28. März 2019 | Gründung
Du bist Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer? Du bist zum Beispiel Freiberufler? Oder hast als Einzelperson ein kleines Unternehmen gegründet? Vorsicht! Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Einzelunternehmer dürfen sich im Impressum ihres Internetauftritts nicht „Geschäftsführer eines Einzelunternehmens“ nennen (OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13). Warum das so ist, erfährst Du in diesem Beitrag.
In dem konkreten Fall ging es um einen eBay-Händler, der sich in seinem Impressum unter einem Fantasie-Firmennamen selbst als „Geschäftsführer“ bezeichnete. Das Gericht entschied, dieser Titel sei irreführend, weil er suggerieren solle, die Fantasie-Firma sei eine Rechtsperson wie beispielsweise eine GmbH und dies könne die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen.
Wo kein Richter, da kein Kläger, so heißt es. Wenn du also im Smalltalk auf Visitenkartenpartys oder beim Netzwerktreffen behauptest, du seist Geschäftsführer deines eigenen Unternehmens, wird das vermutlich juristisch folgenlos bleiben (höchstens als Aufschneiderei auffliegen, die peinlich werden könnte). Wenn du dich aber als Geschäftsführung in deinem Impressum bezeichnest (auch in dem Impressum deiner beruflich genutzten Facebook-Fanpage), dann können Mitbewerber dich durchaus abmahnen lassen. Deshalb: Vorsicht bei einem allzu freizügigen Gebrauch des Titels!
Geschäftsführung bezeichnet die Leitung einer Gesellschaft wie beispielsweise einer GmbH, einer UG, eines eingetragenen Vereins oder eines anerkannten Verbandes. Nichts davon bist du als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer – auch wenn du natürlich die kompletten Geschicke deines Unternehmens selbst in der Hand hast. Juristisch korrekt ist es aber trotzdem nicht, dir den Titel nach eigenem Gutdünken anzueignen. Die Freude daran dürfte das Risiko einer Abmahnung nicht wert sein.