28. Mrz 2018 | Buchhaltung
Eine zusätzliche Absicherung für die Zahnbehandlung ist gerade für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu empfehlen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen von den Kosten für eine zahnärztliche reguläre Versorgung nur noch 50 Prozent. Den Rest musst Du als Patient selbst bezahlen. Eine Zahnzusatzversicherung kann daher einen lohnenden Beitrag zur Senkung von Behandlungskosten leisten. Darüber hinaus kannst Du grundsätzlich Deine Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung geltend machen.
Deine jährlichen Kosten für die Zahnzusatzversicherung kannst Du bei Deiner Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben. Das Formular weist einen Bereich mit Sonderausgaben aus. Wenn Du in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert bis, dann trägst Du Deine Aufwendungen für die Zahnzusatzversicherung, die Du im Wirtschaftsjahr als Beiträge eingezahlt hast, unter den Sonderausgaben in der Zeile 23 des Formulars ein. Privatversicherte geben ihre Kosten für die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung in Zeile 28 des Formulars an.
Der Gesetzgeber hat der Entlastung von Versicherten jedoch eine Grenze gesetzt. Demnach gelten Deine Ausgaben für die Vorsorge zwar als steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag. Diesen Betrag hat das Steuergesetz genau festgelegt. Demzufolge können Beamte und Arbeitnehmer jährlich einen Höchstbetrag in Höhe von 1.900 Euro (Stand 2018) als Vorsorgeleistungen von der Steuer absetzen. Für Selbstständige und Freiberufler liegt die Grenze bei 2.800 Euro. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählt jedoch nicht nur die Zahnzusatzversicherung. Vielmehr gelten als absetzbare Vorsorgeleistungen auch die regulären Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Die Gesamtsumme Deiner jährlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung fällt in der Steuererklärung also bereits mindernd ins Gewicht. Du kannst nur noch einen Restbetrag aus der Höchstgrenze abzüglich Deiner jährlichen Krankenkassenbeiträge für Deine weiteren Vorsorgeaufwendungen, wie die Zahnzusatzversicherung geltend machen.
Für die meisten Steuerpflichtigen bringt die Möglichkeit, die Zahnzusatzversicherung als Vorsorgeleistung anzugeben, in der Praxis keine Steuererleichterung. Zwar kannst Du Deine Ausgaben für zusätzliche Vorsorgeaufwendungen angeben, doch das Finanzamt erkennt über den Höchstbetrag hinaus keine steuerliche Absetzbarkeit an. Denn die Höchstgrenze setzt den Spielraum für die Absetzbarkeit in der Praxis zu eng. Die meisten Steuerpflichtigen bezahlen für ihre reguläre Kranken- und Pflegeversicherung bereits einen zu hohen Beitrag. Der Durchschnittsverdiener erfährt daher keine Senkung seiner Steuerlast durch die Angabe der Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung.
Du kannst Deine selbst aufgewendeten Kosten für den Zahnarazt von der Steuer absetzen, wenn Du sie als außergewöhnliche Belastung geltend machst. Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Kosten für einen Zahnersatz oder Behandlungskosten. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben als so genannte außergewöhnliche Belastung an, sofern die Behandlung medizinisch notwendig war. Auch für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung gibt es Grenzen. Die zumutbare Belastung hängt von bestimmten Kriterien ab, wie zum Beispiel die Höhe des Jahreseinkommens, der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wird eine Summe festgelegt, die Du für eine Behandlung selbst bezahlen musst. Alle darüber hinaus gehenden Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastungen. Die Höhe Deiner zumutbaren Belastung ermittelt das Finanzamt je nach Familienstand und Kinderanzahl aus einem prozentualen Anteil an Deinem Einkommen. Alleinstehende Steuerzahler, die unter 15.340 Euro Einkommen haben, müssen sich demnach an den Kosten ihrer Behandlung in Höhe von 5 Prozent ihres Einkommens selbst beteiligen. Alleinstehende, die über 51.130 Euro pro Jahr verdienen, müssen sich mit 7 Prozent ihrer Einkünfte selbst beteiligen. Alle darüber hinaus gehenden Kosten für eine Behandlung kannst Du als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.