22. Mai 2020 | Buchhaltung

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind die Unternehmen, die selbst Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Vom Vorsteuerabzug ausgenommen sind also Firmen und Freiberufler, die als Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz auftreten.


  1. Was ist die Umsatz- alias Mehrwertsteuer?
  2. Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?
  3. Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung
  4. Gilt der Vorsteuerabzug auch für Privatpersonen?
  5. Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?
  6. Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug?
  7. Welche Vorsteuerbeträge können zum Abzug kommen?

vorsteuerabzugsberechtigt
Wenn du ein Kleinunternehmen nach §19 UStG betreibst, bist du (leider) nicht vorsteuerabzugsberechtigt. (Bild © picjumbo.com)

Was ist die Umsatz- alias Mehrwertsteuer?

Umsatz- und Mehrwertsteuer sind zwei Begriffe für dieselbe Steuerart. Verbraucher kennen diese Steuer unter dem Namen Mehrwertsteuer, während in der Geschäftswelt eher der Begriff  Umsatzsteuer üblich ist. Diese Steuer fällt überall da an, wo Wertsteigerungen und Verkäufe stattfinden oder eine Dienstleistung in Rechnung gestellt wird.

Mit dieser Steuer ist der Staat an jedem Warenverkauf oder jeder Rechnung für erledigte Arbeit beteiligt. Unternehmen sind verpflichtet, dieses Steuern an die Finanzbehörden abzuführen. Deshalb müssen sie die anfallenden Steuern in der Rechnung ausweisen und z.B. nach Steuersätzen aufschlüsseln. Es gibt im Umsatzsteuergesetz mehrere Steuersätze je nach Art der Ware oder Dienstleistung kommen zu dem Rechnungsbetrag zum Beispiel 7% oder 19% hinzu.

Beispiel: 

Svenja kauft in einem Elektronikgeschäft einen neuen Router. Der Rechnungsbetrag ist aufgeschlüsselt in:

  • Nettorechnungbetrag: 125,21 Euro,
  • die darauf mit einem Steuersatz von 19% anfallende Mehrwertsteuer von 23,78€
  • und den zu zahlenden Brutto- bzw. Endpreis von 149,00 €.

Ein privater Endverbraucher oder ein Kleinunternehmer zahlt den Rechnungsbetrag voll, inklusive der Umsatzsteuer. Hätte Svenja den Router zu privaten Zwecken gekauft, wären die 149 Euro auch ihr Endpreis. Aber Svenja braucht den Router beruflich: Sie ist selbstständige Programmiererin und vorsteuerabzugsberechtigt. Darum bewahrt sie den Kaufbeleg auf, um ihn bei der Vorsteuer und später in ihrer Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

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Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?

Beim Vorsteuerabzug geht es darum, gezahlte Umsatzsteuer gegen die vereinnahmte Umsatzsteuer zu verrechnen. Die Logik dahinter: Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die der Verbraucher auf die Wertsteigerung zahlt. Die Unternehmen, die mit einer Ware handeln, sie weiterverarbeiten und aufwerten sind nur die Zwischenstation. Deshalb sind Unternehmen und Selbstständige vorsteuerabzugsberechtigt.

Ist der Rechnungsempfänger selbst Unternehmer und die Rechnung geht an das Unternehmen, so kann er Vorsteuer ziehen. Ein Selbstständiger zahlt dabei zunächst den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer an den Rechnungssteller. Später kann er sich aber die dabei gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück holen. Das passiert über den Vorsteuerabzug. Und deshalb heißt es, dass Umsatzsteuer bei Unternehmen ein durchlaufender Posten ist. Zwar zahlen Firmen Umsatzsteuer an ihre Lieferanten, sie bekommen sie aber vom Finanzamt erstattet.

Eine Ausnahme stellen die Kleinunternehmer dar. Sie sind nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit und agieren daher wie Endverbraucher, sind also nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Wer Umsatzsteuer erhebt und vorsteuerabzugsberechtigt ist, erstellt regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung und füllt einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung aus. In den Umsatzsteuervoranmeldungen fragt das Finanzamt nicht nur die eingenommene Umsatzsteuer ab. In den Meldebogen trägt ein Unternehmer auch die Beträge ein, die er selbst als Umsatzsteuer an Dritte gezahlt hat. An das Finanzamt abführen, muss er nur die Differenz aus den Beträgen. Die Differenz kann aber auch negativ sein. Standen große Anschaffungen an oder gab es in einem Quartal nur geringe Umsätze, dann kommt es vor, dass das Finanzamt Beträge direkt rückerstattet.

Vorsteuerabzug am Beispiel:

Svenja, die selbstständige Programmiererin, hat im 4. Quartal 2017 einen Netto-Umsatz von 25.000 Euro erreicht. Darauf fallen 19% Umsatzsteuer an. Svenjas Kunden haben ihr also zusätzlich 4.750 Euro Umsatzsteuer gezahlt. Dieses Geld muss sie an das Finanzamt abführen. Aber da ist noch der Vorsteuerabzug, denn Svenja hat im Laufe dieses Quartals auch Ausgaben gehabt. Unter anderem hat sie den oben erwähnten Router gekauft. Sie brauchte außerdem beruflich ein neues Notebook, hatte unter anderem Telekommunikations- und Bürokosten, hat ein Fachbuch gekauft und ein Abo für eine Fachzeitschrift bezahlt. Das Buch und das Zeitschriftenabo werden mit 7% Umsatzsteuer belegt, auf die anderen Leistungen hat sie 19% Umsatzsteuer gezahlt. Svenjas Betriebsausgaben für das Quartal belaufen sich auf insgesamt 7320 Euro brutto. Darin enthalten sind aber insgesamt 1152 Euro Umsatzsteuer. So viel Umsatzsteuer hat Svenja also bereits bezahlt. Nun wird im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung diese bereits gezahlte Umsatzsteuer gegen die eingenommene verrechnet:

4.750 Euro – 1.152 Euro = 3.598 Euro. Svenja führt also für das 4. Quartal 2017 nach Vorsteuerabzug 3.598 Euro an das Finanzamt ab.

