27. Aug 2019 | Unternehmenssteuerung
Werbung auf den gut frequentierten Websites anderer Unternehmen oder Blogger kann Deinem Geschäft oder Deiner Dienstleistung neue Kundschaft bringen. Was solltest Du also dabei beachten, wenn Du Werbung auf Websites schalten willst, um Deine Chancen auf Erfolg zu erhöhen?
Wenn Du unsicher bist, wie das Ganze ablaufen soll und wo im Internet Du Deine Werbung platzieren sollst, dann lass Dich von geeigneter Stelle beraten. Werbeprofis haben viel eher einen Überblick darüber, wo man welche Werbung auf Websites schalten sollte. Wenn Du Dir das nicht leisten kannst oder das Ganze lieber selbst machen möchtest, geben wir Dir ein paar Tipps:
In den neuen Medien und im Internet gelten unterschiedliche Regelungen aus dem Digitale-Dienste-Gesetz DDG, dem Rundfunkstaatsvertrag RStV und aus der E-Commerce-Richtlinie. Die Gesetze geben unter anderem vor, was unter Werbung zu verstehen ist und welche Regelungen für Webung in den neuen Medien gelten. Insbesondere die Kennzeichnung von Inhalten mit Werbezweck im Internet ist durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Denn die Grenze zwischen einer objektiven Information und der kommerziellen Werbung sind für den Verbraucher nicht immer einfach zu erkennen.
Werbung auf Websites muss durch den Betreiber für den Verbraucher unmissverständlich gekennzeichnet werden. Denn die „Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein“, wie das Telemediengesetz im § 6 DDG vorgibt. Auch der Rundfunkstaatsvertrag gibt im § 58 RStV an, dass Werbung als solche klar erkennbar sein muss. Zudem muss Werbung vom übrigen Inhalt gut sichtbar getrennt werden. Darüber hinaus fordert auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Anhang zum § 3 UWG, dass redaktionelle Inhalte mit einem Werbezweck nicht platziert werden dürfen, wenn die Absicht der Verkaufsförderung nicht eindeutig erkennbar ist.
In der Regel setzen Websites und Blogs Werbebanner, Produkttests und bezahlte Blogposts sowie Textlinks und Affiliate Links ein, um Werbung auf Websites zu schalten.
Banner sind bereits aufgrund ihrer Form und Gestaltung leicht als Werbung zu erkennen. Sowohl das im Verhältnis zur restlichen Formgebung recht kleine Format sowie die grafische Ausführung, die zumeist nicht an die farbliche Gestaltung der Website angepasst ist, als auch die unabhängige Bedienerführung zeigen deutlich an, dass der Banner auf einer Website zur Werbung dient. Daher müssen Banner nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden, wenngleich eine vorsorgliche Kennzeichnung einem möglichen Streitfall vorbeugen kann.
Da Blogposts und Produkttests ihre Objektivität nur simulieren, müssen sie als Werbung auf Websites unbedingt gekennzeichnet werden. Das gilt vor allem immer dann, wenn ein Unternehmen den Blogpost oder einen Produkttest gezielt in Auftrag gegeben und dafür bezahlt hat. So muss zum Beispiel nach einem Gerichtsurteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5W 221/17) jeder, der in den sozialen Medien Influencermarketing betreibt, den kommerziellen Zweck seines Angebots ausreichend kenntlich machen. Wer beispielsweise in seinem Instagram Auftritt Artikel anbietet und diese zugleich mit dem Hersteller oder Händler verlinkt, während er dafür Entgelte empfängt, muss eine entsprechende Kennzeichnung anbringen. Die Kennzeichnung muss deutlich machen, dass die Inhalte seines Instagram Auftrittes geschäftlicher Natur sind und der Werbung dienen.
Auch ein Link muss als Werbung auf Websites gekennzeichnet sein, wenn er in einem redaktionellen Zusammenhang platziert ist, auf eine externe Website führt und der Werbung dient. So müssen Links, die im Fließtext eines redaktionellen Textes integriert sind und auf eine Werbeseite führen, in einer besonderen Form gestaltet werden. Die besondere Form muss dem Nutzer zu erkennen geben, dass der Textlink auf eine externe Werbeseite führt und nicht auf einen tiefer gehenden weiteren redaktionellen Text. Auch Affiliate Links, für die der Websitebetreiber ein Entgelt erhält, müssen unmissverständlich als Werbung gekennzeichnet sein.
Abhängig von der Art der Werbung ist der Begriff „Werbung“ oder „Anzeige“ auf dem Banner, am Textlink und Affiliate Link sowie im Bereich des Blogposts oder Produkttests gut sichtbar anzubringen. Wo genau der Begriff anzubringen ist, hängt vom Einzelfall, von der Platzierung der Werbung und ihrer Gestaltung ab. Bei der Kennzeichnung ist darauf zu achten, dass der Begriff auch auf mobilen Endgeräten erscheint. Zudem müssen Werbemittel vom übrigen Teil der Website deutlich abgetrennt sein, sodass zu erkennen ist, dass sie inhaltlich nicht zum objektiven Bereich der Website gehören.
Wer gegen das DDG oder RStV verstößt, wird mit Bußgeldern belegt. Darüber hinaus können Websitebetreiber auch durch einen Rechtsanwalt abgemahnt werden, den die Konkurrenz beauftragt. Auch eine Abmahnung geht zumeist mit empfindlichen Kosten einher.