bedient hat, bekommt ein Trinkgeld zusätzlich zur Rechnung. In einem Friseursalon steckt ein Kunde das Wechselgeld in die Kaffeekasse, die sich die Angestellten abends teilen. Klar ist: Das Geld ist für das Team, nicht für die Firma.
Sind aber konkrete Servicepauschalen oder ähnliches vertraglich vereinbart und stehen z.B. in der Hotelrechnung, auf der Speisekarte oder ähnlichem, dann sind diese Servicegelder steuerpflichtig. Nun besteht nämlich ein Rechtsanspruch auf diese Dienstleistungspauschalen oder Servicegelder.
Auch der Inhalt des sogenannten Tronc in Spielbanken enthält steuerpflichtige Trinkgelder. In den Tronc werfen die Gäste Jetons, die sie dem Team als Trinkgeld überlassen. Da das aber unpersönlich ist, gehört der Inhalt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Mitarbeitenden. Das hat der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) 2008 so entschieden.
Ebenfalls steuerpflichtig ist Trinkgeld, das der Chef selbst seinen Mitarbeitern überreicht. Das Finanzamt betrachtet das als freiwillige Sonderzahlung und somit zählt es zum steuerpflichtigen Einkommen.
Für Angestellte ist also oft – mit wenigen Ausnahmen – Trinkgeld steuerfrei. Bekommt dagegen ein Selbstständiger Trinkgeld, dann sieht die Sache anders aus. Der Taxiunternehmer, der sein eigenes Taxi fährt oder der Kneipenwirt, der selbst bedient, muss die erhaltenen Trinkgelder als Teil des Umsatzes mit versteuern. Das bedeutet, dass Umsatzsteuer abzuziehen ist und dass das Trinkgeld auch beim zu versteuernden Einkommen mitzählt.
Unternehmer können Trinkgeld erhalten, aber auch ausgeben. Abhängig von der Situation müssen sie die jeweilige steuerliche Behandlung beachten.
Für Unternehmer ist erhaltenes Trinkgeld nicht steuerfrei. Sie müssen den Bonus gleich auf zwei Arten versteuern. Denn in ihrem Trinkgeld ist Umsatzsteuer enthalten und sie müssen zugleich Einkommensteuer dafür bezahlen.
In bestimmten Fällen können Selbstständige und Unternehmer Trinkgelder, die sie an Dienstleister bezahlt haben, von der Steuer absetzen. Denn Trinkgeldzahlungen können zu den Betriebsausgaben gezählt werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Hat ein Unternehmer zuzüglich zu den vereinbarten Kosten für einen Dienstleister ein Trinkgeld als besondere Anerkennung gezahlt, kann er diese Ausgabe als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Um das Trinkgeld abzusetzen, muss er einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Hierfür kann der Dienstleister seinem Kunden eine Quittung über die Trinkgeldzahlung ausstellen. Der Unternehmer kann alternativ aber auch selbst einen Beleg erstellen, durch den er die Trinkgeldzahlung nachweist.
In der Regel entscheidet der Kunde erst nach Erhalt der Rechnung, ob und wie viel Trinkgeld er geben wird. Im Restaurant zum Beispiel ist es üblich, den Rechnungsbetrag aufzurunden, um auf diese Weise Trinkgeld zu geben. Daher ist es in der Praxis zu umständlich, für erhaltenes Trinkgeld eine eigene Quittung zu erstellen. Verlangt der Kunde einen Beleg, kann der Empfänger des Trinkgeldes den Betrag auf der Quittung handschriftlich eintragen und somit den Empfang bestätigen. Viele angestellte Dienstleister, die nicht wissen, dass für sie das Trinkgeld steuerfrei ist, scheuen sich jedoch, die Quittung handschriftlich zu verändern. Alternativ kann auch der Geber des Trinkgeldes auch einen Eigenbeleg erstellen. So gewährleistet er, dass die Ausgabe ordnungsgemäß verbucht werden kann. Als Voraussetzung für einen Eigenbeleg gilt der betriebliche Anlass für das gezahlte Trinkgeld.
Da der Eigenbeleg zum eigenen Vorteil und ohne Kopie an den Vertragspartner erstellt wird, ruft er besonderes Misstrauen beim Finanzamt hervor. Daher sollten Unternehmer ihre Eigenbelege mit allen Angaben ausstatten, die die Glaubwürdigkeit für ihre betriebliche Aufwendung unterstützen. So sollte der Eigenbeleg das Datum der Zahlung, den Anlass und beteiligte Gäste nennen. Auch der Name des Kellners kann die Glaubwürdigkeit der Zahlung stützen. Zudem sollte der Eigenbeleg die Quittung oder Rechnung bezeichnen, auf die er sich bezieht.
Selbstständige, die im Rahmen eines Geschäftsessens Trinkgeld bezahlen, können bei Bezahlung mit Kreditkarte den Wirt anweisen, den Betrag für die Bewirtung mit einer aufgerundeten Summe zu quittieren. Der Differenzbetrag der Rundung ist auf der Quittung als Trinkgeld auszuweisen. Nach Erhalt teilt die Buchhaltung den Betrag der Restaurantrechnung in den Bruttobetrag der Bewirtungskosten und das gegebene Trinkgeld auf. Die Bewirtungskosten werden danach in den Nettobetrag und den Steuerbetrag aufgeteilt. Der Umsatzsteuerbetrag der Bewirtungskosten wird als gezahlte Vorsteuer behandelt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist das gezahlte Trinkgeld steuerfrei. Denn es enthält im Gegensatz zu den Bewirtungskosten keine Mehrwertsteuer.
Die Summe aus dem Nettobetrag der Bewirtungskosten und dem Trinkgeld ist zu 70 % steuerlich abzugsfähig. Daher bucht die Buchhaltung 70% der Summe im Soll auf das Konto mit der Bezeichnung Bewirtungskosten 70% (SKR 03: Nr. 4650 und SKR 03: Nr. 6640). Die restlichen 30% kommen auf das Konto Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (SKR 03: Nr. 4654 und SKR 04: Nr. 6644). Die abziehbare Vorsteuer wird in das Konto mit entsprechender Bezeichnung eingetragen (SKR 03: 1576 und SKR 04: Nr. 1406). Die Gegenbuchung erfolgt im Haben auf das Konto mit der Bezeichnung Bank/Kreditkarte (SKR 03: Nr. 1210 und SKR 04: Nr. 1810).
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