13. Mrz 2019 | Unternehmenssteuerung
Berufstätige Eltern haben manchmal keine andere Möglichkeit, als bei ihrem Nachwuchs zu Hause zu bleiben. Denn wenn ein Kind krank ist und keine Angehörigen in der Nähe sind, die mal einspringen können, dann müssen die Eltern selbst zu Hause bleiben. Dafür haben sie einen Freistellungsanspruch. Die Freistellung ist jedoch kein Urlaub und wird auch nicht immer bezahlt.
Kleine Kinder kann man nicht alleine lassen. Erst recht nicht, wenn sie krank sind. Aber keine Kita oder Grundschule betreut fiebernde Kinder mit starkem Husten oder solche, die sich mehrmals täglich übergeben. Akute Infektionskrankheiten gibt es bei Kindern genauso wie bei Erwachsenen und zudem meist genau dann, wenn man sie gar nicht gebrauchen kann. Zudem kommen Kopfschmerzen und Magenverstimmungen meist genauso überraschend wie Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen. Und wer krank ist, ist nun einmal krank.
Was mit einem Anruf aus dem Kindergarten anfängt, kann unter Umständen in die mehrtägige Abwesenheit eines Mitarbeiters münden. Denn Angestellte dürfen im Falle der Erkrankung eines Kindes ihren Arbeitsplatz verlassen. Sie dürfen auch einige Folgetage frei nehmen, wenn der Kinderarzt den Bedarf bescheinigt.
Die so genannte Freistellung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Die Freistellung bezeichnet die Entbindung eines Arbeitnehmers von der Pflicht, seine Arbeit zu erbringen. Dabei kann eine Freistellung entweder dauerhaft oder über eine bestimmte Zeitspanne hinweg erfolgen. Erfolgt eine Freistellung, dann erfordert diese entweder eine Anordnung durch den Arbeitgeber oder eine im Arbeitsvertrag geregelte Vereinbarung.
Für eine Freistellung brauchst Du eine entsprechend anerkannte Begründung. Die Erkrankung eines Kindes gilt gesetzlich zugesichert als eine solche ausreichende Begründung für eine Freistellung. In vielen anderen Fällen muss der Arbeitgeber eine Freistellung erst genehmigen. Für eine Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder ist jedoch keine ausdrückliche Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich. Dennoch darf der betroffene Angestellte auch bei der Erkrankung eines Kindes nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber seiner Arbeit fern bleiben. Der Arbeitgeber hat zumindest Anspruch auf eine Information darüber, dass und aus welchem Grund ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlässt oder ihm fern bleibt. Ob für die Tage der Freistellung ein normales Gehalt ausbezahlt wird oder nicht, hängt vom individuellen Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag ab.
Eine Freistellung kann entweder als bezahlt oder als unbezahlt vereinbart sein. Als Grundlage für eine bezahlte Freistellung gilt ebenso wie für eine unbezahlte Freistellung die vertragliche Vereinbarung, die im Vorfeld individuell oder über einen Tarifvertrag getroffen wurde. Daneben gelten die folgenden Regelungen:
Das fünfte Sozialgesetzbuch regelt, wie lange ein Arbeitnehmer seinen Mitarbeiter unbezahlt freistellen muss, wenn ein Kind erkrankt ist. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass das Kind jünger ist als 12 Jahre. Zudem muss der freigestellte Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen.
Laut den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches haben Eltern zur Betreuung erkrankter Kinder die folgenden Freistellungsanspruch:
Der Anspruch auf Freistellung für ein krankes Kind kann durch Ehepartner auch übertragen werden. So kann zum Beispiel eine Frau den Freistellungsanspruch ihres Mannes auf sich übertragen lassen und somit zehn Tage im Jahr mehr an Betreuungszeit bei der Erkrankung eines Kindes in Anspruch nehmen. Der Übertragung müssen jedoch beide Arbeitgeber der Eltern zustimmen.
