01. Jan 2020 | Gründung
Kleingewerbe oder Kleinunternehmen – was ist eigentlich was? Sind das wirklich unterschiedliche Dinge oder nur zwei Begriffe, die das gleiche Geschäft bezeichnen? Tatsächlich gibt es einen Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen, der für Steuern und Buchhaltung relevant ist.
Wer ein Unternehmen gründet, hat nicht unbedingt im Sinn, in derselben Liga wie ein Konzern einzusteigen. Erst mal klein anfangen, später dann wachsen – das hat den Charme, nicht sofort mit gewaltigen Investitionen große Risiken eingehen zu müssen. Aber wie nennt man das Kind denn nun beim Namen? Kleingewerbe? Kleinunternehmen? Und wo liegt der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen?
Der Begriff Kleingewerbe ist gesetzlich nicht genau definiert. Eine Beschreibung des Kleingewerbes findet sich lediglich in Form des Ausschlusskriteriums im Handelsgesetzbuch § 1 Absatz 2 HGB. Im Sinne des Handelsgesetzbuches sind Unternehmer als Kleingewerbetreibende zu bezeichnen, wenn ihr Betrieb aufgrund seiner Art und seines Umfangs einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Demnach ist ein Kleingewerbe einerseits ein normales Unternehmen, das zwar am Wirtschaftsleben in üblicher Weise teilnimmt, indem es gewerbliche Aktivitäten betreibt. Andererseits erfordert das Unternehmen aufgrund seiner Form und seines geringen Ertrags keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Kleingewerbetreibende müssen ihr Unternehmen nicht in das Handelsregister eintragen lassen. In der Folge müssen sich nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches halten.
Als Kleingewerbetreibende kommen nur natürliche Personen, sowie die Unternehmensform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Frage. Alle anderen Gewerbetreibenden unterliegen als so genannte Kaufleute dem Handelsgesetzbuch mit seinen umfangreichen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Buchführung, der Handelsrechte und des Unternehmensrechts. Kleingewerbetreibende müssen sich mit den Vorgaben des Handelsgesetzbuches nicht befassen. Denn sie unterstehen ausschließlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Steuerrecht.
Kleingewerbe werden meist dann gegründet, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb in einem kleinen Umfang mit wenig Startkapital und mit geringfügigen geschäftlichen Aktivitäten beginnt. Zum Beispiel ist die Gründung eines Kleingewerbes als Zusatzeinkommen von Angestellten, Studenten, Rentnern oder von jungen Eltern durchwegs beliebt. Auch die Testphase für eine Geschäftsidee kann in kleinem Umfang durch die Gründung eines Kleingewerbes eingeleitet werden, bevor der Betrieb nach Bestätigung seiner Wirtschaftlichkeit in eine kaufmännische Unternehmensform überführt wird.
Oftmals entwickeln sich Kleingewerbe aus sporadischen Dienstleistungen oder Verkäufen von Privatleuten. Sobald jedoch aus sporadischen Privatverkäufen oder Dienstleistungen eine regelmäßige geschäftliche Aktivität entsteht oder Werbung eingesetzt wird, wird die Anmeldung eines (Neben-)Gewerbes erforderlich. Hierbei kommt die Gründung eines Kleingewerbes in Betracht.
In der Praxis wirkt sich die rechtliche Position der Kleingewerbetreibenden auf die Buchführung aus und erleichtert zudem die steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte.
Sobald die Erträge aus dem Kleingewerbe die Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro oder die Gewinngrenze von 60.000 Euro pro Jahr übersteigt, entsteht die Pflicht zur Buchführung. Mit dem Ansteigen der Erträge können die Vorzüge des Kleingewerbes nicht weiter genutzt werden.
Auch die Wahl einer anderen Unternehmensform, wie zum Beispiel die Gründung einer GmbH führt zum Verlust des Status als Kleingewerbe.
Kleingewerbe klingt zwar ganz ähnlich wie Kleinunternehmen, meint aber etwas anderes. Beim Kleingewerbe geht es um die Buchführungspflicht, während die Kleinunternehmerregelung das Steuerrecht berührt.
Von Kleinunternehmen spricht man vor allem in steuerlichen Zusammenhängen. Wer erst einmal mit geringen Umsätzen startet, möchte sich eventuell nicht die Pflicht aufbürden, auf seine Rechnungen Umsatzsteuer aufzuschlagen und regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung machen zu müssen. Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es Unternehmern, sich bei einem jährlichen Umsatz bis 22.000 Euro von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Auf jeder Rechnung ist der Netto-Betrag dann gleichzeitig der Brutto-Betrag. Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Kleinunternehmer nicht und eine Umsatzsteuererklärung nur einmal im Jahr abgeben.
Der Status des Kleinunternehmers betrifft ausschließlich das Umsatzsteuerrecht. Im Detail befasst sich die Kleinunternehmerregelung mit der Pflicht zur Erhebung der Umsatzsteuer. Aufgrund eines niedrigen Ertrags aus dem Gewerbebetrieb können Unternehmer freiwillig den Status als Kleinunternehmer einnehmen und sich von der Pflicht zur Erhebung von Mehrwertsteuer mit allen steuerrechtlichen Folgen befreien lassen.
Kleinunternehmer können im handelsrechtlichen Sinne durchaus Kaufleute sein. Daneben können sowohl Selbstständige, Freiberufler oder Land- und Forstwirte den Status als Kleinunternehmer wählen, wenn ihr Umsatz oder ihr Gewinn unterhalb der entsprechenden Höchstgrenzen liegt.
Das zentrale Kennzeichen der Kleingewerbetreibenden betrifft hingegen das Handelsrecht. Kleingewerbetreibende unterliegen nicht dem Handelsrecht und haben daher auch keine Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung ihrer Gewinne. Demnach sind Kleingewerbetreibende nicht automatisch zugleich Kleinunternehmer. Kleingewerbe können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch gleichzeitig Kleinunternehmen sein.
Kleingewerbetreibende können freiwillig den Status als Kleinunternehmer annehmen. Damit können Kleingewerbetreibende die steuerrechtlichen Erleichterungen hinsichtlich der Behandlung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.
In Deutschland unterliegt jeder Unternehmer grundsätzlich der Pflicht zur Erhebung von Mehrwertsteuer. Von dieser Pflicht können Unternehmer ausgenommen werden, solange sie nur geringe Erträge erzielen. Wer von der Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer ausgenommen wird, der gilt als Kleinunternehmer.
Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, um den Status des Kleinunternehmers anzunehmen, können bei ihrem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Der Status des Kleinunternehmers entsteht nicht automatisch, sondern muss freiwillig angenommen, beziehungsweise beantragt werden. Der Antrag wird auf Basis des Jahreseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr durch das Finanzamt geprüft und problemlos zugebilligt, sofern der Ertrag des Vorjahres die vorgegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Ein Kleingewerbe kann aber auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und freiwillig Umsatzsteuer einziehen. Die Erhebung von Umsatzsteuer hat einen entscheidenden Vorteil durch die steuerliche Geltendmachung bezahlter Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen. In der Folge muss der Kleingewerbetreibende, der Umsatzsteuer erhebt, für seine geschäftlichen Ausgaben nur noch Nettopreise bezahlen. Denn bei der Umsatzsteuererklärung erhält er die vorher an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurück erstattet.
Dahingegen müssen Gewerbetreibende, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, die Mehrwertsteuer aus Lieferantenrechnungen in voller Höhe aus eigener Tasche bezahlen. Sie können diese nicht steuerlich geltend machen.
Freiberufler sind per Definition keine Gewerbetreibende. Sie können sich bei einem Jahresumsatz bis 22.000 Euro auch für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind aber in ihrer beruflichen Tätigkeit niemals Kleingewerbetreibende. Für sie gilt in der Thematik Buchführung sowieso, dass sie grundsätzlich von der Pflicht zur Buchführung befreit und unabhängig von ihrer Umsatzhöhe zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt sind.