11. Jan 2021 | Gründung
Die Entscheidung, ob das Basiselterngeld oder das Elterngeld Plus für Selbständige sinnvoller sind, wirft viele Fragen auf. Das Elterngeld Plus ist besonders ideal für Frauen, die in Teilzeit arbeiten. So wird der finanzielle Nachteil teilweise abgefangen. Diese Förderung wird statt für 14 Monate wie beim Basiselterngeld sogar für einen Zeitraum von 28 Monaten ausbezahlt, vorausgesetzt, man ist in einer Teilzeitbeschäftigung. Wie du das auch finanziell möglichst unkompliziert stemmst, zeigen wir dir hier.
Die Höhe der Elterngeld Plus-Förderung beträgt maximal das halbe Basiselterngeld und kann jedoch flexibel mit dem Basiselterngeld kombiniert werden. Der große Vorteil dieses Pakets ist es, dass der Partnerschaftsbonus zur Anwendung kommt, der einen Anspruch auf vier weitere Bonusmonate beinhaltet. Der Gedanke hinter dem Elterngeld Plus ist die Unterstützung engagierter Eltern. Beide möchten die ersten Wochen, Monate mit ihrem Nachwuchs verbringen, während die Väter sich der Familie zuliebe im Haushalt einbringen und das Kind versorgen, solange die Mutter ihrerseits die Karriere nicht zwangsläufig wegen der Babypause unterbrechen muss.
Ein Basiselterngeld-Monat wird dann entsprechend in zwei Elterngeld Plus Monate verwandelt. Beide Partner haben also die Chance, ohne finanzielle Nachteile für ihr Kind da zu sein. Die Antragstellung auf das Elterngeld Plus beginnt ab dem dritten Monat. Die Regelung sieht vor, dass Mütter mit einer Anstellung innerhalb der ersten beiden Monate nach der Geburt nicht arbeiten und dafür das volle Mutterschaftsgeld ausbezahlt bekommen. Diese Zeit wird als Basiselternmonate der Mutter gewertet, was den frühestmöglichen Antrag auf das Elterngeld Plus ab dem dritten Monat erklärt.
Beziehen beide Eltern in vier Monaten ununterbrochen parallel Elterngeld Plus und arbeiten zwischen 25 bis 30 Stunden wöchentlich, kommt der sogenannte Partnerschaftsbonus zusätzlich zum Einsatz. Dieser bedeutet für jeden Elternteil ein Plus von weiteren Monaten Elterngeld Plus. Damit beträgt der höchstmögliche zeitliche Bezugsraum finanzieller Unterstützung für Selbständige 24 Monate plus vier weitere Monate für die Mutter, während der Vater zweimal für vier Monate den Bezug erhält.
Es geht noch komplizierter. Die Variation von Basiselterngeld, dem Elterngeld Plus, sowie dem Partnerschaftsbonus ermöglicht ein Optimum in finanzieller Hinsicht. Individuell lohnt es sich, nachzurechnen, welche Variante der Familie am besten zuträglich ist. Es gibt verschiedene Beispiele für die Verständlichkeit der Kombinationsmöglichkeiten der Angebote für die moderne Familie.
Es gibt einiges zu beachten, bevor das Elterngeld Plus für Selbständige beantragt werden kann. Eine der Voraussetzungen für die Antragstellung ist, dass die Kinder nach der Geburt selbst betreut werden und nicht durch andere wie Großeltern, Au-Pair oder Ähnliches versorgt werden. Die maximale erwerbstätige Arbeitszeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Die Kinder leben mit den Antragstellern in einem Haushalt. Außerdem muss der gewöhnliche Aufenthalt oder der Wohnsitz in Deutschland liegen. Es ist allerdings keine Voraussetzung, dass das Kind das leibliche Kind ist. Das bedeutet, dass auch die Partner, die sich um das Kind kümmern, nachdem es auf die Welt gekommen ist, das Elterngeld Plus oder das Basiselterngeld beantragen können – auch für aufgenommene oder angenommene Kinder.
Der Startzeitpunkt für die Bezugsdauer des Elterngeldes beginnt mit jenem Monat, in dem das Kind im Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch auf die Förderung endet mit dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Besteht eine schwere Erkrankung oder Behinderung der Kindeseltern oder sind diese nicht mehr am Leben, haben auch die Großeltern einen Anspruch auf Basiselterngeld oder das Elterngeld Plus.
Ob man Student ist oder ohne Job: Für beide bleibt der Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bestehen. Beantragen Studenten oder Arbeitslose das Elterngeld Plus, kommt es zu einer Halbierung dieses Betrages. Dafür beziehen sie dann für den doppelten Zeitraum jeweils 150 Euro vom Elterngeld Plus jeden Monat. Man sollte jedoch dabei berücksichtigen, dass diese ausbezahlte Förderung von 150 Euro auf das ALG 2 zur Anrechnung kommt. Das Elterngeld findet jedoch bei der Berechnung des BAföG keine Berücksichtigung.
Die Höhe der Förderung durch das sogenannte Elterngeld Plus beträgt maximal den halben monatlichen Betrag des Basiselterngeldes. Bei einer fiktiven Auszahlung von 1.200 Euro Basiselterngeld würde die Auszahlung vom Elterngeld Plus im Monat maximal 600 Euro betragen. Die Halbierung greift nicht nur beim Mindestsatz von 150 Euro statt 300 Euro, sondern auch beim Geschwisterbonus und dem sogenannten Mehrlingszuschlag.
