20. Mrz 2021 | Buchhaltung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung, mit der der Gesetzgeber kleinen Unternehmen und Freiberuflern hilft, die Organisation der Finanzen schlank zu halten. Einer der großen Vorteile der EÜR ist das sogenannte Zufluss- und Abflussprinzip. Das hat zwar mit Kanälen nichts zu tun, mit „Flüssig-Sein“ aber durchaus.
Das Zufluss- und Abflussprinzip darf man sich ganz bildlich vorstellen – in den Hauptrollen mit einem hoffentlich nie versiegenden starken Geldstrom auf der Zufluss-Seite und einem möglichst schmalen Geld-Bächlein auf der Abfluss-Seite. Bei der EÜR ist – anders als bei der Bilanzierung – immer nur der Teil des Flusses relevant, der wirklich schon geflossen ist: rein in die Kasse oder raus aus der Kasse.
Das Prinzip der Ist-Besteuerung und der Soll-Besteuerung ist für die Ermittlung der Umsatzsteuerschuld von Bedeutung. Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird als Soll-Besteuerung und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als Ist-Besteuerung bezeichnet. Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungssystemen liegt also darin, ob ein Entgelt nur vereinbart oder bereits vereinnahmt ist. Was so unerheblich klingt, hat dennoch entscheidende steuerliche Auswirkungen. Daher lohnt ein genauerer Blick auf die verschiedenen Besteuerungssysteme.
Für bilanzierende Unternehmen zählt die Soll-Besteuerung. Um das Prinzip der Soll-Besteuerung zu verstehen, muss man wissen, dass alle bilanzierenden Unternehmen zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind.
Für sie ist nicht nur entscheidend, wann eine ausgehende Rechnung bezahlt wird oder wann eine eingehende Rechnung reale Kosten verursacht. Sie müssen jeden Haben- und Soll-Posten bereits bei seiner Entstehung buchen. Da jeder Posten darüber hinaus auch bei dem ihn betreffenden Geldfluss noch einmal in andere Buchungskonten eingetragen wird, wird er doppelt verbucht. Bei der Besteuerung eines Unternehmens mit doppelter Buchführung zählen auch zu erwartende Gewinne und kommende Kosten zur Gesamtbewertung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben.
Die Soll-Besteuerung kann vor allem für große Unternehmen von Vorteil sein. Denn sie können ihre Abgabenlast durch die Regelungen der Soll-Besteuerung mit gezielten Investitionsplanungen steuern, indem sie ihre Gewinne je nach Bedarf entsprechend korrigieren.
Die Ist-Besteuerung basiert auf dem Zufluss- und Abflussprinzip. Wenn also nur die Posten für die Ermittlung der Steuerschuld heranzuziehen sind, die einen wirklichen Zu- oder Abfluss verursacht haben, spricht man von Ist-Besteuerung. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Ist-Besteuerung ausschließlich demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die entsprechende Kontobuchung oder die erhaltene Barzahlung tatsächlich erfolgt ist.
Ausschließlich das Datum von Zahlungseingang oder -ausgang ist entscheidend beim Zufluss- und Abflussprinzip. Wer eine Ware im Dezember 2020 erhalten, aber erst im Januar 2021 bezahlt hat, macht die Betriebsausgabe erst 2021 geltend. Wer im Dezember 2020 eine Rechnung gestellt hat, die erst im Januar 2021 beglichen wurde, muss diese Einnahme erst im Jahr 2021 versteuern. Wann die entsprechende Leistung erbracht wird, ist unmaßgeblich.
Die Ist-Besteuerung ist vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen von Vorteil. Denn die Besteuerung von offenen Rechnungen, deren Beträge dem Unternehmen noch nicht real zur Verfügung stehen, kann die Liquidität von kleinen bis mittleren Betrieben schnell und unmittelbar gefährden. Fließen hingegen lediglich die bereits erfolgten und gebuchten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung der Gewinne in die zu versteuernden Posten ein, dann richtet sich die Steuerlast entsprechend nach den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben durchbrechen das Zufluss- und Abflussprinzip bei der Anwendung der Ist-Versteuerung. Denn bestimmte Geldflüsse, die auf regelmäßigen geschäftlichen Abläufen beruhen, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Abbuchung in den Veranlagungszeitraum verlegt, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben zählen Geldflüsse, die nicht fallbedingt stattfinden, sondern in festgelegten Perioden wiederkehren. Dazu zählen zum Beispiel Mieten, Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge oder Zinsen. Der Geldfluss der regelmäßigen Zahlung muss in dem knapp bemessenem Zeitraum von 10 Tagen vor Ende oder nach Beginn des Kalenderjahres liegen, um dem vorangegangenen oder dem darauf folgenden Kalenderjahr zugeschlagen werden zu können. Auf Basis der 10 Tage Regelung kann zum Beispiel eine Mietzahlung für den Monat Dezember 2020 dem Kalenderjahr 2020 zugeordnet bleiben, selbst wenn der Zahlungseingang erst zum 09. Januar 2021 erfolgt.
Das Umsatzsteuergesetz gibt im § 16 Abs. 1 UStG vor, dass in der Regel grundsätzlich die Soll-Besteuerung Geltung hat. Laut § 20 UStG ist die Anwendung der Ist-Besteuerung aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Wer die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung erfüllt, der kann diese erst dann in Anspruch nehmen, wenn er auf Basis seines entsprechenden Antrags eine Genehmigung von seinem zuständigen Finanzamt erhalten hat. Ein Antrag muss auch dann gestellt werden, wenn ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Unternehmer, die freiwillig eine Bilanz erstellen, können keine Ist-Besteuerung anwenden.
Zur EÜR berechtigte Unternehmen können auch freiwillig die Soll-Besteuerung wählen. Bilanzierende Unternehmen hingegen haben keine Wahlfreiheit. Sie müssen die Soll-Besteuerung anwenden.