02. Okt 2018 | Buchhaltung
Ein steuerlicher Grundfreibetrag ist die Summe an Einkommen pro Jahr, für die das Finanzamt keine Steuern erhebt. Der Freibetrag hat eine Höhe, die der Gesetzgeber festlegt und in regelmäßigen Abständen an die allgemeinen Preis- und Lohnentwicklungen anpasst. Dabei zielt der Gesetzgeber auf das Existenzminimum. Das Einkommen in Höhe des Existenzminimums soll für jeden Bürger steuerfrei gewährleistet bleiben, um die grundlegend notwendigen Dinge zum Leben zu garantieren.
Der Staat legt die Höhe des Existenzminimums alle zwei Jahre in Form des Existenzminimumberichtes vor. Dabei ermittelt er alle zwei Jahre die Geldsumme, die eine Person in Deutschland benötigt, um das Leben zu finanzieren. Für die Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt der Staat die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Bekleidung, Wohnung und Heizung ebenso wie für die Kranken- und Pflegeversicherung, Mobilität, Freizeit, Kultur und Bildung. Als Ergebnis aus der Ermittlung des Existenzminimums berechnet sich ein turnusmäßig angepasster steuerlicher Grundfreibetrag.
Der Gesetzgeber trägt mit der jährlichen Anpassung den stetig steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung und passt den steuerlichen Freibetrag jährlich an. Betrug der Freibetrag für Ledige im Jahr 2017 noch 8.820,00 Euro und für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung 17.640,00 Euro so stieg der Betrag 2018 für Ledige auf 9.000,00 Euro und für gemeinsam Veranlagte auf 18.000,00 Euro an. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Zahlen zwischen 2015 bis 2020 und zeigt die Entwicklung der Anpassung.
Jahr | Grundfreibetrag Ledige | Grundfreibetrag Ehepaare bei gemeinsamer Veranlagung |
2020 | 9.408,00 Euro | 18.816,00 Euro |
2019 | 9.168,00 Euro | 18.336,00 Euro |
2018 | 9.000,00 Euro | 18.000,00 Euro |
2017 | 8.820,00 Euro | 17.640,00 Euro |
2016 | 8.652,00 Euro | 17.304,00 Euro |
2015 | 8.472,00 Euro | 16.944,00 Euro |
Im Jahr 2018 passte das Bundesfinanzministerium durch sein Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – dem so genannten Familienentlastungsgesetz nicht nur die steuerlichen Grundfreibeträge für Steuerpflichtige an. Mit den steuerlichen Anpassungen von steuerlichem Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag an die Inflationsrate soll der so genannten kalten Progression entgegen gewirkt werden.
Die kalte Progression bezeichnet eine Dynamik, die zu höheren Steuerlasten führt, obwohl das Realeinkommen nicht steigt. Diese Konstellation tritt dann ein, wenn Lohnerhöhungen und Einkommensverbesserungen durch die steigende Inflation aufgebraucht werden. Dadurch hat der Selbstständige genau so wie der Arbeitnehmer zwar nicht mehr Geld in der Tasche, kann aber in eine höhere Stufe der Besteuerung fallen. Das hat zur Folge, dass die Lohnerhöhung in der Praxis durch höhere Steuerabgaben zu einer Lohnkürzung führt. Da die Inflationsrate in den vergangenen Jahren tatsächlich die steigenden Löhne ausgeglichen hat und zugleich der Spitzensteuersatz bereits im mittleren Einkommenssegment zu bezahlen ist, wurde in den vergangenen Jahren immer wieder die kalte Progression beklagt. Ob sich die Anpassung des Grundfreibetrags als ausreichend bewährt, wird die weitere Entwicklung zeigen.
Für sämtliche Personen, die steuerpflichtig sind, wird durch den Staat ein steuerlicher Grundfreibetrag gewährt. Der Freibetrag betrifft demnach Ledige genauso wie Verheiratete. Alleinstehenden steht der Freibetrag in fest definierter Höhe zu, während Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften bei Zusammenveranlagung in den Genuss der doppelten Freibetragssumme kommen. Ein steuerlicher Grundfreibetrag steht für Arbeitnehmer, Selbstständige und Auszubildende genauso zur Verfügung wie für Studenten und Rentner. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Kinder. Der sogenannte Kinderfreibetrag findet bei der Berechnung der Höhe des Einkommens Berücksichtigung.
Solange Dein Einkommen unterhalb der Grenze des Grundfreibetrages liegt, musst Du keine Steuern bezahlen. Daher fallen auch Deine Ausgaben unter den Tisch. Wenn jedoch Dein Einkommen höher ist als Dein steuerlicher Grundfreibetrag, dann kannst Du Dein Einkommen zunächst um sämtliche abzugsfähigen Kosten bereinigen. Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Deine Ausgaben für den Arztbesuch oder die Arzneien. Der Entlastungsbetrag ist eine Erleichterung für Alleinerziehende, während Freibeträge unter anderem für Beschäftigte in einem Ehrenamt gelten oder in Form des Kinderfreibetrages zur Verfügung stehen. Auch die Kosten für Deinen Arbeitsweg kannst Du abziehen oder in Form der Pendlerpauschale geltend machen. Wenn Du für die Ausübung Deines Berufes Anschaffungen zu machen hast, wie zum Beispiel Arbeitsmaterial oder besondere Arbeitskleidung, dann kannst Du zudem diese Ausgaben von Deinem Einkommen abziehen. Auch der Besuch von Fortbildungen, Seminaren, Kursen oder kompletten Ausbildungen kostet Geld, das Du steuerlich geltend machen kannst.
Liegt Dein Einkommen nach Bereinigung sämtlicher Abzüge über Deinem Grundfreibetrag, dann bleibt dieser Betrag trotzdem steuerfrei. Du versteuerst lediglich die Summe an Einkommen, die nach Abzug sämtlicher Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Deinen Freibetrag übersteigt. Dein zu versteuerndes Einkommen beträgt genau die Summe, die ab dem ersten Euro über Deinem Freibetrag liegt.
Die Berücksichtigung des Freibetrages musst Du als Steuerzahler nicht beantragen. Ein steuerlicher Grundfreibetrag steht jedem Steuerzahler automatisch zu. Damit die Freibeträge Berücksichtigung finden, musst Du auch keine separate Einkommenssteuererklärung abgeben. Wenn Du eine Steuererklärung erstellst, dann musst Du im Formular keine Angabe machen, um Deinen Grundfreibetrag geltend zu machen.