04. Nov 2019 | Buchhaltung
Die sogenannte Ausgleichsabgabe wird fällig, wenn eine Firma nicht ausreichend Schwerbehinderte in ihren Betrieb integriert hat. In Deutschland sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Menschen zu besetzen, die eine solche Behinderung haben. Wenn eine Firma das nicht einhält, zahlt sie eine Ausgleichsabgabe.
Schwerbehindert und ein qualifizierter Arbeitsplatz: Das sollte eigentlich kein Problem sein. Ist es aber oft. Viele Personalentscheider trauen sich nicht so recht heran oder haben Vorurteile, wenn sie eine Bewerbung von Jemandem mit Schwerbehinderung bekommen.
Damit die Chancen am ersten Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen endlich besser werden, gibt es die Beschäftigungspflicht. Kleine Unternehmen sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, aber wer 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigt, ist dabei. Aus der Anzahl der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten berechnet sich die Anzahl der Pflichtplätze. Für ein kleineres Unternehmen mit bis zu 40 Mitarbeitenden bedeutet das, dass eine Stelle entsprechend besetzt sein sollte.
Wer die Quote nicht erfüllt, zahlt eine monatliche Abgabe. Die richtet sich auch danach, wie weit die Quote nicht erfüllt ist. Bis zu 320 Euro pro Monat können fällig werden. Detaillierte Informationen dazu bekommst Du im Sozialgesetzbuch.
Die so eingenommenen Gelder helfen anderswo, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen auszustatten, zum Beispiel mit technischen Hilfsmitteln wie speziellen Möbeln oder besonderer Software. Als Arbeitgeber bist Du nämlich nicht alleine, wenn Du jemanden einstellen möchtest, der eine spezielle Arbeitsplatzausstattung oder Arbeitsassistenz benötigt.
Die Integrationsämter beraten Dich in allen Fragen rund um speziellen Kündigungsschutz schwerbehinderter Mitarbeitender oder die Unterstützungsmöglichkeiten, die es für den Betrieb gibt. Auch beim Arbeitsamt findest Du Ansprechpartner.