23. Aug 2018 | Buchhaltung
Wenn die Arbeitsstätte von der Wohnung weit entfernt ist, dann kann sich die Anmietung einer Zweitwohnung lohnen. Denn nicht nur die Zeitersparnis schafft Erleichterung – auch die Kosten für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück können erheblich sein. Wenn berufliche Gründe eine Zweitwohnung erforderlich machen, dann kannst Du diese steuerlich geltend machen. Wir erklären Dir, wie Du Deine Zweitwohnung richtig von der Steuer absetzen kannst.
In diesem Beitrag:
Die Anmietung einer Zweitwohnung geht mit umfangreichen Kosten einher. Wenn Du die Absetzbarkeit Deiner Zweitwohnung in Deine Kalkulation miteinbeziehen möchtest, dann musst Du sicher stellen, dass Du die Voraussetzungen erfüllst, die eine steuerliche Geltendmachung rechtfertigt. Damit Du Deine Zweitwohnung richtig von der Steuer absetzen kannst, musst Du vier Kriterien beachten:
Treffen die vier Kriterien zu, dann kannst Du nicht nur die Kosten für die Zweitwohnung und für Deinen Umzug steuerlich geltend machen. Darüber hinaus kannst Du die folgenden Kosten von der Steuer absetzen:
Das Einkommensteuergesetz legt im § 9 Absatz 1 EStG fest, dass die so genannte doppelte Haushaltsführung, die mit Deinem Bezug einer Zweitwohnung entsteht, unbefristet ist. Du kannst die doppelte Haushaltsführung während des gesamten Zeitraums Deiner Beschäftigung geltend machen.
Um Deine Zweitwohnung richtig von der Steuer absetzen zu können, füllst Du bei Deiner Einkommensteuererklärung die Anlage N aus. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass Du die Kosten selbst trägst und nicht von Deinem Arbeitgeber erstattet bekommst.
In die Zeilen 70 bis 78 der Anlage N trägst Du Deine Aufwendungen für Deine Fahrten zur Arbeit sowie für Deine Heimfahrten ein. Für die Fahrt zur Arbeit kannst Du entweder die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Cent pro Kilometer ansetzen oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Die Familienheimfahrten kannst Du nur über die Pauschale abrechnen. Wenn Du öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug benutzt, dann sind die tatsächlichen Aufwendungen absetzbar und Du musst hierfür die Belege aufbewahren.
Die Kosten für die Unterkunft kannst Du in den Zeilen 81 bis 86 als Werbungskosten absetzen. Hierfür kannst Du maximal einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat ansetzen. Hier trägst Du auch Deinen Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate sowie Deine Umzugskosten ein.
Wenn Du häufiger an Deinen Hauptwohnsitz fährst und dadurch Deine Fahrtkosten die Kosten der doppelten Haushaltsführung übersteigen, dann kannst Du wählen, welchen Posten Du absetzen möchtest: entweder die Fahrtkosten oder die doppelte Haushaltsführung. Deine Fahrtkosten kannst Du in diesem Fall dann auch in tatsächlicher Höhe und öfter als nur einmal pro Woche für die Heimfahrt absetzen.