10. Okt. 2018 | Buchhaltung
Wenn der Kunde deine Rechnung nicht bezahlt und du keine Kapazitäten hast, dich selbst um die Beitreibung der offenen Forderung zu kümmern, dann kommt die Inanspruchnahme eines Unternehmens für Inkasso in Betracht. Doch Inkassounternehmen verlangen Inkassogebühren, über deren Gestaltung du dich im Vorfeld einer Beauftragung informieren solltest. Denn wer zahlt die Inkassogebühren und wie hoch sind sie?
Nur wenn der Schuldner einer Forderung sich im Zahlungsverzug befindet, kannst du ein Inkassounternehmen beauftragen, für das Inkassogebühren anfallen. Die Voraussetzung für einen Zahlungsverzug ist ein durchsetzbarer Anspruch des Rechnungsstellers. Der Zahlungsverzug entsteht dann, wenn dein Kunde eine Rechnung für eine Leistung erhalten hat, die er trotz einer erfolgten Mahnung nicht bezahlt hat. In bestimmten Fällen ist keine Mahnung erforderlich, damit Zahlungsverzug entsteht.
Zum Beispiel tritt der Verzug automatisch dann ein, wenn du in deiner Rechnung für die Zahlung einen Termin gesetzt hast, den du mit einem Kalenderdatum benannt hast. Auch wenn du in deiner Rechnung darauf hinweist, dass dein Kunde die Zahlung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung bezahlen muss, tritt nach Ablauf dieser Frist auch ohne weitere Mahnung der Zahlungsverzug ein. In allen anderen Fällen ist eine Mahnung erforderlich, deren Versäumnis dazu führt, dass dein zahlungssäumiger Kunde die Kosten für die Schuldeneintreibung durch Inkasso nicht zahlen muss.
Wenn das Zahlungsziel verstrichen war und der Kunde nach mindestens einer Mahnung noch immer nicht bezahlt hat, dann muss er jedoch im Wege des Schadensersatzes die Kosten des Inkassoverfahrens tragen.
Auch wenn Zahlungsverzug vorliegt, muss der Schuldner in manchen Fällen die Kosten für Inkasso nicht zahlen. Denn der Gläubiger hat eine Pflicht zur Schadensminderung. Die so genannte Schadensminderungspflicht erlegt dem Gläubiger auf, keine unnötig hohen Kosten zu verursachen und das preisgünstigste Mittel für sein Forderungsmanagement einzusetzen. Zu den preisgünstigen und effektiven Mitteln im Forderungsmanagement gehören:
Bis zum Oktober 2013 gab es keine gesetzliche Beschränkung für die Erhebung von Inkassogebühren. Seit diesem Zeitpunkt sind die Inkassogebühren nach oben hin gedeckelt. Laut der Inkassogebührenverordnung orientiert sich die Höhe der Inkassogebühren am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Demnach dürfen Inkassounternehmen Gebühren für ihre Tätigkeit lediglich in der Höhe berechnen, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen darf. Ebenso wie Rechtsanwaltsgebühren richten sich Inkassogebühren nach der Höhe der Forderung, um die es geht. Sie dürfen maximal dem entsprechen, was auch in der Gebührentabelle für Rechtsanwälte für diesen Streitwert vorgesehen ist.
Die Gebühren, die Rechtsanwälte für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich möglicher Besprechungen mit dem Gegner berechnen dürfen, finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter der Nummer 2300.
Demnach ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 angesetzt. Die Regelgebühr beläuft sich auf 1,3, während die mittlere Gebühr bei 1,5 liegt. Das bedeutet also, dass ein Spielraum von der halben bis zur zweieinhalbfachen Gebühr besteht: je höher der Schwierigkeitsgrad, umso höher die Gebühr.
Lässt sich die Angelegenheit mit einfachen Verhandlungen oder Mahnschreiben erledigen, sind die Kosten eher im unteren Bereich von 0,5 bis 1,3 anzusiedeln. Wird es kompliziert, dann wird es auch teurer. Kompliziert ist es dann, wenn sich die Fachleute des Inkassounternehmens erstmal ausführlich in den Sachverhalt einarbeiten müssen, der Schuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder unbekannt verzogen ist. Zusätzliche Gebühren erhebt das Inkassobüro zum Beispiel für Außentermine beim Schuldner.
Was kommt nun dabei heraus? Ein seriöses Inkassobüro setzt seine Gebühren eher im unteren Bereich bis zur Mitte des Gebührenrahmens fest. In komplizierten Fällen wie z.B. bei strittigen Forderungen, wirst du kein Inkassobüro, sondern eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
Der Gebührenrahmen unterliegt zugleich den Gebührenvorschriften des § 13 RVG, der die Gebühren je nach Gegenstandswert bezeichnet. Demnach entsteht bei jeder anwaltlichen Tätigkeit und damit auch durch das Tätigwerden eines Inkassobüros eine Gebühr von mindestens 15 Euro. Bei einem Gegenstandswert von 500 Euro kann man 45 Euro als Inkassogebühren berechnen. Diese Gebühr erhöht sich folgendermaßen:
Bei einem Gegenstandswert bis zu: | Für jeden angefangenen Betrag von: | Erhöhung der Gebühr um: |
2 000 | 500 | 35 |
10 000 | 1 000 | 51 |
25 000 | 3 000 | 46 |
50 000 | 5 000 | 75 |
200 000 | 15 000 | 85 |
500 000 | 30 000 | 120 |
> 500 000 | 50 000 | 150 |
Anmerkung: Die obige Tabelle bildet die Gebührensprünge für eine RVG-Gebühr von 1,0 ab.
Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn das Inkassounternehmen erstmal eine neue Anschrift des Schuldners recherchieren muss oder andere Auslagen hat. Für gängige Auslagen erhebt das Inkassounternehmen in der Regel eine Pauschale, die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen abdeckt. Die Pauschale darf höchstens 20 Euro oder 20 % des Gegenstandswertes betragen. Setzt das Inkassounternehmen einen Gerichtsvollzieher ein, dann fallen auch für diesen Gebühren an.
Der Schuldner muss für die offene Forderung Verzugszinsen bezahlen, die im Rahmen des Inkassoverfahrens eingefordert werden. Bei Verbrauchergeschäften dürfen Verzugszinsen in Höhe von maximal 5% über dem Basiszinssatz erhoben werden. Bei der Berechnung der Verzugszinsen ist darauf zu achten, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem der Verzug eingetreten ist.
Transparenz ist wichtig. Du willst mit dem Inkassodienstleister erfolgreich mahnen. Das Inkassounternehmen sollte daher deine Forderung auf seriöse Weise geltend machen und sich auch hinsichtlich der Erhebung der Inkassogebühren an die rechtlichen Vorgaben halten.
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