25. Jan 2018 | Buchhaltung

Was ändert sich in Sachen Abschreibung 2018?

Der Gesetzgeber hat die Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) angehoben. Die Höchstgrenze lag seit den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts unverändert bei 410 Euro. Der neue Höchstwert beträgt nunmehr 800 Euro. Die Anhebung der Grenze ändert nicht nur den Bürokratieaufwand bei der Abschreibung 2018. Sie eröffnet auch neue Wahlmöglichkeiten und vermindert die Abgabenlast von Unternehmen.

Was ändert sich in Sachen Abschreibung 2018?
Seit den 60er Jahren ist die Höchstgrenze für die Abschreibung von geringwertige Güter gleich geblieben. 2018 birgt einige Veränderungen,

Was ändert sich zur Abschreibung 2018 grundsätzlich?

Als Unternehmer hast Du bei der steuerlichen Absetzung ihrer Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mehrere Wahlmöglichkeiten. Diese bestehen in

  • Sofortabschreibung
  • Sammelposten

Sofortabschreibung

Bei der Sofortabschreibung kannst Du die Kosten für den Kauf eines Gegenstandes, der in das Anlagevermögen fließt, sofort abschreiben. Das bedeutet, dass Du die Kosten im Jahr des Kaufs in einer Höhe von 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzen kannst.

Sammelposten

Die Abschreibung 2018 in Form von Sammelposten, die auch den Namen Poolabschreibung trägt, umfasst sämtliche Einkäufe in den beiden Preissegmenten von 250 bis zu 1.000 Euro. Bei der Bildung eines Sammelposten laufen sämtliche Einkäufe mit einem Preis bis zum Maximalwert des Preissegments in einem Pool zusammen. Danach kannst Du die Wirtschaftsgüter im Pool über eine Zeitspanne von fünf Jahren steuerlich abschreiben.

Die Wahlmöglichkeiten bei der Abschreibung 2018

Die Wahl der Form zur steuerlichen Absetzung richtet sich nach dem Preissegment des Nettokaufpreises:

  • bis zu 250 Euro
  • über 250 bis 800 Euro
  • mehr als 250 bis 1.000 Euro

Der kleine Einkauf

Wenn Dein Unternehmen Güter einkauft, die es zum Anlagevermögen nimmt und die es intern nutzt, dann kann es die Kosten vollständig steuerlich geltend machen. Hierfür gilt die Voraussetzung, dass der Wert des Wirtschaftsgutes maximal 250 Euro beträgt. Darüber hinaus muss Dein Unternehmen den Kaufpreis im Jahr des Erwerbs als Betriebsausgabe geltend machen. Die Sofortabschreibung gilt für Einkäufe im unteren Preissegment bis zu 250 Euro unabhängig von der Abschreibungsmethode der GWG aus den beiden anderen Preissegmenten.

Wirtschaftsgüter zwischen 250 bis 800 Euro

Liegt der Kaufpreis im Intervall von 250 bis 800 Euro, dann kannst Du Deine Aufwendungen ebenso zu 100 Prozent als Betriebsausgabe geltend machen. Auch hier gilt für die Abzugsfähigkeit, dass Dein Unternehmen die Ware im Jahr 2018 gekauft hat. Alternativ zum Sofortabzug greift im mittleren Kostenintervall für die Abschreibung 2018 die Geltendmachung innerhalb eines Sammelposten. Die Wahl der Abschreibungsmethode im mittleren Preissegment muss mit der Wahl im Preissegment bis zu 1.000 Euro übereinstimmen.

Großer Einkauf bis zu 1.000 Euro

Auch bei einem Kauf von Wirtschaftsgütern im Intervall zwischen 250 bis 1.000 Euro hast Du die Wahl zwischen einem Sofortabzug und der Anwendung eines Sammelposten. Der Gesetzgeber hat die Abschreibung 2018 von Waren im obersten Preissegment an die Abschreibungsmethode von Gütern aus dem mittleren Segment gekoppelt. Das bedeutet, dass Du Dich in beiden Segmenten für dieselbe Methode entscheiden musst. Wenn Du Deine GWG im Preissegment bis 800 Euro über die Sofortabschreibung absetzen möchtest, dann kannst Du die GWG bis zu 1.000 Euro nicht in einen Sammelposten aufnehmen. In diesem Fall musst Du die GWG bis zu 1.000 Euro über die Nutzungsdauer hinweg verteilen und abschreiben.

Noch mehr Neues zur Abschreibung 2018

Seit dem Jahresbeginn 2018 müssen Betriebe für ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter kein Verzeichnis mehr anfertigen und auch die Aufzeichnungen hierfür nicht weiter vorhalten. Allerdings gilt für die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht die Voraussetzung, dass die Zahlen zum Kauf aus der Buchhaltung zu ersehen sind.

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