Ob ein Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung den vollen Lohn zahlen muss, ist abhängig vom Arbeitsvertrag, den er mit seinem Mitarbeiter geschlossen hat oder von einem für die Branche gültigen Tarifvertrag. Haben das Unternehmen und seine Mitarbeiter im Arbeitsvertrag geregelt, dass ein bezahlter Freistellungsanspruch bei der Erkrankung von Mitarbeiterkindern besteht, dann muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den vollen Lohn ausbezahlen, wenn ein Kind krank wird. Die Lohnfortzahlung kann jedoch durch vertragliche Rahmenbedingungen individuell gestaltet und auch entsprechend in ihrer Höhe oder Dauer eingeschränkt werden. Ist im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, dann gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung höchstens so lange, wie der gesetzliche Freistellungsanspruch besteht.
Ist eine Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, dann besteht für die Eltern bei der Erkrankung eines Kindes zumindest ein unbezahlter Freistellungsanspruch. Sofern eine bezahlte Freistellung ausgeschlossen ist, können Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld beziehen. Wie im §45 SGB festgelegt ist, ist der Bezug von Kinderkrankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes dann möglich, wenn das kranke Kind und ebenso der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Zudem muss das Kind jünger als 12 Jahre alt sein und ein Arzt muss den Betreuungsbedarf bescheinigen. Danach kann der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen. Wenn sie vorübergehend ihre erkrankten Kinder betreuen müssen, könnn auch Selbstständige Kinderkrankengeld beantragen.
In der Regel erhalten Arbeitnehmer im Rahmen des Kinderkrankengeldes zwischen 70 Prozent ihres Bruttoverdienstes und zugleich höchstens 90 Prozent ihres Nettoentgeltes. Das Kinderkrankengeld wird jedoch nur durch die gesetzlichen Krankenkassen ausbezahlt. Privat versicherte Angestellte haben in einer normalen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie keine Zusatzversicherung hierfür abgeschlossen haben.
Eltern, die ihre kranken Kinder zu Hause pflegen müssen, können über ihren Freistellungsanspruch hinaus auch bezahlten Urlaub nehmen. Da in der Regel die Urlaubszeit mit dem normalen Lohn vergütet wird, erhalten sie in diesem Fall während der Betreuung ihrer kranken Kinder den Lohn weiterhin ausbezahlt. Wenn zum Beispiel der bezahlte Freistellungsanspruch aufgebraucht ist und auch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, kann es sinnvoll sein, für die Betreuung eines Kindes ein paar Tage des Jahresurlaubs zu opfern. In vielen Fällen – zum Beispiel wenn im Arbeitsvertrag keine Lohnfortzahlung vereinbart wurde – kann der Urlaub die einzige Möglichkeit bieten, um keine Einbußen im Lohn hinnehmen zu müssen.
Bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung – was ist für das Unternehmen besser?
Wenn ein Mitarbeiter für die Betreuung eines Kindes bezahlten Urlaub nehmen muss, dann entfällt für diesen die Erholung. Die Erholung von Mitarbeitern, die sie durch ihren Jahresurlaub erfahren, ist jedoch für ihre Leistungsfähigkeit langfristig von großer Bedeutung. Besteht laut Arbeitsvertrag kein Anspruch auf bezahlte Freistellung und auch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, dann sollten Unternehmen abwägen, ob sie die Leistungsfähigkeit ihres Mitarbeiters durch eine Lohnfortzahlung während der Erkrankung eines Kindes im individuellen Fall freiwillig unterstützen können.
Dass Mitarbeiter, die Kinder haben, wegen einer Erkrankung der Kinder in ihrem Arbeitsplatz ausfallen, kommt immer wieder vor. Gerade in Familien mit mehr als zwei Kindern oder bei Alleinerziehenden ist mit einer besonders hohen Ausfallquote zu rechnen. Doch in den allermeisten Fällen sind die betreuenden Eltern binnen weniger Tage wieder zurück am Arbeitsplatz. Aufgrund der Häufigkeit von Ausfällen wegen kranker Kinder sollten Arbeitgeber daher bereits im Vorfeld eindeutige Anweisungen erarbeiten und ihre Mitarbeiter darüber informieren. Die folgenden Maßnahmen können dabei in die Checkliste „Kind krank, Freistellung“ aufgenommen werden: