01. Feb. 2020 | Buchhaltung
Das Finanzamt erhebt Steuerabgaben auf sämtliche Einnahmen und Gewinne, die Du als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwirtschaftest. Die Kosten, die du investierst, um Dein Einkommen zu erzielen, kannst Du von Deinen Einnahmen abziehen. Diese Ausgaben kannst Du als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen.
Werbungskosten als Begriff des Einkommensteuerrechts bezeichnen sämtliche Aufwendungen, die Steuerpflichtige aufbringen, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Dazu zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung oder aus Kapitalvermögen sowie weitere sonstige Einkünfte. Laut § 9 Absatz 1 EStG zählen zum Beispiel die folgenden Aufwendungen zu den Werbungskosten:
und viele weitere.
Werbungskosten werden von denjenigen Einkünften abgezogen, durch die sie entstanden sind. Durch die Verminderung des Einkommens fallen die Steuern geringer aus.
Sämtliche Kosten, die Du für die Ausübung Deines Erwerbs aufwendest, erachtet der Fiskus als absetzbar. Diese kannst Du als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen. Du kannst in Deiner Steuererklärung zum Beispiel Werbungskosten für folgende Ausgaben angeben:
und viele weitere.
Sämtliche Sachen, die Du für Deine Arbeit einsetzt, fallen unter den Begriff Arbeitsmittel. Zu diesen zählen beispielsweise der Laptop oder Dein Smartphone. Aber auch die Kosten für Büromöbel im Homeoffice, wie der Schreibtisch, der Drehstuhl, das Regal, die Bürobeleuchtung oder die Fachliteratur zählen zu den Aufwendungen, die Du als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen kannst.
Das häusliche Arbeitszimmer gilt als vollwertiger Posten der Steuer Werbungskosten, sofern es den Mittelpunkt Deines Berufes darstellt. Wenn Dir Dein Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz bereitstellt, kannst Du Dein häusliches Arbeitszimmer mit bis zu 1.250 Euro absetzen. Auch eine Zweitwohnung, die Du ausschließlich wegen Deiner Tätigkeit anmieten musst, kannst Du als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören darüber hinaus Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Umzüge, die für Deine Berufstätigkeit erforderlich sind. Alle diese Aufwendungen für Deine Arbeit sind in Deiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten.
Deine Fahrten zur Arbeit kannst Du in Form der Entfernungspauschale mit 30 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke absetzen. Die Höhe der Fahrtkosten, die Du als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen kannst, beträgt maximal 4.500 Euro pro Jahr. Als Reisekosten gelten neben den Fahrtkosten auch Deine beruflich bedingten Ausgaben für Spesen und Übernachtung.
Deine Berufsausbildung kannst Du genauso wie Dein Studium als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen. Du kannst Deine Erstausbildungen in einer Höhe bis maximal 6.000 Euro im Jahr geltend machen. Fortbildungen, Weiterbildungen oder Zweitstudien kannst Du dagegen in voller Höhe absetzen.
Du kannst auch mit Deiner Promotion Werbungskosten absetzen. Darüber hinaus erkennt das Finanzamt Kosten für die Habilitation oder für den Meistertitel genauso als Werbungskosten an wie Prüfungskosten. Hierzu gehört nicht nur Gesellen- und Meisterprüfung, sondern auch die Führerscheinprüfung, wenn sie beruflich nutzbar ist.
Deine Beiträge, die für die Zugehörigkeit eines bestimmten Berufsstandes in Verbänden, Vereinen oder Berufskammern anfallen, kannst Du in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen.
Die Feier mit Kollegen und Geschäftspartnern kannst Du genauso als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen, wie das Jubiläums- oder Sommerfest. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ereignis mit Deiner Arbeit zu tun hat. Das kannst Du am einfachsten belegen, indem Deine Feier in den Räumen der Firma stattfindet, die Gästeliste zum großen Teil aus Betriebsangehörigen besteht und die Bewirtung einen angemessenen Umfang aufweist.
Die Kosten für Dein Girokonto kannst Du in einer Höhe von 16 Euro jährlich ansetzen. Wenn Du darüber hinaus Deine Kreditkarte beruflich nutzt, kannst Du den hierfür eingesetzten Anteil geltend machen.