Gilt der Vorsteuerabzug auch für Privatpersonen?

Grundsätzlich hängen Umsatzsteuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug untrennbar zusammen und bedingen einander gegenseitig. Daher können ausschließlich regelsteuerpflichtige Unternehmen zugleich vorsteuerabzugsberechtigt sein. Privatpersonen hingegen haben keine Ermächtigung zur Erhebung von Umsatzsteuer und sind daher auch vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgenommen. Wie für jede Regel gibt es jedoch auch hiervon eine Ausnahme. 

In welchem Fall ist auch eine Privatperson vorsteuerabzugsberechtigt?

Verkauft eine Privatperson einen Neuwagen in das EU Ausland, wird sie für diese Lieferung steuerlich wie ein Unternehmer behandelt. Das bedeutet, dass der Käufer im EU Ausland für den Neuwagen Mehrwertsteuer an das Finanzamt an seinem Wohnsitz bezahlen muss. In der Folge darf der Verkäufer des Wagens Erstattung vom demjenigen Finanzamt verlangen, das seine Mehrwertsteuerzahlung beim Kauf des Neuwagens kassiert hat. Die Steuererstattung errechnet sich aus dem Nettoverkaufspreis beim Privatverkauf und dem Steuersatz, der beim ursprünglichen Neuwagenkauf erhoben wurde.

Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig und zugleich vorsteuerabzugsberechtigt. Einzige Ausnahme sind Kleinunternehmer, deren Status von der Höhe ihrer Umsätze im Vorjahr sowie vom voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr abhängig ist. 

Zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gehören neben weiteren insbesondere die folgenden Unternehmensformen:

  • Einzelunternehmen als Nichtkaufmann
  • Kleingewerbetreibende
  • Freiberufler
  • Einzelkaufleute
  • Gesellschaft Bürgerlichen Rechts GbR
  • Offene Handelsgesellschaft OHG
  • Kommanditgesellschaft KG
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG
  • Aktiengesellschaft
  • GmbH & Co. KG
  • und mehr

Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug von Unternehmen?

Damit Unternehmen den Vorsteuerabzug nutzen können, müssen insbesondere die vier folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Es liegt ein Unternehmen oder eine Unternehmerschaft vor
    Vorsteuerabzugsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes, wie es ausführt. Kennzeichen der Unternehmerschaft ist demnach die selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die zu Einnahmen führt.
  • Leistung der Vorsteuer für betriebliche Zwecke
    Unternehmen sind nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie geleistete Vorsteuer für Lieferungen oder Leistungen in Abzug bringen, die sie für das Unternehmen erworben haben. Die Lieferung oder Leistung darf nicht für den Privatbereich angeschafft worden sein.
  • Lieferung oder Leistung durch ein anderes Unternehmen
    Der Vorsteuerabzug gilt nur für Ausgaben, die das Unternehmen an andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen leistet. Auch der Lieferant oder Dienstleister muss vorsteuerabzugsberechtigt sein, damit er in seiner Rechnung Mehrwertsteuer ausweisen darf. Nur wenn der Lieferant Mehrwertsteuer erheben darf und das auch tut, kann das belieferte Unternehmen bezahlte Vorsteuer geltend machen.
  • Die Rechnung muss ordnungsgemäß sein
    Damit das Finanzamt einen Vorsteuerabzug anerkennt, muss die Rechnung über die geleistete Vorsteuer als Nachweis vorgelegt werden. Diese muss den Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweisen. Zudem muss das Rechnungsdokument alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten, wie sie vorgibt. Dazu gehören neben den Adressen von Rechnungssteller und -empfänger, Steuernummer, Rechnungsnummer und -datum  der Rechnungsgegenstand mit genauer Bezeichnung und mit Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, sowie insbesondere die genaue Ausführung der Abrechnung mit Steuerausweis. Für den korrekten Steuerausweis ist es erforderlich, dass der Rechnungssteller den Rechnungsbetrag nach Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag sowie Bruttobetrag aufschlüsselt. Fehlt in der Rechnung eine Pflichtangabe und insbesondere der aufgeschlüsselte Steuerausweis oder sind diese fehlerhaft, ist die Rechnung steuerrechtlich nicht gültig. In der Folge wird die Rechnung durch das Finanzamt nicht als Beleg für den Vorsteuerabzug anerkannt. Lediglich bei einer Kleinbetragsrechnung mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 250 Euro kann auf die Angabe des Steuerbetrags verzichtet werden.

Zum Weiterlesen: Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Betrag weniger als 250 Euro ausmacht. Was die Rechnungsart sonst noch ausmacht, erfährst Du in unserem Artikel „Was ist eine Kleinbetragsrechnung?„!

Welche Vorsteuerbeträge können zum Abzug kommen?

Liegen alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, können Unternehmen nach die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  • Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch einen anderen Unternehmer für betriebliche Zwecke des Unternehmens ausgeführt worden sind und für die eine korrekte Rechnung vorliegt. 
  • Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für den Betrieb des Unternehmens aus Drittländern eingeführt wurden.
  • Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die betriebliche Nutzung angeschafft wurden.
  • Steuern, die das Unternehmen im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens bezahlt hat. 
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