Wann musst Du auf einer deutschen Rechnung, die ins Ausland geht, Umsatzsteuer ausweisen, wann nicht? Welche Voraussetzung müssen Rechnungen ins Ausland sonst erfüllen? Es gibt viele Vorschriften – wir enträtseln einige davon.*
Die Welt wächst zusammen. Dafür, dass dieser Prozess für Rechnungsschreiber mit Geschäftssitz in Deutschland nicht langweilig verläuft, sorgt das Finanzamt bei Geschäften mit dem Ausland (§ 3a des Umsatzsteuergesetzes): Wer eine Rechnung über eine Übersetzung von Hamburg an einen Unternehmer nach Paris oder über eine Ladung Wollsocken von Siegen an einen Privatmann nach New York stellen möchte, hat einiges zu beachten.
Wann musst Du Umsatzsteuer auf Rechnungen ins Ausland ausweisen?
Goetz Buchholz erklärt, in welchen Fällen Umsatzsteuer auf einer Rechnung, die ins Ausland geht, ausgewiesen sein muss. Die wichtigsten Regeln, die Buchholz aufzählt, zusammengefasst:
- Leistungen, die für ein Unternehmen im EU-Ausland erbracht werden, werden behandelt, als seien sie im Ausland ausgeführt worden, deshalb unterliegen sie nicht den deutschen Umsatzsteuergesetzen.
- Auf Leistungen, die für einen Privatkunden mit Sitz im Ausland (egal ob EU oder außerhalb der EU) erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
- Waren, die an ein Unternehmen im EU-Ausland geliefert werden, sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
- Auf Waren, die für einen Privatkunden im EU-Ausland erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
- Bei Waren, die in ein Land außerhalb der EU versendet werden, entfällt die deutsche Mehrwertsteuer immer.
Achtung: Es gibt von diesen Vorschriften Ausnahmen, die Goetz Buchholz dankenswert übersichtlich aufgeführt hat: Vorträge, Nutzungsrechte, Telekommunikationsdienstleistungen … Nur drei von vielen Sonderfällen, in denen besondere Regeln greifen. Besteht Zweifel, sollte unbedingt immer ein Steuerberater zu Rate gezogen werden, nur er kann steuerrechtlich verbindliche Auskünfte erteilen.
Wesentliche Unterschiede zwischen Rechnungen innerhalb Deutschlands und ins Ausland
Ist die Frage nach der Umsatzsteuer auf Rechnungen ins Ausland geklärt (hoffentlich ohne große Verwirrung gestiftet zu haben, denn ja: Die Gesetzeslage ist wirklich unheimlich verwirrend), ist die Rechnung noch nicht geschrieben – denn es gibt (natürlich) noch weitere Fallstricke. Robert Chromow hat auf akademie.de eine hervorragende Übersicht zusammengestellt, in welchen wesentlichen Punkten sich Rechnungen, die ins Ausland gehen, von Rechnungen innerhalb Deutschlands unterscheiden.
Auch daraus die wesentlichen relevanten Punkte:
- Auf einer umsatzsteuerbefreiten Rechnung ins Ausland muss eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen.
- Auf der Rechnung muss angegeben sein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage keine Umsatzsteuer aufgeführt ist.
- In einigen Fällen (die Goetz Buchholz zusammengetragen hat) hat der Empfänger der Leistung oder der Ware eine eigene Steuerpflicht in seinem Heimatland – auf der Rechnung muss er ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
Den hervorragenden Artikeln von Buchholz und Chromow ist zu verdanken, dass Leser auch nach Rechnungseingang nicht im Regen stehen: Die beiden Autoren erklären unter anderem, was es mit entsprechenden Meldepflichten auf sich hat. Außerdem erklären sie wie man die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers prüfen kann, wozu der deutsche Rechnungssteller nämlich verpflichtet ist.
Wie wird die Umsatzsteuer innerhalb der EU behandelt?
Seit 2010 gilt die Grundregel, die die Versteuerung dem Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber einer Ware oder Dienstleistung überträgt. Gemäß der europäischen Richtlinie für das Mehrwertsteuersystem in der EU ist die so genannte Reverse-charge-Regelung anzuwenden. Diese kehrt die Steuerschuld um, indem der Käufer einer Ware die Mehrwertsteuer an das Finanzamt in seinem eigenen Land meldet und abführt. Unter den allgemeinen Regelungen des dortigen Steuergesetzes kann er den bezahlten Mehrwertsteuerbetrag bei seiner Umsatzsteuererklärung wieder von der vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen. Der Verkäufer hingegen erhebt keine Mehrwertsteuer.
Welche Pflichten ergeben sich hieraus für den Lieferanten?
Das Unternehmen, das seine Ware oder Dienstleistung in das EU Ausland liefert, muss bei der Rechnungsstellung mehrere Angaben machen. Hierzu gehören:
- UStID Unternehmer
- UStID Kunde
- Hinweis mit Formulierung
Auf die Rechnung ins EU Ausland gehören demnach neben den üblichen erforderlichen Angaben die Umsatzsteueridentifikationsnummern des liefernden Unternehmens und des Empfängers. Die Identifikationsnummer des Empfängers muss vor der Rechnungsstellung auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden. Darüber hinaus kommt auf die Rechnung der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld. Dieser ist in einer einheitlichen Formulierung zusammengefasst und vorgegeben. Die verpflichtende Formulierung lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Sie muss in der offiziellen Landessprache des Empfängers auf der Rechnung enthalten sein.
Es gibt gute Nachrichten: Steuerfreie Länder und USt-IdNr-Prüfung!
Gute Nachricht Nummer 1: Die Regeln sind verwirrend, aber mit fachkundiger Hilfe ist durchzukommen. Nicht aufgeben!
Gute Nachricht Nummer 2: Billomat unterstützt neuerdings beim Schreiben von Rechnungen ins Ausland. Und zwar können von nun an Länder definiert werden, für die keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird (Anhaltspunkte, wann dies der Fall ist: siehe oben) – diese Option findet sich unter Einstellungen > Konfiguration > Steuern. Schreibt man eine Rechnung für einen Kunden aus diesen Ländern, wird beim Einfügen einer neuen Position oder eines Artikels in die Rechnung die Steuer automatisch auf null gesetzt. Dazu gibt es unter der Verwaltung der Steuersätze ein Feld für länderspezifische Ausnahmen, dort kannst du beliebig viele Länder hinzufügen. Mit dem Papierkorb-Icon am Ende jeder Zeile kann die Ausnahme für ein Land wieder gelöscht werden.
Gute Nachricht Nr. 3: Billomat-Kunden haben es bei der USt-IdNr-Überprüfung besonders leicht: Neuerdings gibt es direkt in der Kundenakte die Möglichkeit, die USt-IdNr. in Echtzeit mit dem MwSt-Informationsaustauschsystem der Europäischen Kommission Steuern und Zollunion zu überprüfen. So verrät Billomat im Handumdehen, ob es sich um eine gültige und real existierende Umsatzsteuer-ID-Nummer handelt oder nicht.
Wir hoffen, dir damit das Schreiben von Rechnungen an ausländische Kunden noch einfacher gemacht zu haben.
* Disclaimer: Alle Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.
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6 kommentare
Wenn man den Zurück-Button nutzen will um Eure Seite zu verlassen kommt immer die Frage ob man Facebook Fan werden will… das nervt nicht nur, sondern ist meiner Meinung nach auch abmahnfähig….
Hallo,
das ist allerdings merkwürdig, da wir den FB Layer nur für eine einzige Magazin Kategorie anzeigen und nicht bei jedem Seitenaufbau. Wir werden das Prüfen, so sollte es natürlich nicht sein. Danke für den Hinweis,
Doreen von Billomat
Das Prüfen dauert aber lange, ist bis heute immer noch der Fall.
Danke für diesen tollen Artikel. Leider ist meine Frage nicht beantwortet und evtl. können Sie mir weiterhelfen. Ich bin Selbstständiger in Deutschland und erbringe Büro-Dienstleistungen für ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Muss ich in diesem Fall Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen? Vielen Dank
Hallo Stefanie,
danke für dein Kommentar. Leider dürfen wir dir aus rechtlichen Gründen keine Beratung bieten. Bitte kontaktiere hierzu deinen Steuerberater.
Liebe Grüße
Doreen von Billomat
[…] Rechnungen an Kunden ins Ausland sind ein wenig komplizierter. Schreibst du zum Beispiel einem Unternehmen in Belgien eine Rechnung, dann brauchst du nicht nur deine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer, sondern musst auch die deines Kunden auf die Rechnung schreiben und prüfen, ob sie stimmt. Wenn du Geschäfte mit Kunden im EU-Ausland machst, solltest du dir das Reverse-Charge-Verfahren ansehen. […]