Zu den absetzbaren Ausgaben für Beratung gehören Rechtsanwalts- und Prozesskosten, die Du im Zusammenhang mit Deiner Arbeit aufwendest. Darüber hinaus kannst Du Deine beruflich bedingten Ausgaben für den Steuerberater als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen.
Sowohl die Kosten für das Smartphone als auch für den Festnetzanschluss, die im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit anfallen, kannst Du anteilig steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich können Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten als Pauschale absetzen. Der Fiskus gestattet hierbei einen so genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der als pauschale Werbungskosten steuerlich abgesetzt wird. In seiner Einkommenssteuererklärung muss der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung seiner Werbungskostenpauschale keine Belege vorweisen. Die Werbungskostenpauschale wird auch dann vom Einkommen abgezogen, wenn nur geringe oder gar keine Kosten entstanden sind, die unter die Werbungskosten fallen.
Übersteigen die Ausgaben die Werbungskostenpauschale, dann müssen diese durch Belege nachgewiesen werden, um sie geltend zu machen. Denn bei Übersteigen der Pauschale für Werbungskosten lohnt es sich, die tatsächlich geleisteten Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Für die Angaben, die Du in der Einkommensteuererklärung machst, müssen die entsprechenden Belege vorliegen.
Wenn in der Einkommenssteuererklärung Werbungskosten von weniger als 1.000 Euro angegeben sind, oder wenn die Anlage N gar keine Werbungskosten enthält, dann erhält jeder Arbeitnehmer den Werbungskosten-Pauschbetrag. Da im Laufe des Jahres jedoch nicht absehbar ist, wie hoch die Ausgaben für Werbungskosten ausfallen werden und ob diese den Pauschbetrag übersteigen werden, sollte jeder Steuerpflichtige unbedingt sämtliche Belege aufbewahren und sammeln.
Bei der Berechnung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten werden auch die Fahrtkosten zur Arbeit berücksichtigt. Die Ausgaben für die Fahrtkosten summieren sich im Laufe eines Jahres meist zu einem höheren Betrag als den Werbungskosten-Pauschbetrag. Um alle Kosten geltend zu machen und die Fahrtkosten in Höhe der Fahrtkosten-Pauschale auszuschöpfen, sollten die Belege hierfür lückenlos vorgelegt werden können.
Muss aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung angemietet werden gilt es ebenso, die Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen und hierfür die erforderlichen Belege zu sammeln. Nicht nur die Miete der Zweitwohnung, sondern auch die Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten Monate nach dem Umzug können steuerlich abgesetzt werden. Auch die Umzugskosten für einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Daher lohnt es sich, im Laufe des Kalenderjahres sämtliche Belege zu sammeln, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen. Ohne Beleg kann das Finanzamt die Ausgaben als Werbungskosten nicht berücksichtigen.
Arbeitnehmer geben bei ihrer Steuererklärung in der Anlage N die Ausgaben an, die sie geleistet haben, um ihre Tätigkeit auszuüben. Deine Ausgaben kannst Du auf diese Weise als Werbungskosten in der Steuererklärung verrechnen. Viele der Angaben, die im Formular einzutragen sind, kannst Du aus der Lohnsteuerbescheinigung übertragen.
Die Anlage N gehört zur Einkommensteuererklärung und besteht aus insgesamt drei Seiten.
Die erste Seite des Formulars nimmt Deine Einkünfte auf. Dazu gehören neben weiteren Einkommensarten:
Auf der zweiten Seite gibst Du die Werbungskosten an. Dabei ist zu unterscheiden, ob Du die Pauschale für Werbungskosten anwendest oder aber Deine tatsächlichen Aufwendungen angibst.
Die Pauschale für Werbungskosten, die das Finanzamt automatisch vom Einkommen abzieht, beträgt 1.000 Euro. Wer keine Werbungskosten im Formular N angibt, erhält automatisch die Pauschale für Werbungskosten, die das Einkommen entsprechend mindert und so zu einer Steuersenkung führt. Liegen die Aufwendungen also innerhalb der Höchstgrenze der Pauschale für Werbungskosten, können Steuerpflichtige auf Eintragungen in das Formular N verzichten.
Wer höhere Aufwendungen für die Ausübung seiner Tätigkeit als 1.000 Euro hatte und die Pauschale für Werbungskosten nicht anwenden möchte, muss alle seine Ausgaben in das Formular N eintragen und belegen.
Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen sollten die Ausgaben zu sinnvollen Positionen zusammenfasst werden. Zum Beispiel können die Ausgaben für Bewerbungen, für Arbeitsmaterial oder für Fachzeitschriften als übergreifende Positionen aufgeführt werden. Ist der Platz auf dem Formular nicht ausreichend, können Steuerpflichtige ihre zusätzlichen Angaben unter dem Punkt „Weitere Werbungskosten“ eintragen oder eine gesonderte Aufstellung auf Papier erstellen. In diesem Fall kann ein Vermerk „siehe Anlage“ auf dem Formular N eingetragen werden. Die Anlage mit der Aufstellung der Ausgaben ist dem Finanzamt im Zuge der Steuererklärung zu übermitteln.
Tipp: Auch wenn die Höhe der Ausgaben im Rahmen einer Arbeitsstelle während eines Kalenderjahres nicht abgeschätzt werden kann, lohnt es sich, sämtliche Belege für berufliche Aufwendungen zu sammeln. Am Jahresende können Steuerpflichtige die Höhe ihrer Aufwendungen daraufhin überprüfen, ob sie die Pauschale für Werbungskosten überschreiten.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Geltendmachung der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometern. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, welche Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Pro Arbeitstag wird jeder Kilometer der einfachen Wegstrecke mit 30 Cent multipliziert. Die Entfernungspauschale gehört zwar zu den Werbungskosten und erhöht die Pauschale nicht. Doch wer täglich auf dem Weg zur Arbeit mehr als fünfzehn Kilometer zurücklegt, kann allein mit seinen Fahrtkosten oberhalb der Pauschale für Werbungskosten liegen und sollte daher die Angaben für die Entfernungspauschale eintragen. Steuerpflichtige, die höhere Fahrtkosten haben, als die Entfernungspauschale ihnen zubilligt und diese auch belegen können, dürfen auch ihre tatsächlichen Aufwendungen angeben und steuerlich geltend machen.
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung werden im Formular N auf Seite drei eingetragen. Die Ausgaben, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anfallen und die nicht durch den Arbeitgeber getragen werden, können hier angeführt werden. Dazu gehören die Fahrkosten für die An- und Rückfahrt zur Zweitwohnung. Diese können wieder durch die Entfernungspauschale oder als tatsächliche Ausgaben eingetragen werden. Auch die Kosten für die Unterkunft mit Miete, Nebenkosten und Umzugskosten können hier eingetragen werden. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass der Lebensmittelpunkt am ersten Wohnsitz verbleibt und die Zweitwohnung wegen der Arbeit eingerichtet wurde.
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können keine Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich ist zwischen Werbungskosten und Werbekosten zu unterscheiden. Während Werbungskosten die Ausgaben bezeichnen, die Arbeitnehmer aufbringen, um ein abhängiges Arbeitsverhältnis zu erlangen oder aufrecht zu erhalten, können Steuerpflichtige, die in einer selbstständigen Tätigkeit arbeiten, Werbekosten absetzen. Die Werbekosten von Selbstständigen gehören zu ihren Betriebsausgaben, die sie von ihren Einnahmen abziehen.
Die Werbekosten von Selbstständigen bezeichnen die Ausgaben, die sie für die Werbung ihres Unternehmens aufbringen. Sämtliche Aufwendungen, die ein Unternehmen für seine Eigenwerbung aufbringt und die es durch entsprechende Belege nachweisen kann, können im Rahmen der Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Werbekosten von Selbstständigen sind in dem Umfang absetzbar, wie sie tatsächlich angefallen und belegbar sind. Für die Absetzung von Werbekosten sieht das Steuergesetz keine Pauschalen vor.