08. Mrz 2018 | Buchhaltung
Der Gesetzgeber hat mit den GoB – Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung – allgemein gültige Regelungen für die Buchführung in Deutschland geschaffen. Auf die schriftlich niedergelegten Grundsätze der GoB wird zum größten Teil im Handelsgesetzbuch hingewiesen. Darüber hinaus leiten sich auch unkodifizierte, also nicht schriftlich festgehaltene Regeln ab, die sich aus der Wissenschaft, der Rechtsprechung und Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden sowie aus dem alltäglichen Umgang der Buchführung ergeben.
Die schriftlich niedergelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung müssen bei der Buchführung, bei Inventuren und beim Jahresabschluss Anwendung finden. Die Grundsätze GoB unterteilen sich dabei in drei inhaltliche Grundsatzbereiche:
Die Rahmengrundsätze der GoB betreffen die Buchführung und die Rechnungsstellung. Sie folgen acht Prinzipien:
Die geschäftlichen Aktionen müssen tatsächlich vorgefallen und in der Buchführung dokumentiert sein.
Die Buchführung muss eine klare und nachvollziehbare Ordnung aufweisen.
Vermögen und Schulden müssen einzeln aufgeführt dargestellt sein.
Der Jahresabschluss muss sämtliche Buchungen enthalten.
Die Wertaufhellung legt fest, welche Informationen, die der Unternehmer nach dem Fristende der Bilanzierung erhalten hat, auf welche Weise im Jahresabschluss enthalten sein müssen.
Die Buchung sämtlicher Bewegungen eines Unternehmens muss chronologisch und zeitnah erfolgen.
Die Archivierung von Unterlagen aus der Buchhaltung muss gemäß der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt werden.
Jeder Geschäftsvorgang erfordert einen nachvollziehbaren Beleg.
Die Abgrenzungsgrundsätze legen Fristen für die buchhalterische Erfassung von Geschäftsvorgängen fest. Die Vorgänge betreffen Gewinne, Verluste, Einnahmen und Ausgaben. Die Abgrenzungsgrundsätze folgen erneut drei grundlegenden Gedanken:
Erst nachdem am Ende einer Leistungserbringung ein Zahlungseingang erfolgt ist, gilt der Gewinn als realisiert.
Bereits zu dem Zeitpunkt, an dem sich Verluste aller Voraussicht nach abzeichnen, müssen diese Berücksichtigung finden.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen in dem Geschäftsjahr zur steuerlichen Berücksichtigung herangezogen werden, in dem sie entstehen.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung betreffen auch die Bilanzierung. Hierbei beschreiben sie die Vorgaben für die Bilanzführung im Rahmen einer doppelten Buchführung. Vier Kriterien bilden das Zentrum der Vorschriften:
Die Buchhaltung muss die Bilanz nachvollziehbar ausführen. Eine eindeutige Darstellung und klare Gliederung gehören selbstverständlich dazu.
Die Bilanz muss sämtliche Geschäftsvorgänge vollständig enthalten. Nur damit erfüllt sie das Kriterium der Wahrheit.
Gliederung und Darstellung einer Bilanz müssen grundsätzlich und immer auf dieselbe Weise erfolgen.
Die Schlussbilanz des alten Wirtschaftsjahres muss mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen.
Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehören auch Mindeststandards. Liegen in der Buchhaltung erhebliche formelle Mängel vor, die die Grundsätze gravierend verletzen, dann liegt keine ordnungsmäßige Buchführung vor. Das Finanzamt erkennt in einem solchen Fall vorgelegte Unterlagen nicht an. Die Finanzbehörde erkennt zum Beispiel eine Buchführung nicht an, wenn notwendige Aufzeichnungen des Tagebuchs, des Kassen- oder Inventarbuchs fehlen. Liegen hingegen kleine formelle Mängel vor, die ein stimmiges Ergebnis nicht verändern, dann wird die Buchführung nicht beanstandet.
Wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht festzustellen ist, kann das für ein Unternehmen gravierende Folgen haben. Sowohl das Finanzamt als auch das Straf- und Zivilrecht können Beanstandungen anführen. So kann die Missachtung der GoB zu einer Steuerschätzung oder zum Ausfall von Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung führen. Aber auch Steuerstrafverfahren mit Bußgeldern können zu den Folgen einer fehlerhaften Buchführung gehören. Im Straf- und Zivilrecht kann eine mangelhafte Buchführung dazu führen, dass Geschäftsunterlagen keinen Beweiswert haben. Die Buchführung muss auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens dafür sorgen, dass die Geschäftsunterlagen in akzeptabler Form vorliegen.
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