20. Nov 2019 | Buchhaltung
Zu Weihnachten möchtest du deinen Kunden eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen. Allzu viel Geld solltest du dafür aber pro Beschenktem nicht ausgeben – sonst bekommt ihr beide ein Problem mit dem Finanzamt. Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen kann man nämlich nur bis zu einem bestimmten Wert.
Bei Präsenten unterscheidet das Finanzamt zwischen Geschenken und geringwertigen Warenproben oder Streuwerbeartikeln. Letztere liegen im Wert bei unter 10 Euro pro Geschenk. Sie machen steuerlich am wenigsten Probleme. Kleine Geschenke für weniger als 10 Euro sind für dich eine Betriebsausgabe. Der Beschenkte muss sich keine Gedanken dazu machen, wie er die kleine Aufmerksamkeit versteuert.
Generell sind nämlich aus betrieblichem Anlass erhaltene Dinge Betriebseinnahmen. Daher musst du, wenn du selbst größere Dinge geschenkt bekommst, durchaus darüber nachdenken, ob und wie du sie versteuern musst.
Während das Finanzamt sich bei Streuwerbeartikeln nicht dafür interessiert, wer, was, wann, warum erhalten hat, sieht das bei Geschenken anders aus. Du kannst Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen. Sie sind eine Betriebsausgabe, wenn sie einen Einkaufswert von maximal 35 Euro haben und du den betrieblichen Anlass für das Geschenk dokumentierst. Das bedeutet: Wer kurz vor Weihnachten an gute Kunden und nette Geschäftspartner Geschenke verschickt, die zwischen 10 und 35 Euro kosten, muss Listen führen und die Ausgabe auch gesondert verbuchen. Im Fall einer Steuerprüfung muss nachvollziehbar sein, wie die Geschäftsbeziehung ist, und wer, was, warum erhalten hat.
Bei Streuwerbeartikeln oder einfach nur hübschen Weihnachtskarten an alle Kunden sind solche Namenslisten nicht nötig.
Bleibt die Sache mit der Steuer: Du kannst ein Geschenk pauschal versteuern und dem beschenkten mitteilen, dass die Steuer bereits erledigt ist. Das ist mal eine interessante Anmerkung auf einer Weihnachtskarte, nicht wahr?
Willst du deinen Mitarbeitenden zu Weihnachten eine Freude machen, sind die Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzbar, wenn die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen nicht überschritten wird. Man könnte jetzt sagen: Du darfst nicht mehr als 44 Euro pro Teammitglied ausgeben. Wir wissen aber ja nicht, was an Sachzuwendungen bereits im Raum steht. Essenszuschüsse? Kostenlose Getränke für alle?
Ist die Freigrenze überschritten, wird wieder pauschal eine Lohnsteuerabgabe fällig, denn dann gilt es beim Mitarbeiter als geldwerter Vorteil.
Im Zweifel: Rede mit deinem Steuerberater darüber, wie du Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen kannst – am Besten noch bevor du Weihnachtsgeschenke shoppen gehst. Er kann dir sagen, wie du beim Vorsteuerabzug und der Absetzbarkeit der Geschenke als Betriebsausgabe ganz sicher gehen kannst.
Grundsätzlich müssen Geschäftspartner und gewerbliche Kunden ihre erhaltenen Geschenke behandeln wie eine Einnahme. Doch ein Geschenk verfehlt sein Ziel, Freude zu bereiten, wenn es für den Beschenkten zu einer finanziellen Belastung führt. Damit zum Beispiel die Weihnachtsgeschenke für Kunden unter Geschäftspartnern ihren Wert für den Beschenkten behalten, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz § 37b EStG vorgegeben, wie der Schenker steuerliche Belastungen durch Geschenke an seine Kunden vermeiden kann. So kann der Schenker die anfallende Steuer für sein Geschenk auch selbst übernehmen. Doch auch hierbei muss der Schenker vorgegebene Regelungen genau zu beachten, damit das Geschenk für ihn nicht allzu teuer wird.
Schenker können ihre Geschenke an gewerbliche Kunden mit einer Pauschale in Höhe von 30 Prozent des Bruttokaufpreises versteuern. Zusätzlich müssen Schenker bei der Pauschalversteuerung auch den Solidaritätszuschlag und im gegebenen Fall auch Kirchensteuer für den Wert des Geschenkes bezahlen. Die Übernahme der Steuer in Form der Pauschale von 30 Prozent des Geschenkewertes gilt für Geschenke von bis zu 10.000 Euro pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr.
Doch die pauschale Vorabbesteuerung hat auch einen steuerlichen Haken. Denn die Steuern, die der Schenker bezahlt, zählen wiederum als Geschenk, das ausgegeben wird. Das bedeutet, dass der Gesamtbetrag der Schenkung, der aus dem Bruttowert des Geschenks und dem Steuerbetrag besteht, die Grenze von 35 Euro sehr schnell überschreiten kann. In der Folge würde das dazu führen, dass auch ein Geschenk, dessen Wert unterhalb von 35 Euro liegt, nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden könnte.
