15. Aug 2018 | Buchhaltung
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen Deutschlands hinaus und innerhalb der EU ausüben, unterliegen der Pflicht zur so genannten zusammenfassenden Meldung. Die zusammenfassende Meldung legt die innergemeinschaftlichen Umsätze eines Unternehmens regelmäßig gegenüber dem Finanzamt offen.
Die zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein Bericht gegenüber dem Finanzamt, in dem ein Unternehmen sämtliche Umsätze meldet, die es innerhalb der Europäischen Union erzielt hat. In Deutschland ansässige Unternehmen, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in andere Mitgliedsstaaten der EU ihre Waren liefern oder ihre Leistungen erbringen, sind verpflichtet, regelmäßig eine zusammenfassende Meldung abzugeben. Der Hintergrund für die ZM-Regelung ist eine Verbesserung der Kontrolle über die Umsatzsteuerzahlungen innerhalb der EU. Die zusammenfassende Meldung ist im Umsatzsteuergesetz durch den § 18a UStG geregelt.
Der Wegfall der Binnengrenzen innerhalb der Europäischen Union führte zur Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer im europäischen Handelsraum. Die Umsätze von Unternehmen aus innergemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten sind von der Umsatzsteuer befreit und unterliegen dem so genannten Reverse-Charge Verfahren.
Das Reverse-Charge Verfahren dreht die Umsatzsteuerschuld um. Bei Geschäften innerhalb von Deutschland hat der liefernde Unternehmer die Pflicht, Umsatzsteuer von seinen privaten und gewerblichen Kunden zu erheben. Der Kunde bezahlt die Umsatzsteuer in Form der Mehrwertsteuer aus seiner Rechnung an den Lieferanten aus, der diese an das Finanzamt abführt. Im Reverse-Charge Verfahren erhebt nicht der Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem gewerblichen Kunden im Europäischen Ausland. Er stellt seine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus. Vielmehr muss der gewerbliche Kunde im EU Ausland die Umsatzsteuer in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes an sein zuständiges Finanzamt abführen.
Um die Steuereinnahmen für die Länder innerhalb der Europäischen Union bei Länder übergreifendem Handel zu sichern, wurde die zusammenfassende Meldung als Kontrollinstrument eingeführt. Im Zuge der regelmäßigen zusammenfassenden Meldung meldet jeder mit dem EU Ausland handelnde Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Umsätze an sein zuständiges Finanzamt. In der Folge können die Finanzämter innerhalb der EU durch Abgleich der zusammenfassenden Meldungen überprüfen, ob ihre Steuerpflichtigen die erforderlichen Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen des Reverse-Charge Verfahrens gemeldet und ausgeführt haben.
Jeder Unternehmer, der mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt, ist verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung bei seinem zuständigen Finanzamt abzugeben:
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben keine Verpflichtung, eine zusammenfassende Meldung abzugeben.
Zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen gehören Waren, die in ein EU Ausland transportiert oder verschickt werden. Der Kunde ist ein Unternehmer oder eine juristische Person, der die Lieferung für sein Unternehmen verbraucht. Deine Ware unterliegt am Lieferort der dortigen Umsatzsteuer, die vom Käufer abgeführt werden muss.
Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer aus jeweils einem anderen Land der EU ein Geschäft ab. Die Ware wird dabei unmittelbar vom Erstlieferer in einem EU Land an den Letztabnehmer, der in einem anderen EU Land ansässig ist, geliefert und durch eines der beteiligten Unternehmen selbst transportiert.
Leistungen, die für Unternehmen erbracht werden, die im EU Ausland ihren Sitz haben und die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, werden vom Leistungsempfänger versteuert. Dieser schuldet mit dem Erhalt der Leistung die an seinem Unternehmenssitz gültige Umsatzsteuer gegenüber dem dort zuständigen Finanzamt. Das liefernde Unternehmen hingegen muss seinem Finanzamt eine zusammenfassende Meldung über seinen Umsatz melden.
Folgende Informationen musst Du in Deiner ZM an das Finanzamt übermitteln:
Die ZM ist unabhängig von der Umsatzsteuervoranmeldung und ihren Fristen zu erstellen. Für sie gelten eigene Termine und Fristen.
Grundsätzlich müssen zusammenfassende Meldungen für den Meldezeitraum von drei Monaten abgegeben werden. Ein monatlicher Meldezeitraum entsteht, wenn der Umsatz pro Vierteljahr mehr als 50.000 Euro beträgt.
Die zusammenfassende Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums erfolgen.
Erzielt Dein Unternehmen keine Umsätze innerhalb eines Meldezeitraums, dann brauchst Du keine zusammenfassende Meldung abzugeben.
Zunächst gilt, dass die Angaben im Umsatzsteuer-Formular mit denen der zusammengefassten Meldung übereinstimmen müssen. Sie können lediglich über Zugänge des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online, des Elster-Online-Portals und über das Elster-Formular überliefert werden. Auch möglich ist es, die zu meldenden Daten erst offline in csv-Dateien zu erfassen und danach in eines der Online-Formulare zu übermitteln.