22. Mai 2020 | Buchhaltung
Vorsteuerabzugsberechtigt sind die Unternehmen, die selbst Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Vom Vorsteuerabzug ausgenommen sind also Firmen und Freiberufler, die als Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz auftreten.
Umsatz- und Mehrwertsteuer sind zwei Begriffe für dieselbe Steuerart. Verbraucher kennen diese Steuer unter dem Namen Mehrwertsteuer, während in der Geschäftswelt eher der Begriff Umsatzsteuer üblich ist. Diese Steuer fällt überall da an, wo Wertsteigerungen und Verkäufe stattfinden oder eine Dienstleistung in Rechnung gestellt wird.
Mit dieser Steuer ist der Staat an jedem Warenverkauf oder jeder Rechnung für erledigte Arbeit beteiligt. Unternehmen sind verpflichtet, dieses Steuern an die Finanzbehörden abzuführen. Deshalb müssen sie die anfallenden Steuern in der Rechnung ausweisen und z.B. nach Steuersätzen aufschlüsseln. Es gibt im Umsatzsteuergesetz mehrere Steuersätze je nach Art der Ware oder Dienstleistung kommen zu dem Rechnungsbetrag zum Beispiel 7% oder 19% hinzu.
Svenja kauft in einem Elektronikgeschäft einen neuen Router. Der Rechnungsbetrag ist aufgeschlüsselt in:
Ein privater Endverbraucher oder ein Kleinunternehmer zahlt den Rechnungsbetrag voll, inklusive der Umsatzsteuer. Hätte Svenja den Router zu privaten Zwecken gekauft, wären die 149 Euro auch ihr Endpreis. Aber Svenja braucht den Router beruflich: Sie ist selbstständige Programmiererin und vorsteuerabzugsberechtigt. Darum bewahrt sie den Kaufbeleg auf, um ihn bei der Vorsteuer und später in ihrer Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.
Beim Vorsteuerabzug geht es darum, gezahlte Umsatzsteuer gegen die vereinnahmte Umsatzsteuer zu verrechnen. Die Logik dahinter: Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die der Verbraucher auf die Wertsteigerung zahlt. Die Unternehmen, die mit einer Ware handeln, sie weiterverarbeiten und aufwerten sind nur die Zwischenstation. Deshalb sind Unternehmen und Selbstständige vorsteuerabzugsberechtigt.
Ist der Rechnungsempfänger selbst Unternehmer und die Rechnung geht an das Unternehmen, so kann er Vorsteuer ziehen. Ein Selbstständiger zahlt dabei zunächst den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer an den Rechnungssteller. Später kann er sich aber die dabei gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück holen. Das passiert über den Vorsteuerabzug. Und deshalb heißt es, dass Umsatzsteuer bei Unternehmen ein durchlaufender Posten ist. Zwar zahlen Firmen Umsatzsteuer an ihre Lieferanten, sie bekommen sie aber vom Finanzamt erstattet.
Eine Ausnahme stellen die Kleinunternehmer dar. Sie sind nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit und agieren daher wie Endverbraucher, sind also nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Wer Umsatzsteuer erhebt und vorsteuerabzugsberechtigt ist, erstellt regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung und füllt einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung aus. In den Umsatzsteuervoranmeldungen fragt das Finanzamt nicht nur die eingenommene Umsatzsteuer ab. In den Meldebogen trägt ein Unternehmer auch die Beträge ein, die er selbst als Umsatzsteuer an Dritte gezahlt hat. An das Finanzamt abführen, muss er nur die Differenz aus den Beträgen. Die Differenz kann aber auch negativ sein. Standen große Anschaffungen an oder gab es in einem Quartal nur geringe Umsätze, dann kommt es vor, dass das Finanzamt Beträge direkt rückerstattet.
Svenja, die selbstständige Programmiererin, hat im 4. Quartal 2017 einen Netto-Umsatz von 25.000 Euro erreicht. Darauf fallen 19% Umsatzsteuer an. Svenjas Kunden haben ihr also zusätzlich 4.750 Euro Umsatzsteuer gezahlt. Dieses Geld muss sie an das Finanzamt abführen. Aber da ist noch der Vorsteuerabzug, denn Svenja hat im Laufe dieses Quartals auch Ausgaben gehabt. Unter anderem hat sie den oben erwähnten Router gekauft. Sie brauchte außerdem beruflich ein neues Notebook, hatte unter anderem Telekommunikations- und Bürokosten, hat ein Fachbuch gekauft und ein Abo für eine Fachzeitschrift bezahlt. Das Buch und das Zeitschriftenabo werden mit 7% Umsatzsteuer belegt, auf die anderen Leistungen hat sie 19% Umsatzsteuer gezahlt. Svenjas Betriebsausgaben für das Quartal belaufen sich auf insgesamt 7320 Euro brutto. Darin enthalten sind aber insgesamt 1152 Euro Umsatzsteuer. So viel Umsatzsteuer hat Svenja also bereits bezahlt. Nun wird im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung diese bereits gezahlte Umsatzsteuer gegen die eingenommene verrechnet:
4.750 Euro – 1.152 Euro = 3.598 Euro. Svenja führt also für das 4. Quartal 2017 nach Vorsteuerabzug 3.598 Euro an das Finanzamt ab.
Grundsätzlich hängen Umsatzsteuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug untrennbar zusammen und bedingen einander gegenseitig. Daher können ausschließlich regelsteuerpflichtige Unternehmen zugleich vorsteuerabzugsberechtigt sein. Privatpersonen hingegen haben keine Ermächtigung zur Erhebung von Umsatzsteuer und sind daher auch vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgenommen. Wie für jede Regel gibt es jedoch auch hiervon eine Ausnahme.
In welchem Fall ist auch eine Privatperson vorsteuerabzugsberechtigt?
Verkauft eine Privatperson einen Neuwagen in das EU Ausland, wird sie für diese Lieferung steuerlich wie ein Unternehmer behandelt. Das bedeutet, dass der Käufer im EU Ausland für den Neuwagen Mehrwertsteuer an das Finanzamt an seinem Wohnsitz bezahlen muss. In der Folge darf der Verkäufer des Wagens Erstattung vom demjenigen Finanzamt verlangen, das seine Mehrwertsteuerzahlung beim Kauf des Neuwagens kassiert hat. Die Steuererstattung errechnet sich aus dem Nettoverkaufspreis beim Privatverkauf und dem Steuersatz, der beim ursprünglichen Neuwagenkauf erhoben wurde.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig und zugleich vorsteuerabzugsberechtigt. Einzige Ausnahme sind Kleinunternehmer, deren Status von der Höhe ihrer Umsätze im Vorjahr sowie vom voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr abhängig ist.
Zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gehören neben weiteren insbesondere die folgenden Unternehmensformen:
Damit Unternehmen den Vorsteuerabzug nutzen können, müssen insbesondere die vier folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Zum Weiterlesen: Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Betrag weniger als 250 Euro ausmacht. Was die Rechnungsart sonst noch ausmacht, erfährst Du in unserem Artikel „Was ist eine Kleinbetragsrechnung?„!
Liegen alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, können Unternehmen nach §15 UStG die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
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