23. Mai 2016 | Gründung
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Arbeit eines Selbstständigen für einen Kunden überwiegend Merkmale eines Angestelltenverhältnisses zeigt. Ist ein freier Mitarbeiter faktisch wie ein Angestellter in den Betrieb eingebunden, dann sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, ihre geschäftliche Beziehung nicht über Rechnungen und Honorarzahlungen auszugleichen sondern die Entlohnung über sozialversicherungspflichtige Gehaltszahlungen abzuwickeln. Scheinselbstständigkeit kann aber auch aus der Geschäftstrukur des Selbstständigen resultieren: Wer über sehr lange Zeiträume ausschließlich für nur einen Kunden arbeitet, ist scheinselbstständig.
Wer scheinselbstständig ist, handelt nicht wie ein unabhängiger Unternehmer. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was in den Verträgen zwischen Kunde und Auftragnehmer steht. Entscheidend, ob eine echte, selbstständige Tätigkeit ausgeführt wird oder nicht, ist der Arbeitsalltag. Was geht wirklich ab im Betrieb? Wie arbeiten dein Kunde und du tatsächlich zusammen?
Wenn davon Punkte auf deinen Kunden und dich zutreffen, dann müsst ihr handeln. Es besteht nämlich für beide Seiten ein finanzielles Risiko, wenn die Scheinselbstständigkeit auffliegt. Vom Arbeitgeber können die Sozialversicherungen die Summe aller Beträge einfordern, die angefallen wäre, wenn statt Honorar Gehalt gezahlt worden wäre. Darüber hinaus hat der Auftraggeber es nun plötzlich mit Kündigungsschutz, bezahltem Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für einen Mitarbeiter zu tun, der bisher ein freier Mitarbeiter war. Der Scheinselbstständige selbst muss eventuell einen Gründungszuschuss zurückzahlen und unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Auch bei der Steuer können sich Rückzahlungen und Nachzahlungen ergeben. Es kann sogar ein Straftatbestand vorliegen. Salopp gesagt: Da kommt viel Papierkram auf euch zu. Besser ihr klärt die Situation rechtzeitig, um gegebenenfalls einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag zu schließen. Dann entsteht das Problem gar nicht.
Hilfe gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Im sogenannten Statusfeststellungsverfahren wird entschieden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
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