Der Geschwisterbonus beträgt bei mindestens fünf Prozent dann 37,50 Euro statt der 75 Euro bei einem Prozentsatz von zehn Prozent. Der Mehrlingszuschlag liegt dann bei 150 Euro anstelle von 300 Euro. Das Für und Wider für die Auszahlung sollte daher sorgfältig abgewogen werden. Es empfiehlt sich, eine realistische Haushaltsrechnung durchzuführen und diese soweit wie möglich auf die kommenden Monate bzw. Jahre umzulegen.
Bei der Berechnung und Auszahlung des Basiselterngeldes wird jedes steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt, das während des Bezugs von Elterngeld besteht. Es gibt keinen Freibetrag. Ab dem ersten Euro wird angerechnet. Daher scheint es sich nicht zu lohnen, Basiselterngeld zu beziehen und dennoch arbeiten zu gehen. Das Elterngeld Plus ist in diesem Fall die sinnvollere Alternative.
Entspricht das Teilzeit-Einkommen während der Elternzeit nicht mehr als 50 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt ausbezahlt worden ist, erfolgt nämlich keine Kürzung vom Elterngeld Plus. Die Anrechnung des Zuverdienstes greift ab diesem Schwellenwert. Aus steuerlicher Sicht ist anzumerken, dass das Elterngeld einkommensteuerfrei ist. Es werden auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Progressionsvorbehalt bleibt jedoch bestehen.
Wird am Ende des Jahres das Einkommen zuzüglich des Elterngeldes zusammengerechnet, wird die Gesamtsumme des Einkommens dem entsprechenden Steuersatz zugeordnet, den man dann auf das Einkommen bezahlen muss. Mitunter erhöht sich der Steuersatz durch das Elterngeld, sodass es für Selbständige zu einer Nachzahlung der Steuer kommen kann. Das sollte bei der Planung und Überlegung der Beantragung von Elterngeld in jedweder Form immer berücksichtigt werden.
Das Mutterschaftsgeld können Arbeitnehmerinnen beantragen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Krankenkasse bezahlt Mutterschaftsgeld in einem monatlichen Betrag von höchstens 13 Euro pro Tag aus. Der Arbeitgeber leistet einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum Nettogehalt, sodass die Mutter während der Zeit ihres Mutterschutzes das volle Nettogehalt erhält.
Mütter, die privat versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie erhalten mit einer Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Auch sie erhalten eine Aufstockung bis zum Nettogehalt durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses errechnet sich durch das Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Tag.
Familienversicherte Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis mit geringfügiger Beschäftigung stehen, können einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt stellen, um eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro zu erhalten. Einen Arbeitgeberzuschuss erhalten sie nur, wenn ihr monatliches Nettogehalt über 390 Euro liegt. Auch hiervon zieht der Arbeitgeber allerdings 13 Euro pro Tag ab. Mütter, die nicht familienversichert sind, sondern eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenkasse haben, haben auch bei geringfügiger Beschäftigung einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der GKV.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und erstreckt sich bis zu acht Wochen danach.
Wer selbstständig arbeitet und privat krankenversichert ist, erhält nur dann Mutterschaftsgeld, wenn eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde. Diese begründet einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Freiwillig gesetzlich versicherte selbstständige Mütter müssen ebenso einen Anspruch auf Krankengeld haben, um Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Wie die anderen Leistungen Elterngeld und Elterngeld Plus müssen Mütter auch das Mutterschaftsgeld schriftlich beantragen. Abhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses ist der Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Privatkasse oder beim Bundesversicherungsamt sowie beim Arbeitgeber zu stellen.
Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld ist ein Zeugnis über den errechneten Tag der Geburt des Kindes notwendig. Das Zeugnis stellt der behandelnde Arzt oder die Hebamme aus. Für die Krankenkasse ist das Zeugnis in einer eigenen vorgeschriebenen Ausfertigung zu erstellen. Nach dem Erhalt des Zeugnisses durch den Arzt oder die Hebamme muss die Mutter den Antrag durch persönliche Angaben, Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum Arbeitgeber sowie um die Bankverbindung ergänzen und unterschreiben. Danach muss sie den Antrag an ihre Krankenkasse übermitteln.
Die Krankenkasse kontaktiert auf den Antrag hin den Arbeitgeber, um eine Gehaltsbescheinigung zu erhalten. Ab dem gesetzlich vorgegebenen Termin bezahlt die Krankenkasse daraufhin das Mutterschaftsgeld aus und sendet der Mutter eine Erklärung über die Zahlung zu. Nach der Geburt muss die Mutter diese Erklärung zusammen mit der Geburtsurkunde ihres Kindes an die Kasse zurückschicken. Stehen noch Zahlungen durch die Krankenkasse aus, erfolgen die Überweisungen spätestens nach dem Eingang der Geburtsurkunde.
Wer einen Anspruch auf reduziertes Mutterschaftsgeld hat, muss einen Antrag beim Bundesversicherungsamt in Berlin stellen. Der Antrag beim Bundesversicherungsamt kann online heruntergeladen werden. Auch dieser ist auszufüllen und dem Amt zuzustellen.
Auch der Arbeitgeberzuschuss durch den Arbeitgeber ist mit einem eigenen Antrag zu erlangen. Hierfür legen Mütter das Zeugnis über den Geburtstermin, den der Arzt oder die Hebamme ausgestellt hat, beim Arbeitgeber vor. Das Zeugnis für den Arbeitgeber ist in einer eigenen Ausfertigung ausgestellt.
Für die Tage, an denen Mütter das reguläre Mutterschaftsgeld beziehen, bekommen sie kein Elterngeld oder Elterngeld Plus ausbezahlt. Denn das Mutterschaftsgeld wird vollständig vom Elterngeld oder Elterngeld Plus abgezogen. Lediglich das verringerte Mutterschaftsgeld von einmalig höchstens 210 Euro darf nicht auf das Elterngeld oder Elterngeld Plus angerechnet werden.