Einer Benachteiligung des Schenkers durch die Übernahme der Besteuerung für den Empfänger kommt der Gesetzgeber entgegen, indem für die Bewertung der Freigrenze von 35 Euro lediglich der Bruttobetrag des Geschenkewertes herangezogen werden muss. Solange der Bruttowert unterhalb der Freigrenze liegt, sind somit auch die Beträge für Geschenke abzugsfähig, die vorab pauschal versteuert wurden. Somit kann ein Geschenk auch weiterhin als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn der Gesamtbetrag von Geschenk und Steuerbetrag der Pauschale die Freigrenze überschreiten. Zudem kann auch die abgeführte Steuer den Betriebsausgaben zugeschlagen werden. Alle Beträge für Präsente, deren Wert über die 35 Euro Freigrenze hinausgeht, gelten hingegen nicht als Betriebsausgabe und sind daher nicht im Rahmen der Aufwendungen für Geschenke abzugsfähig.
Die Pauschalversteuerung hat einen weiteren Haken. Denn Schenker, die ein Geschenk für einen Kunden pauschal versteuert haben, müssen auch alle weiteren Geschenke an alle Kunden genauso behandeln. Dabei ist keine Ausnahme zulässig.
Hat der Schenker das Geschenk vorab versteuert, dann muss der Beschenkte keine Steuern mehr dafür bezahlen. Der § 37b EStG regelt auch, dass der Schenker den Empfänger davon zu unterrichten hat, dass er die Pauschalversteuerung vorgenommen hat. Die Information des Schenkers ist ein wichtiges Dokument, das sicher stellt, dass der Beschenkte keine Verpflichtung hat, den Wert des Geschenkes in seiner Steuererklärung anzugeben und als Einnahme zu versteuern.
Unternehmen, die zum Beispiel Weihnachtsgeschenke für Kunden ausgeben, können die Aufwendungen hierfür genauso wie für Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe geltend machen. Auch für Kundengeschenke gilt die Freigrenze von 35 Euro pro Person und pro Jahr.
Wird die Freigrenze von 35 Euro pro Jahr überschritten, können Geschenke nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Da es sich um eine Freigrenze handelt, kann auch nicht ein Teil der Ausgaben bis 35 Euro als Betriebsausgabe ausgewiesen werden. Vielmehr müssen alle Aufwendungen für Geschenke an die betroffene Person wie eine Privatentnahme behandelt werden. Eine Privatentnahme gilt als Entnahme aus dem Betriebsvermögen und muss daher als Gewinn versteuert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer auch Präsente oder Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen, die den Wert von 35 Euro übersteigen. Denn wenn der Beschenkte das Präsent ausschließlich für seine beruflichen Tätigkeiten nutzen kann, greift das Abzugsverbot nicht. Diese Ausnahme ist in den Einkommensteuerrichtlinien R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR formuliert. Demnach können Unternehmer ihren Geschäftspartnern auch Geschenke überreichen, deren Wert die Grenze von 35 Euro weit übersteigt und die Aufwendungen steuerlich geltend machen. Unter der Voraussetzung der betrieblichen Verwendung können Unternehmen beispielsweise teure Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen, indem sie den Kaufpreis als Betriebsausgabe ansetzen und die aufgewendete Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen.
Tipp: Gerade teure Geschenke fordern das Misstrauen des Finanzamts heraus. Daher ist es zu empfehlen, ein Foto vom Geschenk zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.
Die Buchhaltung muss für jedes Geschenk an Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner, das teurer als zehn Euro ist, die Ausgabe, den Anlass sowie den Namen des Beschenkten aufzeichnen, um es als Betriebsausgabe zu erfassen. Nur auf Basis genauer Aufzeichnungen dürfen Unternehmen ihre Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen. Schenker müssen Geschenke getrennt von anderen Betriebsausgaben auf eigens einzurichtenden Konten für Geschenke verbuchen. In den üblichen Buchhaltungsprogrammen werden mit dem Konto „Geschenke abzugsfähig“ und „Geschenke nicht abzugsfähig“ oder „Geschenke über 35 Euro“ und „Geschenke unter 35 Euro“ in der Regel zwei Konten für Geschenke angeboten. Es können aber auch weitere Konten für Geschenke angelegt und mit eigenen Bezeichnungen, wie zum Beispiel „Weihnachtsgeschenke für Kunden“ versehen werden.
Geschenke, deren Wert unterhalb von 35 Euro liegt, werden auf dem Konto „Geschenke abzugsfähig“ gebucht. Ausgaben für Geschenke über 35 Euro kommen auf das Konto „Geschenke nicht abzugsfähig“. Die Buchungen für jeweilige Ausgaben für Geschenke müssen einzeln erfolgen und sind zeitnah einzutragen. Aus der Buchung muss erkennbar sein, wie der Name des Empfängers lautet. Die Eintragungen müssen sehr sorgfältig erfolgen, sodass die Aufzeichnungen nicht bemängelt werden können. Denn schon minimale Beanstandungen in der Buchung von Geschenken veranlassen das Finanzamt dazu, die Aufwendungen als Betriebsausgaben beispielsweise für Weihnachtsgeschenke für Kunden zu untersagen. Für das Finanzamt sollte daher für jedes Geschenk ein entsprechender Beleg bereitgehalten werden, auf dem der Empfänger des Geschenks vermerkt ist. Auch eine Fotografie des Geschenkes ist hilfreich, um der Aberkennung der Betriebsausgabe durch das Finanzamt vorzubeugen.
Die Buchung der Pauschalsteuer sollte ebenso auf eigenen Konten erfolgen. Auf einem Konto mit der Bezeichnung „Steuer § 37b abziehbar“ werden die Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter und an Geschäftspartner unter 35 Euro eingetragen. Auf das zweite Konto mit dem Namen „Steuer § 37b nicht abziehbar“ kommen Ausgaben für Geschenke an Geschäftspartner über 35 Euro.