13. Mrz 2019 | Unternehmenssteuerung
Wenn Du als Unternehmer Mitarbeiter einstellst, dann solltest Du über die Regelungen der Kündigungsfristen als Arbeitgeber genau informiert sein. Denn nicht jede Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschieht einvernehmlich. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Fristen festgesetzt, die von beiden Seiten bei einer Kündigung einzuhalten sind. Wenn Du bei der Kündigung eines Angestellten nicht alle Regelungen genau beachtest, zum Beispiel weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, dann kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Aber auch wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht, solltest Du wissen, wie lange Dein Unternehmen mit seiner Arbeitskraft danach noch rechnen kann.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis entweder durch eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Der Unterschied zwischen den beiden Kündigungsformen liegt im Kündigungsgrund und in der Kündigungsfrist. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen und ist an die entsprechenden Folgen gebunden.
In der Regel werden entweder durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber ordentliche Kündigungen ausgesprochen. Arbeitgeber haben dabei längere gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten, als Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle verlassen möchten. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitnehmer in der Regel wirtschaftlich schwächer ausgestattet sind als Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer hat eine Kündigung meist spürbare wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund gilt der Arbeitnehmer als schutzwürdig gegenüber dem Arbeitgeber. In der Folge musst Du als Arbeitgeber längere Fristen beachten, wenn Du eine Kündigung aussprichst.
Im Grundsatz richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers danach, wie lange der Arbeitnehmer in seinem Unternehmen angestellt war. Die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung sind im Einzelnen im Bürgerlichen Gesetzbuch § 622 BGB aufgeführt.
Laut § 622 Abs 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen gekündigt werden. Die Frist beginnt entweder mit dem fünfzehnten Kalendertag des Monats, wenn die Kündigung davor ausgesprochen wurde und andernfalls mit dem Ende des Kalendermonats.
Kündigst Du als Arbeitgeber Deinem Angestellten, dann ist die einzuhaltende Kündigungsfrist abhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis in Deinem Betrieb bereits angedauert hat. Dabei sind folgende Fristen zu beachten, die jeweils zum Ende des Kalendermonats wirksam werden:
Der Arbeitsvertrag kann auch vereinbaren, dass die angeführten Kündigungsfristen nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eingehalten werden müssen.
Innerhalb einer Probezeit, die höchstens sechs Monate andauern darf, kannst Du als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Dauert das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus bereits länger als sechs Monate an, dann gilt die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen.
Tarifverträge werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und großen Unternehmen für unterschiedliche Branchen vereinbart. In einem Tarifvertrag können hinsichtlich der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch andere Vereinbarungen getroffen werden, als das Bürgerliche Gesetzbuch es vorgibt. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber für Tarifverträge ausdrücklich ein. Liegt ein gültiger Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis vor, der andere Kündigungsfristen vorsieht als das Bürgerliche Gesetzbuch, dann hat der Tarifvertrag Vorrang vor dem BGB. Im Tarifvertrag können demnach auch kürzere Kündigungsfristen Gültigkeit haben. Kündigt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mit einer kürzeren Kündigungsfrist auf Basis des gültigen Tarifvertrags, dann ist die Kündigung auch dann gültig, wenn er die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
Auch Unternehmen, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können die Vereinbarungen aus einem geltenden Tarifvertrag in ihrer Branche für ihre Arbeitsverträge übernehmen. Dabei müssen bei der vertraglichen Gestaltung sowohl das Unternehmen als Arbeitgeber sowie auch der Arbeitnehmer mit den Regelungen über die kürzeren Kündigungsfristen einverstanden sein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass in individuellen Arbeitsverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem neuen Mitarbeiter geschlossen werden, im Grundsatz nur längere Kündigungsfristen vereinbart werden können. Doch auch hiervon gibt es Ausnahmen.
Laut § 622 BGB Abs 5 können Kündigungsfristen nur in zwei Fällen kürzer ausfallen als die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen für Arbeitgeber:
Kommt ein Arbeitgeber mit seinem zukünftigen Angestellten durch einen individuellen Arbeitsvertrag überein, längere Kündigungsfristen anzusetzen, dann steht den beiden Parteien dies ausdrücklich frei. Werden längere Kündigungsfristen im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart, als das Gesetz sie vorgibt, dann muss lediglich beachtet werden, dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang sein müssen.
Einige Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch, dem Bundesbildungsgesetz und der Insolvenzordnung heben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf, indem sie für Sonderfälle abweichende Kündigungsfristen vorschreiben:
Die fristlose oder außerordentliche Kündigung stellt einen Ausnahmefall. Für die fristlose Kündigung brauchst Du als Arbeitgeber ebenso wie als Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Grund. Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind zwar durch den Gesetzgeber nicht genau ausgeführt. Wenn es zu einem Prozess kommt, weil durch eine fristlose Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, dann prüft das Gericht den individuellen Fall danach, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Insbesondere die folgenden Gründe führen im Rahmen der Rechtsprechung dazu, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss:
und viele mehr.
Befristete Verträge können in der Regel nicht vor Ablauf der im Vertrag angegebenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden. Denn das befristete Arbeitsverhältnis gibt in seinem Vertrag dessen Ende bereits vor. Daher ist in der Regel die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht nötig. Kündigt eine der Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer das Arbeitsverhältnis, dann wird im Grunde automatisch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten. Einen befristeten Arbeitsvertrag kann daher sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer nur dann vorzeitig kündigen, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Hierfür muss jedoch zumindest einer der entsprechenden schwerwiegenden Gründe vorliegen.
Ein befristeter Vertrag kann nur dann ohne den Vorwurf, die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten zu haben ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigung ausdrücklich ermöglicht. Das bedeutet, dass die beiden Parteien den Vertrag über ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit der Möglichkeit zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung ausstatten können. Der Vertrag muss jedoch in diesem Fall beiden Vertragspartnern die gleiche Kündigungsfrist einräumen, um eine Benachteiligung auszuschließen.
Wenn Du gegenüber einem Deiner Mitarbeiter eine Kündigung aussprichst, dann gilt es, einige gesetzliche Vorschriften zu beachten. Denn die Vorgaben sorgen dafür, dass die Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Einhaltung der Regelungen bewahrt Dich vor zudem vor dem Vorwurf, Du hättest die erforderliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.